LVwG-300510/32/KLi/BD

Linz, 26.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 6. Oktober 2014 des B S,
geb. x, A, A, gegen das Strafer­kenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. August 2014,GZ: 0035349/2012, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Fest­stellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. August 2014,
GZ: 0035349/2012, wurden über den Beschwerdeführer zwei Verwaltungsstrafen iHv jeweils 2.000 Euro, insgesamt daher 4.000 Euro, für den Fall der Unein­bringlichkeit jeweils 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, insgesamt daher
68 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verletzung des § 28 Abs. 1 AuslBG verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv 400 Euro zu leisten.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwei rumänische Staatsangehörige entgegen den Bestimmungen des AuslBG in seinem Unternehmen beschäftigt.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 6. Oktober 2014, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei in Kroatien auf Urlaub gewesen zu sein. Sein Mitarbeiter, I B habe in dieser Zeit weisungswidrig zwei weitere Personen auf der Baustelle beschäftigt. Er habe diese beiden Personen weder gesehen noch bezahlt. Deren Beschäfti­gung könne ihm daher nicht zugerechnet werden und sei außerdem ein Freund­schaftsdienst gewesen.

 

Sinngemäß beantrage er daher die Einstellung des Verfahrens.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 26. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung erfolgte die Vernehmung des Beschwerdeführers unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die serbokroatische Sprache. Ferner wurde auch sein Mitarbeiter, I B, unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die rumänische Sprache als Zeuge vernommen.

 

Nach Vernehmung beider Personen sowie umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 6. Oktober 2014 zurückzuziehen.

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegen­standlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer