LVwG-800106/10/Kof/BD

Linz, 03.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn F F, geb. x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. K Z, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 07. Oktober 2014, VerkGe96-26-2014, betreffend Übertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz, nach der am 02. Februar 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.1.

Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.

 

I.2.

Betreffend Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses wird            

gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe,

noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·                    Geldstrafe (1.453 + 0 =) ................................................ 1.453,00 Euro

·                    Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren .... 145,30 Euro

       1.598,30 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (67 + 0 =) ........ 67 Stunden.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – zusammengefasst – wie folgt erlassen:

 

„Sie haben als Verantwortlicher der Firma Name, Adresse in P nicht dafür gesorgt, dass - wie am 27.10.2013 um 22:25 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion Oberösterreich festgestellt wurde - die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes am angeführten Tag eingehalten wurden.

 

Das auf die Firma Name, Adresse in Österreich zugelassene Zugfahrzeug Lastkraftwagen Marke, Type, Farbe mit dem Kennzeichen UU-.... und der Anhängewagen Marke .....,
mit dem Kennzeichen UU-...., wurden zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern
in Österreich verwendet (Kabotage).

 

Sie haben entgegen Artikel 8 Abs.2 EG-VO 1072/2009 die Bestimmungen der Kabotage nicht eingehalten.

 

1) Sie haben im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung – vor dem 20.10.2013 – aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter mehr als drei Kabotage-beförderungen mit demselben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit dem Kraftfahrzeug desselben Fahrzeugs durchgeführt.

 

Im Zeitraum ab dem 20.10.2013 hat sich das Fahrzeug nicht im Ausland befunden.

 

Transporte W -  A - W bzw. Transporte von W nach I. wurden

am 21.10.2013, 22.10.2013, 23.10.2013, 24.10.2013 und 25.10.2013 durchgeführt.

 

2) Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von
gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur mit der
EG-VO 1072/2009 vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege
für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie
für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

Die mitgeführten Belege müssen für jede Beförderung die in Art. 8 Abs.3 EG-VO 1072/2009 angeführten umfangreichen Angaben enthalten.

 

Es konnten auf Verlangen keine Belege über die letzte eingeführte Lieferung

nach Österreich vorgewiesen werden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.  § 23 Abs.1 Z9  iVm  § 7 Abs.2 Z2 GütBefG  iVm  Art. 8 Abs.2 EG-VO 1072/2009

2.  § 23 Abs.1 Z9  iVm  § 7 Abs.2 Z2 GütBefG  iVm  Art. 8 Abs.3 EG-VO 1072/2009

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                            1.)   1.453,00 Euro               2.)   1.453,00 Euro        

 

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)    67 Stunden                          2.)   67 Stunden                

                       

Gemäß 1.) und 2.)  § 23 Abs.1 Z9 GütBefG

                                                       

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

zu 1.) 145,30 Euro  und  zu 2.) 145,30 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);
        

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher .......... 3.196,60 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 02. Februar 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter sowie
der Zeuge und Meldungsleger, Herr Gr.Insp. J.S. teilgenommen haben.

 

Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage haben

der Bf sowie dessen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückgezogen.

Dieser Punkt ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 2. des behördlichen Straferkenntnisses:

Die Durchführung von Kabotagebeförderungen ist in Art. 8 EG-VO 1072/2009 geregelt.

 

Bei Kabotagebeförderungen sind eindeutige Belege mitzuführen, welche die

in Art. 8 Abs.3 EG-VO 1072/2009 angeführten Angaben enthalten müssen.

 

Diese Belege sind erforderlich, um beurteilen zu können, ob die vom Unternehmen durchgeführte Beförderung eine zulässige oder eine unzulässige Kabotage war;

VwGH vom 26.03.2014, 2012/03/0118.

 

Aufgrund der Rechtskraft des Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses
steht fest, dass der Bf mehr als die erlaubten drei, nämlich insgesamt fünf Kabotagebeförderungen durchgeführt hat.

 

Die in Art. 8 Abs.3 EG-VO 1072/2009 angeführten Belege sind somit zur Beurteilung, ob die vom Bf durchgeführte Beförderung eine zulässige oder
eine unzulässige Kabotage war, nicht (mehr) erforderlich.

 

Bei einer derartigen Fallkonstellation ist/wäre die Verhängung der Mindeststrafe (1.453 Euro) oder – unter Anwendung des § 20 VStG – auch nur die Hälfte der Mindeststrafe (726,50 Euro) eine unzumutbare Härte;

VfGH vom 27.09.2002, G45/02ua = VfSlg 16633

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG wird daher von der Verhängung einer Strafe abgesehen und festgestellt, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Josef Kofler