LVwG-300508/5/Kl/Rd

Linz, 12.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck, Ferdinand-Öttl-Straße 12, 4840 Vöcklabruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Oktober 2014, Ge96-23-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Oktober 2014, Ge96-23-2014, wurden über den Beschuldigten J.H., x, x, hinsichtlich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit  Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 24 Stunden, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H. Zimmerei GmbH mit dem Sitz in E., x, zu verantworten hat, dass die Arbeitnehmer

1. F.S. sowie

2. V.K.

am 18. Juni 2014 auf der Baustelle der x Kabeltechnik in E., x, auf dem Dach mit einer Neigung von weniger als 20° (ca. 15°) und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m (ca. 7 m) zu Dacharbeiten herangezogen worden sind, ohne dass Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7, 8, 9 und 10 BauV vorhanden waren (die Arbeitnehmer waren auch nicht mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt).

 

2. Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde eingebracht und darin beantragt, die von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängten Geldstrafen von jeweils 500 Euro auf jeweils 1.500 Euro hinaufzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegenständlich eine extreme Gefährdung (Lebensgefahr bei Unfall) bewirkt worden sei und daher von einer sehr hohen Intensität der Beein­trächtigung von Sicherheit und Gesundheit auszugehen sei. Bei ungesicherten Arbeiten in einer Höhe von ca 7 Meter und der damit verbundenen Lebensgefahr für den Arbeitnehmer sei als Grundlage der zu beantragenden Strafhöhe eine 10 bis 20fache Mindeststrafe (1.660 bis 3.320 Euro) zu beantragen.

Der von der belangten Behörde angeführte Milderungsgrund, wonach die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe, vermag nach Ansicht des Arbeitsinspektorates jedoch keinen Milderungsgrund darstellen, weil der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich sei. Die bisherige Unbescholtenheit sei bereits vom Arbeitsinspektorat berücksichtigt worden. Der weiteren Berücksichtigung durch die belangte Behörde, wonach nur noch geringfügige Nach- bzw. Instandhaltungsarbeiten durchzuführen gewesen wären, sei auf die Bestimmungen der BauV hinzuweisen, wonach sichergestellt werden soll, dass die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf Baustellen jederzeit gewährleistet wird. Die gesetzlichen Bestimmungen würden sich dabei nicht unbedingt an der Dauer der durchzuführenden Arbeiten orientieren, sondern müssen jederzeit Maßnahmen gesetzt sein, um auch bei geringfügigen Tätigkeiten, Arbeitnehmer vor einem Absturz (durch sicheres Anseilen mittels Sicherheitsgeschirr) zu bewahren.

Zusammenfassend werde festgehalten, dass somit nur ein Milderungsgrund sowie ein Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen seien, wobei es sich bei dem Milderungsgrund um die schriftliche und mündliche Unterweisung der beiden Mitarbeiter handle. Als Erschwerungsgrund sei die vorsätzliche Begehungsweise zu werten, da vom Vorgesetzten im Zuge der Amtshandlung bekannt gegeben worden sei, dass er wisse, dass das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung auf dieser Baustelle erforderlich sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Insbesondere wurde auf Strafanträge der Arbeitsinspektorate Wels und Salzburg in gleichgelagerten Fällen (Neigung 2° bzw. 15°; Absturzhöhe 7,5 m bzw. 7 m) hingewiesen, wonach je eine Strafe von 500 Euro je Arbeitnehmer beantragt wurde, und wurden die Anzeigen beigeschlossen.

Dem Beschuldigten wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör eingeräumt. Der Beschuldigte äußerte sich mit Stellungnahme vom 26. November 2014 dahingehend, dass der Vorfall, an dem zwei Mitarbeiter ohne die vollständige persönliche Schutzausrüstung (PSA) geringfügige Nacharbeiten auf einem Flachdach verrichteten, bedauert werde. Für diese Arbeiten wäre die PSA voll ausreichend gewesen und werden in persönlichen Gesprächen die Mitarbeiter dahingehend ermahnt, die PSA zu ihrer eigenen Sicherheit auch zu verwenden.  In den letzten Jahren sei viel für diverse Sicherheitsmaßnahmen im Unternehmen investiert worden. Herr C.B. sei eine verlässliche Sicherheitsvertrauensperson. Es gelinge dem Beschuldigten neben dem üblichen Tagesgeschäft, welches immer schwieriger und komplizierter werde, leider nicht immer, sämtliche Mitarbeiter auf den diversen Baustellen rund um die Uhr zu kontrollieren.

Die vom Arbeitsinspektorat geforderte Summe erscheine zu hoch, da diese die Einkommensverhältnisse überhaupt nicht berücksichtige. Das Unternehmen beschäftige 15 Arbeitnehmer und werden derzeit acht Lehrlinge ausgebildet. Die Mitarbeiter seien insgesamt sehr darauf bedacht, sämtliche Arbeiten auf den Baustellen sorgfältig und gewissenhaft zu erledigen. Durch Schulungen und Kontrollen wurden und werden diese regelmäßig angehalten, auch beim Thema Sicherheit am Arbeitsplatz, unbedingt gewissenhaft und sorgfältig vorzugehen, da ein auch nur einmaliges Nichtbeachten von Sicherheitsmaßnahmen schwerwiegende gesundheitliche Folgen nach sich ziehen könne. Es werde auch darauf hingewiesen, dass es bislang noch zu keiner Beanstandung des Unternehmens gekommen sei und werde die Belassung der von der Bezirkshauptmannschaft Schärding verhängten Geldstrafe beantragt.       

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Gemäß § 44 Abs.3 Z2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner Partei des gegenständlichen Verfahrens wurde eine Verhandlung beantragt.  

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Zumal das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 9 VwGVG an die vom Arbeitsinspektorat angegebenen Beschwerdepunkte gebunden ist und gegenständlich ausschließlich die Strafbemessung in Beschwerde gezogen wurde, war auf den Tatvorwurf dem Grunde nach nicht einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 Euro bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 Euro bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zu widerhandelt. Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

5.2.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2.2. Die Bestimmungen des ASchG bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, welche durch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Durch die Absturzhöhe von ca. 7 m und einer Dachneigung von ca 15°, ist davon auszugehen, dass dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt ist.

 

5.2.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten bezüglich der Fakten 1 und 2 Geldstrafen von jeweils 500 Euro verhängt. Der Strafrahmen für die zur Last gelegten Übertretungen reicht von 166 Euro bis 8.324 Euro. Ein Wiederholungsfall liegt nicht vor. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Unbescholtenheit in der mehr als 20-jährigen Unternehmerlaufbahn, in welcher im Zuge der Lehrlingsausbildung auch schon Landes- und Bundessieger vom Beschuldigten gestellt wurden, als Strafmilderungsgrund gewertet wurde. Für die belangte Behörde war auch berücksichtigungswürdig, dass die Einhaltung von sicherheitstechnischen Belangen für den Beschwerdeführer von großer Bedeutung ist. Zudem wurde auch berücksichtigt, dass gegenständlich nur noch geringfügige Nach- bzw. Instandhaltungsarbeiten durchzuführen gewesen sind. Weiters wurde auch noch zugutege­halten, dass die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen habe. Im Übrigen würden nach Ansicht der belangten Behörde Arbeiten auf einem Flachdach nicht dasselbe Gefährdungspotential in sich bergen als Tätigkeiten auf einem steilen Dach. Zum Unrechtsgehalt wurde ausgeführt, dass die Heranziehung von Arbeitnehmern auf Dächern ohne Vorhandensein von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen eine massive Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer darstelle. Sonstige erschwerende oder mildernde Umstände seien nicht vorgelegen. Im Übrigen hat die belangte Behörde ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, den Besitz eines Zimmerer-, Dachdecker- und Spenglerbetriebes sowie keine Sorgepflichten ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt.

Der Behörde ist hinsichtlich der Unbescholtenheit, der langjährigen straffreien Berufsausübung durch den Beschuldigten, den intensiven Bemühungen hinsichtlich Arbeitssicherheit im Betrieb und nur geringfügiger Arbeiten im Tatzeitpunkt beizupflichten. Der Ansicht betreffend Gefährdungspotential bei Flachdächern kann sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht anschließen, genügt doch auch bei einem Flachdach schon ein unbedachter Schritt oder ein Stolpern, der zu einem Absturz führen kann. Auch stellt der Nichteintritt nachteiliger Folgen keinen Milderungsgrund dar, sondern liegt vielmehr ein Erschwerungsgrund vor.

 

5.2.4. Zum Beschwerdevorbringen des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck, wonach bei ungesicherten Arbeiten in einer Höhe von 7 m und der damit verbundenen Lebensgefahr für den Arbeitnehmer als Grundlage für die Strafhöhe die 10 bis 20fache Mindeststrafe heranzuziehen sei, ist zu bemerken, dass die Strafbestimmung des § 130 Abs.5 Z1 ASchG für derartige Übertretungen einen Strafrahmen von 166 Euro bis 8.324 Euro vorsieht. In diesem Strafrahmen hat sich nunmehr die Strafbemessung zu bewegen, wobei sehr wohl die Schwere des Vergehens ihren Niederschlag zu finden hat. Aus der Strafbestimmung ist jedoch nicht abzuleiten, dass bei Übertretungen, wie der gegenständlichen, die „Mindeststrafe“ – wie von der Beschwerdeführerin begehrt – 1.660 Euro beträgt. In diesem Zusammenhang ist aber auch noch darauf hinzuweisen, dass es auch für die belangte Behörde grundsätzlich möglich sein muss, die gesetzliche Mindeststrafe in Höhe von 166 Euro, auch tatsächlich zu verhängen.

 

Singulär ist in der hier bekannten Praxis der Arbeitsinspektorate, dass die Beschwerdeführerin schon vor der Behörde eine Strafbemessung durchführt, nämlich in der Form, dass ausdrücklich „die Unbescholtenheit bei der Bemessung der Strafhöhe durch das Arbeitsinspektorat berücksichtigt“ worden sei und andererseits die Schuldform des Vorsatzes als erschwerend gewertet wurde. Üblicherweise wird die Wertung von Strafbemessungskriterien doch der Behörde überlassen und nicht schon vorweggenommen. Insbesondere ist der vom Arbeitsinspektorat als Erschwerungsgrund gewertete Umstand, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle sein Wissen, dass das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung auf der Baustelle erforderlich ist, gegenüber dem Arbeitsinspektor kundgetan hat, als bloßer Hinweis auf die Kenntnis der einschlägigen Rechtslage zu werten und bedeutet noch nicht, dass eine  vorsätzliche Begehungsweise vorläge. Vorsatz kann daher nicht zugrundegelegt werde. Erschwerungsgründe liegen daher nicht vor.   

 

Die begehrte Strafhöhe von 1.500 Euro pro Arbeitnehmer schießt über das Ziel hinaus und entspricht nicht der Praxis der Arbeitsinspektorate, wurden doch bei gleichgelagerten Fällen im Jahr 2014 von den Arbeitsinspektoraten Salzburg (Dachneigung 2°, Absturzhöhe 7,50 m) und Wels (Dachneigung 15°, Absturzhöhe 7 m), Geldstrafen von 500 Euro pro Arbeitnehmer (ohne Berücksichtigung der Unbescholtenheit) als ausreichend befunden und beantragt. Überdies sollte auch für den Fall, dass es zu einer neuerlichen Bestrafung des Beschuldigten kommt, noch genügend Raum nach oben erhalten bleiben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt keinesfalls die Notwendigkeit der Verhängung von empfindlichen Geldstrafen in Bezug auf Übertretungen des ASchG iVm der BauV.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen von jeweils 500 Euro pro Arbeitnehmer erscheinen durchaus tat- und schuldangemessen und auch geeignet, den Beschuldigten künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Forderungen des Arbeitsinspektorates im Strafantrag in Höhe von jeweils 1.660 Euro bzw in der Beschwerde in Höhe von jeweils 1.500 Euro als überhöht erscheinen und die belangte Behörde zu Recht unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe ihre im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgesprochenen Geldstrafen – welche noch immer das Dreifache der gesetzlichen Mindeststrafe betragen – dementsprechend herabgesetzt hat. Überdies bewegen sich die verhängten Geldstrafen durchaus in dem der gängigen Behördenpraxis entsprechenden Rahmen.  Insbesondere war aber auch die Einkommenssituation des Beschuldigten zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe je Delikt in Höhe eines Monatsbezuges bei erstmaliger Tatbegehung ist nicht gerechtfertigt.

Die vom Arbeitsinspektorat gerügte Strafbemessung durch die belangte Behörde konnte daher nicht als rechtswidrig angesehen werden und war daher die Beschwerde des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck als unbegründet abzuweisen.

 

II. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG im Beschwerdeverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Beschwerdeführer ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen nach § 52 VwGVG liegen nicht vor.      

    

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt