LVwG-350107/7/KLi/BD/TK

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 4. November 2014 der H S, geb. x, x, x, gegen den Bescheid vom 1. Oktober 2013 des Bürgermeisters der Stadt Wels, GZ: SO-SH-21756 Ku wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs, Abänderung) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Teilbeträge der Rückerstattung entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerde-führerin neu bemessen werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1.10.2013 (Bescheiddatum) bzw. vom 13.10.2014 (Datum laut Vorlageschreiben) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ab 1.08.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen zuerkannt. Der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV wurde zu Grunde gelegt. Als eigene Mittel werden die Notstands-hilfezahlungen des AMS eingesetzt. Die Leistung wurde befristet bis 31.03.2015.

 

Ferner führt die belangte Behörde aus, dass ein Überbezug in Höhe von insgesamt 3.155,60 Euro entstanden sei. Dieser Überbezug sei von Februar 2012 bis Juli 2014 entstanden.

 

Ende Juli 2014 sei der Bf eine Ladung zugestellt worden, mit der Aufforderung, die aktuelle Mietvorschreibung, die Wohnbeihilfenzusicherung und die Höhe der aktuellen Alimente für den minderjährigen Sohn L S, geb. x, vorzulegen. Am 22.08.2014 habe die Bf bei der belangten Behörde vorgesprochen und die geforderten Unterlagen übergeben. Aus diesen Unterlagen habe sich ergeben, dass die Bescheinigung der Kinder- und Jugendhilfe Magistrat Wels über die Höhe der aktuellen Alimente für M S, geb. x und nicht für L S, geb. x ausgestellt war. Für M S würden laufend seit 1.10.2011 monatlich 267 Euro Alimente bezogen. Aufgrund dieser Tatsache sei bei der Kinder- und Jugendhilfe nachgefragt worden. Diese Nachfrage habe ergeben, dass L S bereits seit September 2012 im Zentrum S untergebracht sei, was nie gemeldet worden sei. Darüber hinaus sei von der Bf stets angegeben worden, dass sie für die beiden minderjährigen Kinder jeweils 133,50 Euro Unterhalt erhalte. Die belangte Behörde sei insofern davon ausgegangen, dass beide minderjährigen Kinder bei ihr im Haushalt leben würden und sie pro Kind monatlich 133,50 Euro Unterhalt bekomme. Für beide Kinder habe sie dann auch laufend bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.

 

Um den entstandenen Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro zurückzuerstatten, werde dieser in monatlichen Raten von jeweils 150 Euro von der monatlichen Mindestsicherung abgezogen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 4.11.2014. Die Bf bringt zusammengefasst vor, dass ihr seit August 2014 Mindestsicherung gewährt werde, jedoch werde aufgrund des behaupteten Überbezuges in Höhe von 3.155,60 Euro dieser in monatlichen Raten von jeweils 150 Euro in Abzug gebracht. Dieser Abzug habe sich dadurch ergeben, dass ihr Sohn L S seit September 2012 im Zentrum S untergebracht sei. Sie sei der Ansicht, dass dies der belangten Behörde bekannt gewesen sei und habe diesen Umstand deshalb nicht weiter der zuständigen Abteilung mitgeteilt. Im angefochtenen Bescheid werde ferner ausgeführt, dass seit Februar 2012 der Überbezug entstanden sei, obwohl ihr Sohn L erst seit September 2012 im Zentrum S untergebracht sei. Ihrer Ansicht nach könne daher in der Zeit von Februar 2012 bis August 2012 kein Überbezug entstanden sein. Außerdem befinde sich L an mindestens drei Wochenenden im Monat bei ihr und auch die Ferien verbringe er jeweils bei ihr, sodass sie dennoch Aufwendungen für ihn habe, welche sie als Mutter selbstverständlich sehr gerne übernehme.

 

Ihr sei auch bewusst, dass ab September 2012 ein Überbezug der Mindest-sicherung entstanden sei. Der im Bescheid angeführte Überbezug in der Höhe von 3.155,60 Euro sei ihrer Ansicht nach jedoch zu hoch; einerseits durch die Tatsache, dass der Überbezug nicht ab Februar 2012, sondern erst ab September 2012 entstanden sei und andererseits aufgrund der Tatsache, dass ihr Sohn L ja die Wochenenden überwiegend bei ihr verbringe und auch die Zeit der Ferien überwiegend.

 

Die Bf stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Höhe des behaupteten Überbezuges zu überprüfen und dahingehend abzuändern, dass ihr ein geringerer Betrag an Überbezug bei der monatlichen Leistung der Mindestsicherung in Abzug gebracht werde.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Die Bf bezieht seit 1.08.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen. Der Mindeststandard für alleinerziehende Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV wird dieser Leistung zu Grunde gelegt. Als eigene Mittel sind die Notstands-hilfezahlungen des AMS einzusetzen. Die Leistung ist befristet bis 31.03.2015.

 

II.2. Die Bf ist Mutter von zwei Söhnen, M S, geb. x und L S, geb. x. In der Vergangenheit – insbesondere von Februar 2012 bis Juli 2014 – wurde der Bf bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich selbst bzw. ihre beiden Kinder gewährt. Für die beiden Söhne wurde jeweils der Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die ersten drei minderjährigen Kinder gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV zu Grunde gelegt.

 

Die belangte Behörde ging bei Gewährung dieser Mindestsicherung davon aus, dass beide Söhne mit der Bf in Haushaltsgemeinschaft leben. Ferner ging die belangte Behörde davon aus, dass für jedes Kind jeweils monatlich Alimente in Höhe von 133,50 Euro bezahlt werden, welche als eigene Mittel der Kinder zu Grunde zu legen waren.

 

II.3. In weiterer Folge ergaben Erhebungen der belangten Behörde, dass tatsächlich der Sohn, L S, seit September 2012 im Zentrum S untergebracht ist. Ferner ging die belangte Behörde davon aus, dass davor von Februar 2012 bis September 2012 der überwiegende Aufenthalt beim Vater vereinbart war.

 

Außerdem ergab sich, dass die monatlichen Alimente nicht in Höhe von 133,50 Euro pro Kind bezahlt wurden, sondern lediglich in Höhe von monatlich 267 Euro ausschließlich für M S alleine.

 

II.4. Der Sohn der Bf, L S, ist der gemeinsame Sohn der Bf und des Kindesvaters H S. In der Zeit von Februar 2012 bis September 2012 war mit der Jugendwohlfahrt der überwiegende Aufenthalt des Sohnes L S beim Kindesvater vereinbart. Tatsächlich hielt sich der gemeinsame Sohn abwechselnd beim Kindesvater und bei der Kindesmutter, im Verhältnis von ca. 1:1 auf. Genauere Feststellungen zum damaligen Aufenthalt des gemeinsamen Sohnes lassen sich nicht treffen. Seit September 2012 befindet sich L S im Zentrum S. Es handelt sich hiebei um eine Vereinbarung, welche freiwillig und nicht gerichtlich oder behördlich abgeschlossen wurde. Während der Schulzeiten hält sich L S im Zentrum S auf.

 

II.5. Der Sohn, M S, hält sich bei der Kindesmutter auf. Für M S bezahlt der Kindesvater seit 1.10.2011 monatlich Alimente in Höhe von 267 Euro. Diese Alimente werden ausschließlich für M S und nicht auch für L S bezahlt.

 

II.6. Daraus errechnete sich der von der belangten Behörde ermittelte Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro.

 

Aufgrund des angefochtenen Bescheides werden derzeit von der belangten Behörde monatlich 150 Euro von der zugesprochenen Mindestsicherung einbehalten; dies seit August 2014.

 

II.7. Nachdem sich der Sohn der Bf, L S, außerhalb der Schulzeiten bei der Kindesmutter aufhält, entsprechen die monatlichen Rückzahlungsraten von 150 Euro nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2015 hat sich die belangte Behörde daher dazu bereit erklärt, diese Raten auf 70 Euro monatlich zu reduzieren. Die Bf hat sich mit der Höhe dieser Ratenzahlung einverstanden erklärt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die persönlichen Verhältnisse der Bf sowie die Wohnverhältnisse der beiden Söhne, M S und L S, ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei bereits aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere geht daraus hervor, dass sich M S bei der Kindesmutter aufhält, während sich der Sohn L S seit September 2012 im Zentrum S befindet.

 

Darüber hinaus hat am 26. Jänner 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In dieser Verhandlung hat sich der Akteninhalt der belangten Behörde bestätigt. Ferner hat die Kindesmutter glaubwürdig angegeben, dass sich der Sohn, L S, in der Zeit von Februar 2012 bis September 2012 nach einer Vereinbarung mit der Jugendwohlfahrt zwar hauptsächlich beim Kindesvater aufhalten sollte, allerdings zwischen den Eltern einvernehmlich eine Regelung im Verhältnis von ca. 1:1 getroffen wurde.

 

Dass sich ihr Sohn außerhalb der Schulzeiten bei der Kindesmutter und Bf aufhält, hat diese glaubwürdig geschildert. Ferner hat sie auch angegeben, dass der Kindesvater im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten hat, auf einen Rollstuhl angewiesen ist und kaum sprechen kann. Dies haben auch die Vertreter der belangten Behörde zugestanden. Es ist insofern nachvollziehbar, dass ein Aufenthalt des Sohnes beim Kindesvater nicht mehr möglich ist.

 

III.2. Die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Auch hat die Kindesmutter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die monatlichen Alimente in Höhe von 267 Euro jeweils M S und nicht L S zukommen.

 

III.3. Außer der bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht die Bf Notstandshilfe des AMS (welche für die Gewährung der Mindestsicherung als Eigenmittel anzurechnen ist). Außerdem hält sich ihr Sohn L S außerhalb der Schulzeiten bei ihr auf.

 

III.4. Insgesamt hat sich aufgrund der Tatsachen, dass der überwiegende Aufenthalt von L S im Zentrum S ist und die Alimente nur für M S bezahlt werden, ein Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro ergeben. Dieser wird derzeit in monatlichen Raten von 150 Euro zurückbezahlt, wobei der Abzug der monatlichen Raten im August 2014 begonnen hat. Auch dies ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. Dass diese Ratenhöhe allerdings nicht den finanziellen Verhältnissen der Bf entspricht, hat diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich glaubhaft geschildert. Auch die Vertreter der belangten Behörde haben dies zugestanden und deshalb die Neufestsetzung der monatlichen Rückzahlungsraten vorgeschlagen. Mit einer solchen Vorgehensweise hat sich die Bf außerdem einverstanden gezeigt.

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 35 Oö. BMSG regelt die Anzeige- und Rückerstattungspflicht:

(1) Hilfeempfänger (deren gesetzliche Vertreter) haben jede ihnen bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 16, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Zuständigkeitsbereich sie ihren Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt, haben.

(2) Hilfebedürftige oder deren gesetzliche Vertreter, denen bedarfsorientierte Mindestsicherung

1.   gemäß § 22 Abs. 5 oder

2.   wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder

3.   wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen

zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Rückerstattungspflichten wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen unterliegen nicht der Verjährung.

(3) Der Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Ausmaß von bis zu 50 % erfolgt, wobei die Deckung des Wohnbedarfs der rückerstattungspflichtigen Person sowie des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs der mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gefährdet werden darf.

(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(6) Die Rückerstattung kann teilweise oder gänzlich nachgesehen werden, wenn

1.   durch sie der Erfolg bedarfsorientierter Mindestsicherung gefährdet wird,

2.   sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führt oder

3.   das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen bedarfsorientierten Mindest-sicherung steht.

(7) Empfängerinnen und Empfänger bedarfsorientierter Mindestsicherung (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.

(8) Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für Überbezüge im Sinn des § 13 Abs. 6, deren Abrechnung auf Grund der Einstellung der Leistung oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchgeführt werden kann.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Im gegenständlichen Fall hat sich ein Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro für den Zeitraum von Februar 2012 bis Juli 2014 ergeben.

 

Dieser ist darauf zurückzuführen, dass für die Söhne M S und L S Mindestsicherung gewährt wurde, obwohl ein Anspruch darauf nicht bestanden hat. Das diesbezüglich durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass M S monatliche Alimente in Höhe von 267 Euro erhält, welche den auf ihn anzuwendenden Mindeststandard gemäß Oö. BMSV überschreiten.

 

Hinsichtlich L S hat sich ergeben, dass sein überwiegender Aufenthalt im Zentrum S ist bzw. davor beim Kindesvater vereinbart war. Der diesbezüglich von der belangten Behörde ausgemittelte Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro wurde rechnerisch richtig bemessen.

 

V.2. Die finanziellen Verhältnisse der Bf beschränken sich auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung von monatlich 888,10 Euro (bis 31.12.2014) bzw. auf monatlich 903,20 Euro (ab 1. Jänner 2015).

 

Wenngleich der überwiegende Aufenthalt des Sohnes L S im Zentrum S ist, sodass ein Anspruch auf Mindestsicherung nicht besteht, hält sich dieser auch einige Zeit im Jahr bei der Kindesmutter auf. Dies ist bei der Beurteilung der finanziellen Möglichkeiten der Kindesmutter zu berücksichtigen.

 

V.3. Tatsächlich hat sich zwar ein Überbezug in Höhe von 3.155,60 Euro ergeben, allerdings entsprechen die monatlichen Raten in Höhe von 150 Euro nicht den finanziellen Verhältnissen und den persönlichen Umständen der Bf, welche sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Jänner 2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergeben haben. Aus diesem Grund hat sich die belangte Behörde auch dazu bereit erklärt, die monatlichen Raten entsprechend zu reduzieren. Die Bf hat dieser Vorgehensweise zugestimmt.

 

V.4. Die Festsetzung der monatlichen Rückzahlungsraten im Einvernehmen der belangten Behörde mit der Bf entspricht einem Vergleich im Sinn von § 35 Abs. 3 Oö. BMSG. Insofern war der Beschwerde dahingehend Folge zu geben, als die Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate neu bemessen wird. Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer