LVwG-850186/2/BMa/BZ LVwG-850187/2/BMa/BZ LVwG-850188/2/BMa/BZ

Linz, 03.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der g p GmbH in A-P gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juni 2014,
GZ: Ge10-982-2014, Ge10-983-2014, Ge10-984-2014, wegen Entziehung von Gewerbeberechtigungen

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 25. Juni 2014,
GZ: Ge10-982-2014, Ge10-983-2014, Ge10-984-2014, wurden der g p GmbH (im Folgenden: Bf) die Gewerbeberechtigungen für

1. Elektrotechnik (§ 106 GewO 1994),

2. Spengler (§ 94 Z 64 GewO 10994) und

3. Dachdecker (§ 94 Z 11 GewO 1994)

im Standort A-P, x, entzogen.

Als Rechtsgrundlagen wurden 361 Abs. 1, 91 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 und 5 und § 85 Z 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) angeführt.

 

Begründend wurde neben der Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein Gewerbeentziehungsgrund vor, da über das Vermögen der A B S U (haftungsbeschränkt) & Co KG, bei welcher H B, geb. x, als Geschäftsführer eingetragen sei, mit Bekanntmachungen des Landesgerichtes W vom 27.09.2013,

20 Se 168/13a und 20 Se 184/13d die Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden seien.

Im Firmenbuch beim Landesgericht W ist H B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf eingetragen.

Zum Zeitpunkt der Nichteröffnung der Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung sei somit H B maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zugekommen. Es bestehe daher gegen ihn ein Endigungsgrund gemäß § 85 Z 2 GewO 1994.

Mit Schreiben des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 3. April 2014 sei die Gewerbeinhaberin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, hierzu eine Stellungnahme abzugeben und innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens das Ausscheiden des H B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf durch Vorlage eines Firmenbuchauszuges nachzuweisen. Dem telefonischen Fristerstreckungs­ersuchen bis Mitte Juni 2014 (Pfingsten) sei stattgegeben worden. Eine weitere Stellungnahme sei nicht eingelangt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

I.2. Gegen diesen am 8. Juli 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 4. August 2014. Begründet wird diese im Wesentlichen damit, dass bis Ende 2014 ohnehin geplant sei, die Firmenleitung umzustrukturieren, die Aufgabenverteilung neu vorzunehmen und die Organisation umzugestalten. Die vorgegebene Zeit sei dafür jedoch nicht ausreichend, dies im Sinne der Entwicklung des Unternehmens, im Sinne des Ausbaus und der Sicherung der Arbeitsplätze, zu schaffen. Für die Reorganisation und für die Umbildung der Geschäftsführung, bei denen Verhandlungen mit richtigen und dafür geeigneten Personen zu führen und viele Details zu klären seien, werde um eine Frist bis zum 31. Dezember 2014 ersucht.

Aus diesen Gründen wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben.

 

I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten mit Schreiben vom 7. August 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. August vor.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch Einzelrichterin.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Einsicht genommen in die vorgelegten Verfahrensakte. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG wird von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegensteht. Im Übrigen wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht von Oberösterreich hat erwogen:

 

II.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Über das Vermögen der A B S U (haftungsbeschränkt) & Co KG, FN x, wurden mit Bekanntmachungen des Landesgerichtes W vom
27. September 2013, AZ: 20 Se 168/13a und 20 Se 184/13d, die Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet.

 

Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der A B S U (haftungsbeschränkt) & Co KG ist im Firmenbuch die A B S U (haftungsbeschränkt) eingetragen. Laut Handelsregister B des Amtsgerichtes T war H B, geb. x, bis 8. Jänner 2014 bei der A B S U (haftungsbeschränkt) als Geschäftsführer eingetragen.

 

Zum Zeitpunkt der Nichteröffnung der Insolvenzverfahren war H B somit Geschäftsführer und ihm kam somit maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zu.

 

Im Firmenbuch beim Landesgericht W ist H B, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der g p GmbH eingetragen.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. April 2014 wurde die Bf aufgefordert, eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt abzugeben und innerhalb von vier Wochen ab Erhalt des Schreibens das Ausscheiden des H B als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf durch Vorlage eines Firmenbuchauszuges nachzuweisen.

 

Herr B hat telefonisch am 20. Mai 2014 um Fristerstreckung ersucht und es wurde eine Fristverlängerung bis Mitte Juni 2014 (Pfingsten 2014) vereinbart.

 

Eine weitere Stellungnahme der Bf ist bei der Bezirkshauptmannschaft bis zur Erlassung des Bescheides nicht eingelangt.

 

Gemäß einem mit 16.09.2014 datierten Firmenbuchauszug ist H B nach wie vor Geschäftsführer der Bf.

 

 

II.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt.

Ein Nachweis über das Ausscheiden des H B als handelsrechtlichen Geschäftsführer wurde auch mit der erhobenen Beschwerde von der Bf nicht vorgelegt.

 

 

II.3. Rechtsgrundlagen  

 

§ 91 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) besagt: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 85 Z 2 leg.cit. endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz.

 

Nach § 13 Abs. 3 leg.cit. sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wenn

1.   das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.   der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Gemäß § 13 Abs. 5 GewO ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, bei dem der Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß Abs. 3 eintritt oder eingetreten ist. ....

 

II.4.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.4.1.  § 91 Abs. 2 GewO wohnt insofern ein zweifacher normativer Gehalt inne, als damit einerseits (materiell-rechtlich) ausgesprochen wird, dass Gewerbetreibenden, die eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes sind, die Gewerbeberechtigung zu entziehen ist, wenn sich die im § 87 (Anm.: nunmehr § 85) angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen. Andererseits enthält diese Bestimmung eine Regelung des Verfahrens dergestalt, dass vor Entziehung der Gewerbeberechtigung der betreffende Gewerbetreibende unter Setzung einer Frist aufzufordern ist, jene Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht und auf die sich der fragliche, im § 87 GewO 1994 (Anm.: nunmehr § 85) angeführte Entziehungsgrund bezieht, zu entfernen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. VwGH 02.02.2000, 99/04/0227).

 

Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden (rechtlich) möglich ist, der betroffenen Person die mit dem maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbundene Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position – aus welchen Gründen immer – nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. VwGH 22.02.2011, 2007/04/0001 mwN).

 

Das Wesen dieser Aufforderung erschöpft sich in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden (vgl. VwGH 15.09.2006, 2006/04/0159).

 

Der Verwaltungsgerichtshof konstatierte in seiner Entscheidung vom 28.08.1997, 97/04/0125, es sei keineswegs einsichtig, dass es – aus objektiver Sicht – nicht möglich wäre, einen handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb eines Zeitraumes von zweieinhalb Monaten zu entfernen.

 

II.4.2. Mit Schriftsatz vom 3. April 2014, zugestellt am 8. April 2014, welcher als verfahrensrechtliche Anordnung zu qualifizieren ist, wurde dem Bf eine Frist von vier Wochen gesetzt, um zu dem Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben und das Ausscheiden des H B als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Bf durch Vorlage eines Firmenbuchauszuges nachzuweisen.

 

Diesem ist die Bf auch nach gewünschter Fristerstreckung nicht nachgekommen.

 

Nach der zitierten Rechtsprechung war nach fruchtlosem Verstreichen der – bereits verlängerten – Frist, die (unter Einrechnung der Zeiten, in denen die belangte Behörde mit der Bescheiderlassung noch zuwartete) beinahe 12 Wochen umfasste, durch die Gewerbebehörde die Entziehung der Gewerbeberechtigungen auszusprechen. Dieser Zeitraum erscheint auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls als ausreichend.

 

Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann