LVwG-300404/8/BMA/TO

Linz, 09.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des N D, H-S, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26, 4041 Linz, vom 17. Juni 2014, GZ: SV96-51-2013-Bd/Dm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 2014

 

zu Recht erkannt: 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)  wird die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 36,50 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs.8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 17. Juni 2014, GZ: SV96-51-2013-Bd/Dm, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs.2 iVm § 111 Abs.1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idgF, eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, ab dem 01.03.2013 beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als geringfügig beschäftigte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung verspätet erstattet.

Name: I S S, geb. x

Arbeitsantritt: 01.03.2013, Montag bis Mittwoch, Samstag und Sonntag jeweils 2 Stunden

Beschäftigungsort: B L, L S

Kontrollzeit durch Organe des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr: 26.03.2013 um 13:20 Uhr

Am 04.03.2013 wurde um 11:49:43 Uhr eine Mindestangaben-Anmeldung abgegeben, erst am 29.03.2013 erfolgte verspätet die vollständige Anmeldung.“

 

I.2. Dagegen richtet sich die vom Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der er darauf hinweist, dass es zu einer Anwendung des § 111 Abs.2 ASVG hätte kommen müssen, da das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend gewesen seien. Dafür spreche auch, dass die OÖGKK von einem Ordnungsbeitrag abgesehen hätte.

Des Weiteren hätten seine Einkommens-, Vermögens- sowie Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt werden müssen. Er sei Alleinverdiener mit einem monatlichen Einkommen von 1.500 Euro, habe Sorgepflichten für 2 Töchter und komme sowohl für das Schulgeld als auch für Hortkosten auf.

Abschließend wird beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen oder von einer Bestrafung abzusehen, in eventu die Strafe gem.

§ 111 Abs.2 ASVG herabzusetzen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. Juli 2014 vorgelegt. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

I.4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und hat am 13. Oktober 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Bf und ein Vertreter des Finanzamtes gekommen sind.

Im Zuge der Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

II. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:

 

II.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinanderzusetzen.

 

II.2. Folgende Feststellungen sind für die Festsetzung der Strafhöhe relevant:

 

Den in der Beschwerde angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bf wurde nicht entgegengetreten, diese werden daher auch dem Verfahren zugrunde gelegt.

I S S hat am 01.03.2013 zu arbeiten begonnen, die Mindestangaben wurden am 04.03.2013 dem zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet und die vollständige Meldung erfolgte am 29.03.2013, drei Tage nach der am 26.03.2013 stattgefunden habenden Kontrolle.

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf glaubwürdig dargelegt, nach Erstattung der Mindestangabenmeldung nach ASVG Österreich verlassen zu haben, um sich im familiären Bereich als Fluchthelfer in Syrien zu betätigen. Er habe zwar durch Weisung an seine Angestellte veranlasst die vollständige Meldung rechtzeitig zu erstatten, diese sei aber dennoch nicht rechtzeitig erfolgt.

 

II.3. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 33 Abs.1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

 

Gemäß § 33 Abs.2 ASVG gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Gemäß § 111 Abs.1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

 

§ 111 Abs.2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 82/2014 besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

II.4.  Hinsichtlich der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass ein erstmaliges Vergehen des Bf gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht vorliegt, weshalb § 111 Abs.2 letzter Satz ASVG, bei Vorliegen von geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen zur Anwendung gelangen kann.

Weil sich der Bf während seiner Betätigung als familiärer Fluchthelfer in Syrien in einer Ausnahmesituation befunden und überdies vor seiner Abreise noch Weisungen zur rechtzeitigen Erstattung der vollständigen Meldung an seine Mitarbeiterin gegeben hat, ist sein Verschulden an der unterlassenen Vervollständigung der Meldung als geringfügig einzustufen.

Im wegen der fehlerhaften Meldung bei der OÖGKK geführten Beitragsverfahren nach ASVG wurde von einem Ordnungsbeitrag abgesehen, woraus sich ergibt, dass die Folgen der Übertretung in diesem Fall als unbedeutend eingestuft werden können.

   

Zudem war der Bf geständig und auch der Vertreter der Organpartei hat der vom Bf beantragten Herabsetzung der Strafe auf 365 Euro nichts entgegengehalten.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs.1 Z 4 VStG (Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere kann nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen oder einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ausgegangen werden, weil auch die Mindestangabenmeldung an die Sozialversicherung drei Tage verspätet erfolgte.

 

Unter Beachtung der fallspezifischen Besonderheiten und im Hinblick auf die vom Bf im Beschwerdeverfahren geschilderten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist mit der verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um ihm die Unrechtmäßigkeit seiner Handlung eindringlich vor Augen zu führen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist mit der verhängten Strafe das Auslangen zu finden.

 

III. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Aufgrund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Rechtsmittelverfahren an.  

 

IV.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann