LVwG-000072/6/Bi

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn K. R., I.straße,  H., vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. November 2014, Pol96-331-2014/Gr, wegen Zurückweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 2. Oktober 2014 in Angelegenheit von Übertretungen des Tierschutzgesetzes, aufgrund des Ergebnisses der am 29. Jänner 2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) vom 2. Oktober 2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens Pol96-331-2014 gemäß § 69 AVG als unbegründet zurückgewiesen.

Begründet wurde dies damit, der Bf habe keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht. Insbesondere sei nach den durchgeführten Ermittlungen der behauptete Einspruch bei der belangten Behörde nicht auffindbar gewesen, sodass die Angaben des Bf als Schutzbehauptung zu werten gewesen seien.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 29. Jänner 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, der Vertreterin der belangten Behörde Frau Mag. V. S., der Tierschutzombudsfrau Dr. C. S.-W. und der Zeugen A. S. (S) und M. A. Ö. (Ö) durchgeführt. Auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe am Abend des 13. Juli 2014, einem Sonntag, den Einspruch bei der BH in den Postkasten geworfen, der am nächsten Tag ausgenommen hätte werden müssen; da von außerhalb niemand hineingreifen könne, müsse der Einspruch bei der Behörde angekommen sein.

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der sämtliche Parteien gehört und die beiden Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB einvernommen wurden.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf am 2. Juli 2014 die Strafverfügung der belangten Behörde vom 30. Juni 2014 wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes und ein Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juni 2014 (Anordnung von Tierhaltungsmaßnahmen) persönlich zugestellt erhalten hat, wobei die Einspruchsfrist am 16. Juli 2014 ablief und die Frist für die Maßnahmen bis 11. August 2014 reichte. Im Akt befindet sich ein Vermerk vom 11. August 2014, wonach bislang nichts eingelangt sei. Die Strafverfügung wurde als rechtskräftig eingestuft.

Die Zeugin S, Bearbeiterin der beiden Schriftstücke, gab zeugenschaftlich vernommen an, sie habe den Akt auf Termin gelegt und sei in den letzten beiden Juliwochen auf Urlaub gewesen. Bei ihrer Rückkehr sei ihr mitgeteilt worden, der Bf habe angerufen, werde sich aber wieder melden. Sie habe dann in der 1. oder 2. Augustwoche – darüber gibt es keinen Vermerk im Akt – von ihm telefonisch erfahren, dass er einen Einspruch abgegeben habe; dieser sei nicht aufgetaucht und sie habe ihm geraten, einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die dabei zu beachtende Frist ist aus der Aussage der Zeugin nicht erschließbar.

 

Der Bf gab an, er habe am Sonntag, dem 13. Juli 2014, also vor dem Ende der Einspruchsfrist, einen Einspruch handschriftlich verfasst und sowohl die Bearbeiterin namentlich vermerkt als auch zum anderen ihm zugestellten Schreiben Stellung genommen. Er habe das Schreiben in ein Kuvert gegeben und sei mit dem Zeugen Ö im Auto nach Linz gefahren, um den Brief bei der BH abzugeben. Dort befinde sich seiner Erinnerung nach in der Eingangstür ein Briefschlitz, in den man BH-Post werfen könne, wenn diese geschlossen sei. Er habe seinen Freund, den Zeugen Ö, ersucht, auszusteigen und den Brief einzuwerfen, und diesem dabei zugesehen. Nach seiner Meinung könne der Brief nur in der BH verloren gegangen sein.

Er habe, als er die 1. Mahnung über 1.200 Euro erhalten habe, bei der BH angerufen und da sei ihm von einer Frau G. gesagt worden, die Zeugin S sei nicht da; bei der Nachschau sei kein Einspruch auffindbar gewesen. Er habe später irgendwann auch noch mit der Zeugin S selbst gesprochen, die bestätigt habe, es gebe keinen Einspruch. Deshalb habe er am 2. Oktober 2014 (Eingangs­stempel der BH: 6. Oktober 2014) den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, wie ihm geraten worden sei, eingebracht.

 

Der Zeuge Ö bestätigte zeugenschaftlich, er sei insgesamt zweimal mit dem Bf in Linz gewesen, um Briefe abzugeben, könne aber nicht mehr aus der Erinnerung sagen, ob er oder der Bf am 13. Juli 2014 den Brief zum BH-Gebäude gebracht habe. Als er einen Brief abgegeben habe, habe er ihn entweder bei der geschlossenen Tür eingeklemmt oder vor diese auf den Boden gelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 69 Abs.1 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ua stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

 

Der Bf konnte aufgrund der – zeitlich nicht mehr zuordenbar – erhaltenen Mahnung, die eine rechtskräftige Strafverfügung voraussetzte, von einem Problem im Zusammenhang mit seinem Einspruch ausgehen; das war nach seinen Worten auch der Grund für das Telefonat mit der Behörde. Beim Telefonat mit der Zeugin S – nach deren Aussage in der 1. oder 2. Augustwoche, der Bf hat sich dazu zeitlich nicht festgelegt – wurde er auf die Möglichkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme hingewiesen, allerdings ohne Hinweis auf die zu beachtende zweiwöchige Frist. Der Antrag selbst stammt vom 2. Oktober 2014.

Sein Vorbringen, er habe fristgerecht Einspruch eingebracht, hat sich im Beweisverfahren nicht bestätigt. Er hat, ausgehend von den unbedenklichen Angaben des Zeugen Ö, zwar diesem das Kuvert gegeben und ist im Auto sitzengeblieben, dieser hat es aber nach eigenen Worten jedenfalls nicht in einen Briefschlitz, Postkasten oder ähnliches geworfen. Damit ist erklärbar, warum das Schriftstück nicht in der zuständigen Abteilung bei der Zeugin S ankam. Die vom Bf in der Verhandlung geäußerte Vermutung, der Inhalt seines Schreibens sei nicht besonders nett gewesen, vielleicht sei es deswegen ignoriert worden, entbehrt jeder Grundlage und ist allein schon durch die organisatorischen Abläufe innerhalb der Behörde – die Post wird in der Einlaufstelle mit einem Eingangs­stempel versehen und nach der Aktenzahl der zuständigen Abteilung übergeben, wo sie an die zuständige Bearbeiterin zugeteilt wird – auszuschließen, zumal das bereits registrierte Schriftstück erstmals inhaltlich von dieser gelesen wird.   

 

Die Beweislast für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde trifft den Absender (vgl VwGH 26.1.2011, 2010/12/0060, mit Hinweisen auf E 1.3.2007, 2005/15/0137, und E 15.2.2006, 2002/13/0165).

Damit hat der Bf sein Vorbringen nicht zu bestätigen vermocht und auch die an einen Antrag auf Wiederaufnahme gebundenen Voraussetzungen lagen nicht vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger