LVwG-550419/2/MZ LVwG-550420/2/MZ

Linz, 03.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerden der 1) I B und des 2) E B, beide wohnhaft in x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.11.2014, GZ Wa-01-25-2008, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.11.2014, GZ: Wa-01-25-2008, wurde wie folgt abgesprochen:

 

Duldungsverpflichtung:

 

Frau I B, x, x, als Eigentümerin der Gst.Nr. x, x und x, je KG O, Marktgemeinde V, wird verpflichtet, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, das Betreten dieser Grundstücke durch den Zivilgeometer DI F L, x, x, sowie seinen Mitarbeitern zu dulden, damit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Wa/113/1988-4-88Mn, vom 21.10.1988, entsprochen wird, wo Folgendes normiert ist:

 

Das Schutzgebiet ist in der Natur durch Setzung von Steinen mit rot gestrichenen Köpfen an den Ecken zu kennzeichnen. Die Steine sind bodengleich zu versetzen´. Diese Duldungspflicht gilt ab Erhalt dieses Bescheides bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, längstens jedoch bis zum 1. Juni 2015.

 

Rechtsgrundlage: § 72 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), i.d.g.F..“

 

Die Zustellverfügung des Bescheides lautet:

„Herrn

E B

x

x“

 

 

II.

Gegen den genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer
(in Folge: Bf) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Auf die Beschwerdebegründung braucht aufgrund der mangelnden Verfahrens-relevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

 

 

III.

a.) Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerde-vorentscheidung zu erlassen, am 20.1.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde – konnte abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Grundsätzlich steht das Recht, Rechtsmittel zu erheben, lediglich Personen bzw Parteien zu, denen gegenüber ein Bescheid – sei es durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung – erlassen wurde. Im ggst. Fall hat die Behörde keine mündliche Verkündung vorgenommen sondern sich zur Bescheiderlassung der Schriftform und in Folge dessen der Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides bedient.

 

a.2) In Bezug auf die Beschwerde von Frau I B bedeutet dies:

 

Der von ihr angefochtene Bescheid ist ausschließlich an Herrn E B adressiert. Dass dieser den Bescheid als gewillkürter Vertreter für seine Gattin erhalten sollte, geht aus der Zustellverfügung nicht hervor und ist dem Akt auch nicht zu entnehmen, dass überhaupt ein derartiges Vertretungsverhältnis vorliegt. Der angefochtene Bescheid wurde Frau I B gegenüber daher bis dato nicht erlassen.

 

Bloß der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass kein heilbarer Zustellmangel vorliegt, wenn bereits die Zustellverfügung mangelhaft ist.

 

b.) In Bezug auf die Beschwerde von Herrn E B ist festzuhalten:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wird ausschließlich Frau I B als Grundstückseigentümerin eine Duldungsverpflichtung auferlegt. Der Herrn E B zugestellte Bescheid kann daher nicht in seine subjektiven Rechte eingreifen. Wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen einer Person jedoch nicht beeinträchtigen kann, ist eine Beschwerde mangels Beschwer unzulässig.

 

c.) Vor diesem Hintergrund waren beide Beschwerden als unzulässig zurück-zuweisen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer