LVwG-600446/10/MS

Linz, 23.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über den Vorlageantrag von Herrn P. D. W.,
geb. 19.., U. 3/1, O., gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. Juli 2014, GZ. VerkR96-598-2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
€ 32 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Mai 2014, VerkR96-598-2014, wurde über Herrn P. D. W., U., O., wegen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und nach § 16 Abs. 1 lit.c StVO 1960 eine Geldstrafe von jeweils 80 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 33 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt sowie eine Kostenbeitrag von 20 Euro vorgeschrieben, da dieser als Lenker des Pkws mit dem behördlichen Kennzeichen RO-.. am 20. März 2014 um 16.29 Uhr in der Gemeinde Altenfelden auf der B 127 bei Strkm. 34.200 in Richtung Rohrbach ein Fahrzeug überholt hat:

a)        wodurch andere Straßenbenützer gefährdet wurden

b)        obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Begründend führt die Behörde Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Neufelden vom 21.03.2014, GZ: VStV/914100093351/001/2014, erging an Sie wegen der im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 25.03.2014, VerkR96-598-2014, eine Strafverfügung.

Gegen diese erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch, den Sie wie folgt begründen:

„Es ist richtig, dass ich am 20.3.2014 meinen PKW mit dem Kennzeichen RO-.. von Linz Richtung O. gelenkt habe.

 

Zu Punkt 1:

Als ich im Bereich Neufelden auf eine Kolonne auffuhr, verringerte ich kurz meine Geschwindigkeit auf ca. 70-80 km/h. Da aber von den vor mir fahrenden Fahrzeugen, die hinter einem LKW nachfuhren, niemand überholte, setze ich den Blinker und fuhr an der Kolonne vorbei. Ich gefährdete bei diesem Überholmanöver aus meiner Sicht sicherlich keine anderen Straßenbenützer.

 

Zu Punkt 2:

Da in diesem Bereich die Straße sehr übersichtlich ist, konnte ich beim Beginn des Überholvorganges schon sehen, dass vor dem LKW kein Fahrzeug fährt und ich mich problemlos vor dem LKW wieder einordnen kann.

 

Zusammenfassend möchte ich anführen, dass ich durch meine Fahrweise sicherlich niemanden gefährdet oder behindert habe."

 

Am 03.04.2014 wurde der Zeuge Gl K. C., PI N., bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zeugenschaftlich vernommen. Er gab folgendes zu Protokoll:

 

„Ich verrichtete am 20.03.2014 Verkehrsüberwachungsdienst. Mein Standort war neben der Rohrbacher Straße B127 bei der sogenannten HTL-Kreuzung, das ist bei Strkm. 34,242. Um 16:29 Uhr bemerkte ich, dass der Lenker des PKWs mit dem amtlichen Kennzeichen RO-.. zwischen Strkm. 34,2 bis mindestens 34,500 in Fahrtrichtung Rohrbach fahrend, eine Fahrzeugkolonne mit ca. 20 Fahrzeugen überholte, obwohl dreimal Fahrzeuge in Fahrtrichtung Linz fuhren. Diese Kolonne fuhr so, dass die in der Anzeige angeführten Verwaltungsübertretungen begangen wurden. Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht erhalten.“

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18.04.2014, VerkR96-598-2014-Hof, wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben vom 02.05.2014 nahmen Sie dazu wie folgt Stellung:

„Zu dem im Betreff angeführten Schreiben wird mitgeteilt:

Meinem Einspruch vom 31.03.2014 gegen die Strafverfügung der BH Rohrbach habe ich nichts hinzuzufügen, ich fühle mich unschuldig und beantrage die Einstellung des Verfahrens."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Wie bereits dargelegt wurde, liegt dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Anzeige eines Polizeibeamten zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beamten im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher und dienstrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass von einem Polizeibeamten erwartet werden kann, dass er einen Sachverhalt entsprechend feststellt. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Polizeibeamten der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Polizeibeamten ist Folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde, sohin auch vor der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Anzeigers und Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind. Eine allenfalls - wie im gegenständlichen Verfahren - gegebene Beamtenstellung desjenigen, der die Beweisaussage tätigt, bedeutet zwar keinesfalls von vornherein eine besondere Qualifikation seiner Beweisaussage, es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Beamter in bestimmter Funktion aufgrund seiner Ausbildung und Diensterfahrung Geschehnisse und Sachverhaltsabläufe genauer wiedergeben kann, als eine andere Person. Auch diese Erwägungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bei ihrer Beweiswürdigung beachtet.

 

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben weniger Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

Mit einer Bestrafung war vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen ist, somit das Verschulden nicht als geringfügig bezeichnet werden kann.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war kein Umstand erschwerend oder mildernd zu werten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis vom 7. Mai 2014, zugestellt am 12. Mai 2014, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2014 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Mai 2014) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt:

„Gegen das im Betreff zit. Straferkenntnis der BH Rohrbach wird in offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und wie folgt begründet:

Die im Straferkenntnis angeführten Verletzungen von Rechtsvorschriften, nämlich des § 16 Abs. 1 lit. a) und c) StVO 1960, wurden nicht begangen und beantrage ich daher die Einstellung des Verfahrens.

 

Im Straferkenntnis, in dessen Begründung nur banal abgespeicherte Standartsätze, die in allen Strafverfügungen und Straferkenntnissen pauschal herangezogen werden, angeführt wurden, wurde auf meine in der Berufung angeführten Gründe überhaupt nicht eingegangen, auch der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte wurde nicht mit meinen Aussagen konfrontiert und keine ordentliche Beweiswürdigung durchgeführt.

 

Beim ggst. Straßenstück, wo ich angeblich die Verletzung der Rechtsvorschriften begangen haben soll, handelt es sich um das bestausgebaute und übersichtlichste Straßenstück der gesamten Strecke Linz - Rohrbach.

 

Zu Pkt. a) des Straferkenntnisses:

 

In dem zit. Bereich bei ca. Strkm. 34.200 bis 34.500 befindet sich in meiner Fahrtrichtung keine Sperrlinie und ist für den Gegenverkehr „Überholverbot" gegeben. Ich habe beim Überholvorgang die Mittellinie nicht überschritten und einen Abstand von ca. 1 Meter zum überholenden Fahrzeug eingehalten. Jede Fahrtspur ist dort so breit, dass problemlos 2 PKW unter Beibehaltung eines Abstandes von 1 Meter, ohne die Mittellinie zu überfahren, vorbeifahren können

 

Es kam daher zu keiner Gefährdung anderer Straßenbenützer.

 

Zu Pkt. b) des Straferkenntnisses:

Von dem Punkt bzw. Stelle, wo ich den Überholvorgang vornahm, hat man eine Übersicht über die gesamte Strecke knapp nach der Abzweigung nach Kleinzell bis fast zum Kreuzungsbereich Altenfelden - Neufelden. Ich habe einwandfrei vor Beginn des Überholvorganges gesehen bzw. war es einwandfrei erkennbar, dass ich mich in den Verkehr jederzeit einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden bzw. zu behindern, da die einzelnen PKW große Abstände einhielten.

 

Die BH Rohrbach hat es unterlassen zu prüfen, ob der Zeuge an seinem Standpunkt dieselbe Übersicht hatte wie sie mir gegeben war und ob daher seine Beurteilung mit meiner überhaupt vergleichbar ist Es sind weder eine Skizze noch sonst geeignete Darstellungen des Zeugen im Straferkenntnis angeführt, damit ich zu den Vorwürfen geeignet Stellung beziehen kann. Es ist nicht nachvollziehbar, wie Standpunkte, welche mehrere hundert Meter auseinander sind, und somit von Haus aus eine andere Betrachtungsweise ergeben, als Grundlage für die Auslegung von Verletzung von Rechtsvorschriften herangezogen werden, ohne die Angaben bzw. Verantwortung des Beschuldigten zu überprüfen.

 

Im Falle der Fortführung des Verfahrens wird daher eine mündliche Verhandlung und gegebenenfalls ein Lokalaugenschein zur eindeutigen Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe beantragt. Weiters wird beantragt, den Zeugen Gl K. von der PI N. neuerlich als Zeugen zu laden, damit ich von meinem Recht, mich in ggst. Angelegenheit selber zu verteidigen, Gebrauch machen und eventuell selber Fragen an den Zeugen richten kann.

 

Zu der Strafbemessung, Seite 3 des Straferkenntnisses :

Es ist angeführt, dass die Strafhöhe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte. Dazu gebe ich an, dass ich keine Einkommens - und Vermögensverhältnisse bekannt geben habe und daher diese Begründung der BH Rohrbach nicht nachvollziehbar ist. Ich habe auch das Recht auf Berufung gegen die Strafhöhe, mangels entsprechender nachvollziehbarer Fakten ist mir dies nicht möglich und ist daher möglicherweise die Strafhöhe im Falle einer Verurteilung zu hoch gegriffen. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass keine sonstigen Umstände bei der Strafbemessung herangezogen wurden, z.B. meine Unbescholtenheit in Verkehrsangelegenheiten.“

 

 

Mit Bescheid vom 18. Juli 2014, VerkR96-598-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine Beschwerdevorentscheidung getroffen und die Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.

 

 

Mit Eingabe vom 31. Juli 2014 hat Herr P. D. W. einen Vorlageantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht.

 

 

Mit Schreiben vom 5. August 2014 hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach den Vorlageantrag samt dazu gehörigen Verwaltungsstrafakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht übermittelt.

 

Darin führt der Beschwerdeführer begründend Folgendes aus:

„Der von der BH Rohrbach in der Begründung angeführte Sachverhalt entspricht nicht den Tatsachen.

 

Ich habe am 30.7.2014 zur angezeigten Tatzeit um ca. 16.30 Uhr den Standort des anzeigenden Beamten aufgesucht und den Straßenverlauf und die in der Anzeige und in weiterer Folge in den diversen Entscheidungen angeführten Strkm überprüft und festgestellt:

 

Der Überholvorgang begann bei Strkm 34,200 und endete bei Strkm 35,000 und nicht wie immer angeführt bei ca. Strkm 34,500.

 

Wie aus der Anzeige ersichtlich, soll ich eine Fahrzeugkolonne von ca. 20 Fahrzeugen überholt haben. Die Fahrzeuge fuhren ca. 80 km/h als ich zum Überholvorgang ansetze und beschleunigte zum Überholen auf 100 km/h. Schon alleine daraus lässt sich errechnen, wie lange ein derartiger Überholvorgang dauert, welche Strecke zurückzulegen ist und ob mit ca. 300 Meter, wie in der Anzeige angeführt, das Auslangen zum Überholen von 20 Fahrzeugen mit einem entsprechenden Abstand zu einander mit der Geschwindigkeit von 100 km/h möglich ist.

 

Die Berechnung ist deshalb notwendig, weil wie angeführt, der Überholvorgang von mir bei Strkm 35,000 beendet wurde. Ab Strkm 34,700 ist der Straßenverlauf vom Standort des Beamten wegen einer Rechtskurve nicht mehr einsehbar und kann daher auf keinen Fall festgestellt worden sein, dass keine Einordungsmöglichkeit, ohne andere Lenker zu behindern, gegeben war.

 

Wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung angeführt, war ein LKW Ursache der Fahrzeugkolonnenbildung. Auf Grund der langen Fahrstrecke erreichte ich den LKW erst bei Strkm 35,000, dort steht eine Verkehrstafel mit einer 80 km/h Beschränkung wegen des nahenden Kreuzung Altenfeiden/Neufelden und konnte daher den ggstl. LKW nicht mehr überholen und ordnete mich daher hinter ihm ein. Diese Einordung war auf Grund des großen Zwischenraumes von LKW und den letzten von mir überholten PKW ein leichtes und wurde ohne jemanden zu behindern, durchgeführt. Wie bereits angeführt konnte dieser Vorgang von anzeigenden Beamten nicht mehr gesehen werden und kann daher der Beamte nicht angeben, welcher Abstand zwischen LKW und PKW gegeben war.

Es war wie in der Anzeige angeführt Kolonnenbildung gegeben aber die Fahrzeuge fuhren sämtliche mit entsprechendem Abstand zum Vordermann, sodass ein Einordnen jederzeit ohne Gefährdung eines anderen PKW möglich war.

 

Vom Standort des anzeigenden Beamten ist es unmöglich auf Grund des starken Verkehres und der eingeschränkten Sichtverhältnisse auf Grund der vorbeifahrenden Fahrzeuge die Abstände zwischen den einzelnen Fahrzeugen genau festzustellen zu können, es klingt unwahrscheinlich, dass in ca. 200 Meter Entfernung der Abstand zwischen 2 Fahrzeugen genau bemessen werden kann, ich konnte genau abschätzen, wo ich mich einordnen kann, weil fast kein Gegenverkehr bestanden hat.

 

Ich habe in der Beschwerde zum Straferkenntnis angeführt, dass ich beim Überholvorgang die Mittellinie nicht überschritten habe und beim Überholvorgang einen Seitenabstand von 1 Meter zum überholenden Fahrzeug eingehalten habe. Dies ist so zu verstehen, dass ich natürlich, wenn ich keinen Gegenverkehr hatte, kurzfristig die Mittellinie überschritten habe und dies ja erlaubt ist, falls ich Gegenverkehr ( es kann wie in der Anzeige angeführt auf der gesamten einsehbaren Strecke höchstens 3 Mal gewesen sein ) hatte, fuhr ich über die Mittellinie zurück und fuhr, bis der Gegenverkehr vorbei war, neben dem überholenden PKW mit dem Abstand von 1 Meter, was wegen der Fahrbahnbreite ohne jegliche Schwierigkeit möglich ist, anher.

 

Es ist völlig unglaubwürdig, dass der Beamte, der ganz am Rand der Fahrbahn stand, über die vorbeifahrenden Fahrzeuge hinwegsehen konnte, ob ich die Mittellinie genau im Zeitpunkt des Gegenverkehres überschritten habe, mich möglicherweise aber ganz knapp neben der Mittellinie in meiner Fahrbahnhälfte befunden habe und somit andere, insbesondere entgegenkommende Fahrzeuge nicht gefährdet bzw. behindert habe. Es ist weiters komisch, dass erst, als ich in der Beschwerde zum Straferkenntnis angeführt habe, dass ich die Mittellinie bei Gegenverkehr nicht überschritten habe, der Beamte erst bei der neuerlichen Zeugenbefragung dies ebenfalls zu Protokoll brachte, normalerweise meint man, dass ein Sachverhalt so angezeigt werden muss, dass der Sachverhalt völlig erwiesen ist. Es erscheint weiters komisch, dass sich ein Beamter 2 ½ Monate nach diesem sicher nicht aufregenden Vorfall immer noch so genau erinnern kann.

 

Ich erkläre nochmals dass ich die mir zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe und beantrage, wie in der Beschwerde bereits angeführt, einen Lokalaugenschein zur gleichen Tatzeit wegen des zu dieser Zeit immer herrschenden starken Pendlerheimreiseverkehres zur Abklärung, was der Beamte tatsächlich sehen konnte und ob somit der angezeigte Sachverhalt den Tatsachen entspricht.“

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2014 verbunden mit einem Ortsaugenschein. Daraus ließ sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen.

Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge GI K. befragt, ein verkehrstechnisches Gutachten eingeholt und der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt.

 

Der Zeuge Gruppeninspektor C. K. gab Folgendes an:

Der Beschwerdeführer war Richtung Rohrbach unterwegs bei km 34,2. Es hat ein Überholmanöver auf dieser Höhe stattgefunden, dabei ist der Beschwerdeführer über die Mittelmarkierung hinausgekommen und im Zeitpunkt des Überholvor-gangs fuhr ein Fahrzeug Richtung Linz. Ob es sich dabei ausschließlich um einen PKW gehandelt habe, kann der Zeuge nicht mehr angeben. Im Zeitpunkt des Überholvorgangs war eine Fahrzeugkolonne Richtung Rohrbach unterwegs. Diese Kolonne bestand aus ca. 20 Fahrzeugen. Der Überholvorgang konnte bis km 34,5 beobachtet werden. Ob der Überholvorgang bei km 34,5 abgeschlossen war, kann ich nicht mehr angeben. Auf dem gegenständlichen Straßenstück ist 100 km/h erlaubt. Der genaue Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen kann nicht mehr bekanntgeben werden. Nach Eruierung und Besichtigung einer im Lokalaugenschein durchfahrenden Kolonne wird mit dem Sachverständigen gemeinsam eruiert, dass es sich dabei um ca. 30 – 33m gehandelt haben könnte. Wie gesagt, genaue Angaben können nicht mehr gemacht werden. Die Kolonne hat sich dabei mit normaler Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bewegt.

 

Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat folgende gutachtliche Stellungnahme abgegeben:

Aus technischer Sicht ist unter Zugrundelegung der heutigen Ausführungen beim Lokalaugenschein Folgendes festzustellen:

 

Folgt man den Ausführungen des Polizisten, so hat der Beschwerdeführer bei Strkm 34,2 in Fahrtrichtung Rohrbach begonnen eine vor ihm fahrende Kolonne zu überholen. Die Kolonnengeschwindigkeit wird in etwa mit 80 km/h angegeben und der Abstand der in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge ist größenordnungsmäßig 30 – 33m. Laut der Wahrnehmung des Polizeibeamten war auf Höhe 34,5, das heißt ca. 300 m nach dem Überholbeginn entweder das Überholmanöver beendet oder das Überholmanöver war noch nicht beendet, da der Polizist von seinem Standpunkt aus dem Berufungswerber aus den Augen verloren hat.

 

Legt man diese Version zugrunde, so müsste sich der Berufungswerber beim Überholen in eine Fahrzeugkolonne, die mit ca. 80 km/h und einen Tiefenabstand von ungefähr 33 m unterwegs ist, einordnen. Berücksichtigt man diese Vorgangsweise, so ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung einer Fahrzeuglänge von nur 4 m für das Fahrzeug des Berufungswerbers, dann ein Anhalteweg für die mit 80 km/h nachfahrenden PKW von rund 29 m zur Verfügung gestanden hätte. Im Hinblick auf die Reaktionszeit von einer Sekunde, ergibt sich bei 80 km/h eine Reaktionszeit von rund 22 Meter, sodass bei einem insgesamten Anhalteweg von rund 39 m der PKW, der dann unmittelbar hinter dem einscherenden Fahrzeug sich befindet, eine Notbremsung durchführen muss, um die Chance zu haben einen Auffahrunfall zu verhindern. Für den hinter den einscherenden PKW fahrenden Lenker, gibt sich die Situation, dass er nicht  einschätzen kann, wie lange und wie stark das vor ihm einscherende Fahrzeug bremst, sodass er im Hinblick auf dem massiv verkürzten Tiefenabstand gezwungen ist massiv zu bremsen. Das kommt auf alle Fälle einer Notbremsung gleich.

 

Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, hat er bei Str.km 34,2 begonnen zu überholen, dabei war aber kein Gegenverkehr erkennbar. Er hat dann diese Überholmanöver Richtung Rohrbach fortgesetzt und aufgrund der großen Fahrbahnbreite, die Fahrbahnbreite in einer Richtung beträgt 5 m, hat er dann das Überholmanöver derart gestaltet, dass er seinen Angaben nach die Mittellinie zum Gegenverkehr nicht überschritten hat und er in einer Lücke, die sich zwischen den kolonnenfahrenden Fahrzeugen ergab, seitlich von ihnen gefahren ist, ohne dass er dabei die Mittellinie überfahren hat. Zu dieser Version ist aus technischer Sicht festzuhalten, dass bei einer Fahrbahnbreite von 5 Metern und bei einer Spiegelbreite der Fahrzeuge von 1,80 m und bei einem Randabstand in Bereich des rechten Fahrbahnrand fahrenden Fahrzeuges sich ein Platzbedarf von 4 Meter ergibt, berücksichtigt man dann noch im Hinblick auf die Überholgeschwindigkeit im Bereich von 80 – 100 km/h einen erforderlichen Seitenabstand von einem Meter, so ergibt sich rechnerisch ein Platzbedarf von 5 Metern bei einer Fahrbahnbreite von 5 Metern. Diese theoretische Betrachtung tritt dann ein, wenn alle beteiligten Fahrzeuge sich optimal verhalten. Wenn im Zuge dieses Fahrvorgangs, wie der Berufungswerber geschildert hat, ein überholtes Fahrzeug seine Spur nicht im unterstellten Ausmaß hält, sondern aus welchen Gründen immer, er den Abstand zum rechten Fahrbahnrand vergrößert, oder vergrößern muss, so ergibt sich dann auch rein rechnerisch die Notwendigkeit, dass selbst bei einer Fahrbahnbreite von 5 Meter der Berufungswerber mit einem Teil des Fahrzeugs auf die Gegenfahrbahn ausweichen muss.

 

Der Beschwerdeführer selbst führt Folgendes aus:

Der Überholvorgang begann ca. bei km 34,2. In diesem Zeitpunkt gab es keinen Gegenverkehr. In der Folge habe ich mehrere PKWs einer Kolonne überholt. Ich habe gesehen, dass auf der Spitze der Kolonne ein LKW gefahren ist. Der Überholvorgang, der bei km 34,2 begonnen hat, wurde bei der Tafel mit der Aufschrift 127 und dem Vorrangstraßenzeichen, unterbrochen, weil hier ein Gegenverkehr auf mich zukam. Ich habe mich in der vorgehenden Kolonne eingereiht und nach Passieren des Gegenverkehrs meinen Überholvorgang fortgesetzt und wieder einige Fahrzeuge überholt. Schlussendlich habe ich mich hinter dem LKW wieder eingereiht. Das war kurz vor der 80 km/h Beschränkung. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne betrug ca. 30 - 33m. Zum Einreihen wird konkretisierend ausgeführt, dass ich mich nicht in die Lücke zwischen 2 Fahrzeugen auf deren Fahrspur eingereiht habe, sondern parallel versetzt zu diesen auf derselben Fahrspur gefahren bin. In diesem Zeitpunkt habe ich die Fahrbahnmitte nicht überschritten. Erst nach Passieren des Gegenverkehrs habe ich die Fahrbahnmitte zum weiteren Überholen wieder überschritten. Ich war damals mit einem PKW der Marke Skoda O. unterwegs. Überholt habe ich auch einen PKW oder mehrere PKWs.

 

Über Befragen durch den Vertreter der belangten Behörde, gibt der Beschwerdeführer an, dass im Zeitpunkt des Überholvorgangs kein Gegenverkehr sich auf der Straße befunden hat. Einen Gegenverkehr gab es erst nachdem er jene Stelle, auf der die Vorrangstraßentafel mit der Straßenbezeichnung 127, situiert ist, passiert hatte.

 

Das . Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen RO-.. am
20. März 2013, um 16.29 Uhr auf der B 127 Richtung Rohrbach. Nachdem der Beschwerdeführer auf eine aus etwa 20 Fahrzeugen bestehende Kolonne aufgelaufen ist, die allesamt hinter einem Lkw nachfuhren, setzte der Beschwerdeführer bei km 34,2 zum Überholen an, um an der vor ihm befindlichen Kolonne vorbeizufahren. Während des Überholvorgangs waren in Fahrtrichtung Linz Fahrzeuge unterwegs. Der Abstand zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne betrug ca. 30 bis 33m. Der Beschwerdeführer reihte sich schlussendlich nach dem Lkw ein.

 

 

III.           Gemäß § 16 Abs. 1 lit. a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegen-kommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 lit. c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

 

IV.          Nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO ist überholen nicht zulässig, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Das Schutzziel des § 16 Abs. 1 lit. a StVO gründet dem klaren Wortlaut nach vor allem in der Vermeidung der Gefährdung und Behinderung entgegenkommender Fahrzeuge und schließt gleichzeitig auch den abstrakten Gefährdungsaspekt von „anderen Straßenbenützern“ mit ein.

 

Die Zulässigkeit des Überholens ist nicht vom Endpunkt des Überholmanövers, sondern von dessen Beginn aus zu beurteilen (VwGH 20.11.1967, ZVR 1969/11 u.v.a.). Dabei setzt für eine diesbezügliche Entscheidung grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge des für den Überholvorgangs benötigten Strecke von Bedeutung ist, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges bzw. der zu überholenden Fahrzeuge. Ebenso sind vor dem Überholmanöver Umstände zu beurteilen, welche einem Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152).

 

Nach § 15 Abs. 4 StVO ist beim Überholen auch ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeuge einzuhalten. Dieser kann gemäß der verkehrsüblichen Formel als Mindestmaß in Meter mit einem Prozent der gefahrenen Geschwindigkeit angenommen werden.

 

Der § 16 Abs. 1 lit. c StVO besagt, dass ein Lenker nicht überholen darf, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den der Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

Es genügt nicht, dass der Lenker aus irgendwelchen Umständen schließen kann, er werde sich nach dem Überholvorgang ordnungsgemäß einordnen können.

 

Nach dem Überholen darf der Lenker des überholenden Fahrzeuges nicht so knapp vor dem überholten Fahrzeug einbiegen, dass dieses in seiner Fortbewegung behindert wird oder seine Insassen gar gefährdet werden. Der Überholende hat vielmehr darauf zu achten, dass nach dem Überholvorgang zwischen ihm und dem eingeholten Fahrzeug ein Abstand verbleibt, der den Bestimmungen des § 18 Abs 1 entspricht (etwa der Reaktionsweg). Um sich zwischen zwei Fahrzeugen gefahrlos einordnen zu können, müssen diese in einer solchen Entfernung voneinander fahren, die dem doppelten Reaktionsweg vermehrt um die eigene Fahrzeuglänge entspricht (die im § 18 Abs 2 und 4 vorgesehenen Mindestabstände reichen somit bei höheren Geschwindigkeiten – über 30 bzw. 80 km/h – nicht aus).

 

Es ist unerheblich, ob ein einziges Fahrzeug oder mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge überholt werden. Der Lenker eines Fahrzeuges wird mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge nur dann überholen dürfen, wenn er sicher erkennen kann, dass er sein Fahrzeug ohne Gefährdung oder Behinderung wieder einordnen kann.

 

Beim Überholen mehrerer hintereinander fahrender Fahrzeuge ist erhöhte Vorsicht geboten, zumal der Überholer seine besondere Aufmerksamkeit auf zufällige Blinkzeichen weiter vorne fahrender Fahrzeuge zu richten hat, die er meist vor dem Wechsel des Fahrstreifens bzw. der Fahrbahnhälfte noch nicht wahrzunehmen vermag (OGH 15. 2. 1979, 8 Ob 243/78, ZVR 1980/36).

 

 

Die Tatsache, dass auf der B 127 ab km 34,2 Richtung Rohrbach eine Fahrzeugkolonne mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h gefahren ist, die aus ca. mehreren, etwa 20 Fahrzeugen sowie einem vor dieser Kolonne fahrenden Lkw bestand, steht unstrittig fest. Ebenso, dass der Beginn des Überholvorgangs bei km 34,2 anzusetzen ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen, der auf seine Anzeige verwies, und der Aussage des Beschwerdeführers beim Lokalaugenschein.

 

Strittig ist jedoch bereits die Frage, in welcher Phase des Überholvorganges Gegenverkehr in Fahrtrichtung Linz auf der B 127 unterwegs war. Während der Zeuge angibt, dass der Gegenverkehr bereits zu Beginn des Überholvorgangs da war und in weiterer Folge während des Überholens noch zweimal ein Fahrzeug in Richtung Linz auf der B 127 unterwegs war, gibt der Beschwerdeführer an, dass zu Beginn des Überholvorgangs kein Gegenverkehrs war, sondern erst später Richtung Rohrbach und zwar auf Höhe des Vorschriftszeichens „Vorrangstraße“ mit der Zusatztafel mit der Straßenbezeichnung.

 

Weiters herrscht keine Übereinstimmung zu der Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Passierens des Gegenverkehrs die Mittelleitlinie mit seinem Fahrzeug überragt und somit überholt hat, sodass in diesem Zeitpunkt drei Fahrzeuge auf der B 127 nebeneinander unterwegs gewesen wären. Während der Zeuge angibt, dass der Beschwerdeführer trotz Gegenverkehrs überholt hat, also die Mittelleitlinie mit dem Fahrzeug überragt hat, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies nicht der Fall war, da er sich bei Bemerken des Gegenverkehrs so auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hat, dass er parallel zur Kolonne auf diesem Fahrstreifen im Bereich des zwischen diesen Fahrzeugen jeweils vorhandenen Abstandes fuhr, wobei er den seitlich erforderlichen Abstand zu den Fahrzeugen dieser Kolonne eingehalten habe, was aufgrund der Fahrbahnbreite jedenfalls möglich war.

 

Nach den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen ist den Angaben des Beschwerdeführers unter der Voraussetzung zu folgen, dass die Fahrzeuge der Kolonne einen seitlichen Abstand zum rechten Straßenrand von 30 bis 40 cm eingehalten hätten. Dann sei es möglich, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Weise neben der Kolonne her gefahren sei und aufgrund der Fahrbahnbreite von 5 m auch unter Einhaltung des erforderlichen seitlichen Sicherheitsabstandes die Mittelleitlinie nicht überragt habe.

 

Zum Beweisverfahren selbst ist eingangs auszuführen, dass der Zeuge einen durchaus glaubwürdigen Eindruck gemacht hat, er könnte sich an Wesentliches erinnern und hat hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf seine Anzeige verwiesen.

 

Die Ausführungen des Beschwerdeführers dagegen erschienen dem erkennenden Gericht nicht glaubwürdig und haben den Eindruck einer bloßen Schutzbehauptung hinterlassen, um der drohenden Bestrafung zu entgehen bzw. eines mangelnden Gefahrenbewusstseins hinsichtlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Situation.

 

Unter Zugrundelegen der Ergebnisse des Beweisverfahrens ist jedenfalls davon auszugehen, dass im fraglichen Zeitpunkt auf der B 127 in Richtung Rohrbach Fahrzeuge unterwegs waren, was sich aufgrund der Zeugenaussage unzweifelhaft ergibt. Auch wenn die Angaben des Beschwerdeführers nach den Ausführungen des Amtssachverständigen theoretisch möglich sind, ist nicht davon auszugehen, dass eine Fahrzeugkolonne, die auf einer 5 Meter breiten Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h unterwegs ist und hinter einem Lkw nachfährt, seine Fahrposition so wählt, dass die Fahrzeuge äußerst rechts, im Abstand von 30 bis 40cm zum Fahrbahnrand unterwegs ist, sondern entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass bei Tempo von 80 km/h ein seitlicher Abstand zum rechten Fahrbahnrand von jedenfalls mehr als 40cm gewählt wird, da ansonsten bei einem an der Spitze fahrenden Lkw keine Sicht nach vorne gegeben ist. Unter Heranziehung dieses realistischen Abstandes der Fahrzeuge der Kolonne vom rechten Fahrbahnrand, war es unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Gegenverkehrs geschilderten Fahrweise sowie unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu den jeweiligen Fahrzeugen der Fahrzeugkolonne von 1 m nicht mehr möglich bei Gegenverkehr, die Mittelleitlinie nicht mehr zu überragen, wodurch daher in diesem Zeitpunkt faktisch drei Fahrzeuge „nebeneinander“ auf der B 127 unterwegs gewesen waren oder sich der Beschwerdeführer, wenn auch nicht mit seiner ganzen Fahrzeugbreite, in den lt. nachvollziehbaren Äußerungen des Sachverständigen zu geringen Abstand, „hineingezwängt“ hat. Dem Beschwerdeführer musste bei einem Abstand zwischen den einzelnen Fahrzeugen der Kolonne von etwa jeweils 33m bewusst sein, dass er sich in der Fahrzeugkolonne nicht gefahrlos wieder einordnen wird können, sofern auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug in Richtung Linz fahrend entgegenkommt. Die Fahrzeugkolonne samt den Abständen zwischen den Fahrzeugen weist eine Länge von ca. 630m auf (da nicht mehr eruiert werden konnte, ob die Fahrzeugkolonne nur aus Pkws bestand, wurde eine mittlere Fahrzeuglänge von 4,5m angesetzt und die Länge des Lkw mit 15m angenommen). Die B 127 weist im ggst. Bereich (km 34,2 sowie davor und danach) einen geradlinigen Streckenverlauf auf. Die Straße verläuft im ggst. Bereich leicht bergauf. Bei Straßenkilometer 35,2 ist die nächste Kreuzung situiert. Dies bedeutet in weiterer Folge, dass unter Berücksichtigung des längenmäßigen Ausmaßes der Fahrzeugkolonne, des Abstandes zwischen den Fahrzeugen sowie deren seitlichen Abstandes, der gefahrenen Geschwindigkeiten des Beschwerdeführers und der Fahrzeugkolonne eine Gefährdung zumindest des Gegenverkehrs möglich ist und daher das Überholen zu unterlassen ist, da die Beurteilung, ob ein Überholmanöver durchgeführt werden kann, ohne dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden, zu Beginn und nicht während des Überholens vorzunehmen ist.

 

Wie der Amtssachverständige in seinem Gutachten ausführt, ist bei einem Abstand von ca. 33m zwischen den Fahrzeugen ein Einordnen nicht möglich, ohne die Fahrer der Fahrzeuge der Kolonne zu gefährden. Diesen schlüssigen nachvollziehbaren Ausführungen ist zu folgen.

Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der beiden dem bekämpften Straferkenntnis zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

 

In subjektiver Hinsicht ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrecht sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Überholvorgang auf der ca. 10m breiten B 127 durchgeführt wurde, in der Überzeugung dass diese schon breit genug sein wird, auch wenn ein Fahrzeug entgegen kommt, um die Kolonne zu passieren und sich vor dem Lkw zu positionieren. Dabei wurde offensichtlich auf ein entsprechendes Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer (sowohl in der Kolonne als auch auf der Gegenfahrbahn) vertraut. Aus obigen Ausführungen muss daher eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zugrunde gelegt werden.

Der Schutzzweck der Norme(n) liegt darin, andere Straßenbenützer vor Behinderungen oder Gefahren zu bewahren, die Folge eines Überholmanövers sein können bzw. vor Gefahren die Überholmanöver immanent sind, die ausgeführt werden, obwohl nicht erkennbar ist, dass nach Beendigung eine gefahrlose Einordnung notwendig ist. Die Verwaltungsübertretungen haben zwar keine negativen Folgen oder Schädigungen nach sich gezogen, was jedoch auf das Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer zurückzuführen ist.

Konkret ist jedenfalls festzuhalten, dass die Ausschöpfung des Strafrahmens (bis zu 726 Euro) mit nur 80 Euro je Verwaltungsübertretung unter Berücksichtigung des hohen abstrakten Gefährdungspotentials derartiger Überholmanöver, sehr niedrig angesetzt wurde. Insbesondere aus Gründen der Generalprävention ist eine Ahndung von Fehlverhalten im Straßenverkehr, die auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und einer Neigung zur Rücksichtslosigkeit schließen lassen, entsprechend zu ahnden. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet, als mildernd wurde, in Abänderung des bekämpften Straferkenntnisses, die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Die mit jeweils 80 Euro bemessene Strafe stellt gerade 11 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens dar. Mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. April 2014, VerkR96-598-2014, erfolgte, wurde der Beschwerdeführer ersucht, bei einer schriftlichen Stellungnahme seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2014 unterlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die verhängte Strafe auch bei einem geringen monatlichen Einkommen, dass vom . Landesverwaltungsgericht mit 1.000 Euro angenommen wird und keinen Sorgepflichten angemessen und nicht als zu hoch festgesetzt zu bewerten ist.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

Die verhängten Verfahrenskosten ergeben sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß