LVwG-350122/5/KLi

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 23.12.2014, des H.S., geb. x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 16.12.2014, GZ. BHBR-2014-214049/4-Sim wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014, GZ. BHBR-2014-214049/4-Sim, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 28.11.2014 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden oder Unterlagen hinsichtlich Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, Nachweis über die Höhe der Wohnbeihilfe, Nachweis über die Bezahlung der Mieten für Oktober, November und Dezember, Vermögensnachweis im In- und Ausland, Einkommensnachweise der letzten sechs Monate (Kassabuch, Bestätigung eines Steuerberaters, etc.), Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013, Nachweis zu den Geldbehebungen in der Höhe von insgesamt 5.950 Euro (18.8., 5.9., 7.9., 8.9., 12.9., 18.9., 24.9.), Nachweis zur Überweisung von 2.200 Euro am 8.9.2014 und Nachweis über den Eigenerlag von 400 Euro am 20.10.2014 vorzulegen.

 

Mit diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch, den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne. Die geforderten Unterlagen seien nicht vorgelegt worden, weshalb keine Entscheidung über den Antrag getroffen werden hätte können.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 23.12.2014. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Die Buchhaltung für den Einkommenssteuerbescheid für die Jahre 2013 und 2014 würde sich bei der Steuerberatung befinden. Er bitte nochmals um Gewährung der Mindest-sicherung, da er völlig mittellos sei und seine Existenz gefährdet sei.

 

I.3. Die belangte Behörde legte daraufhin den bezughabenden Verwaltungsakt sowie die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

I.4. Mit Schreiben vom 22.1.2015 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den Beschwerdeführer auf, eine ärztliche Bestätigung über Art und Dauer der von ihm behaupteten Erkrankung vorzulegen.

 

Der Beschwerdeführer teilt daraufhin mit Eingabe vom 1.2.2015 mit, Angina gehabt zu haben. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, da er nicht in der Lage gewesen sei, zu Fuß vier Kilometer zurückzulegen. Er habe auch kein Geld für Medikamente gehabt, sodass ihm ein Freund Neo-Angin und Aspirin zur Verfügung gestellt habe. Als es ihm besser gegangen sei, sei nach Weihnachten die Sozialabteilung in Braunau geschlossen gewesen, weshalb er erst am 2.1.2015 die noch fehlenden Unterlagen beibringen habe können.

 

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer noch aus, er habe eine Kopie des Reisepasses, Kontoauszüge aus dem Jahr 2014, Ausgangsrechnungen sowie Nachweise über Mietzahlungen und den Einkommenssteuerbescheid 2012 abgegeben. Ferner erstattete der Beschwerdeführer Erklärungen zu den Geldbewegungen auf seinem Konto.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Eingabe vom 26.11.2014 beantragte der Beschwerdeführer Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG. Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer einen Meldezettel, einen Mietvertrag, eine Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 26.11.2014 sowie einen Versicherungs-datenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vor.

 

II.2. Mit Schreiben vom 28.11.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben hatte nachfolgenden Inhalt:

 

„Sie haben mit Antrag vom 26.11.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs beantragt.

Sie sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.      erforderlichen Angaben zu machen,

2.      erforderlichen Urkunden und/oder Unterlagen beizubringen und

3.      erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

-          Kopie eines gültigen Lichtbildausweises

-          Nachweis über die Höhe der Wohnbeihilfe

-          Nachweis über die Bezahlung der Mieten für Oktober, November und Dezember

-          Vermögensnachweise im In- und Ausland

-          Einkommensnachweise der letzten sechs Monate (Kassabuch, Bestätigung eines Steuerberaters, etc.)

-          Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2013

-          Nachweis zu den Geldbehebungen in der Höhe von insgesamt 5.950 Euro (18.8., 5.9., 7.9., 8.9., 12.9., 18.9., 24.9.)

-          Nachweis zur Überweisung von 2.200 Euro am 8.9.2014

-          Nachweis über den Eigenerlag von 400 Euro am 20.10.2014

 

Hinweis: Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

 

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.“

 

 

II.3. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 1.12.2014 zugestellt. Die Zustellung ist durch einen Rückschein im Akt ausgewiesen, aus welchem die persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer hervorgeht.

 

Der Beschwerdeführer hat das Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2014 nicht beantwortet und keine Unterlagen vorgelegt.

 

II.4. Daraufhin erging der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2014, GZ: BHBR-2014-214049/4-Sim, welcher den zu Pkt. I.1. zitierten Inhalt hat. Auf diesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin die Beschwerde vom 23.12.2014 mit dem zu Pkt. I.2. zitierten Inhalt, auf welchen ebenfalls verwiesen wird. Erst mit dieser Beschwerde legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, nämlich eine Kopie des Reisepasses, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für das Jahr 2012, den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012, sowie eine Kontoübersicht für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 und einen Nachweis über Kontobewegungen (ELBA-Ausdruck), ferner eine Rechnung vom 30.8.2014 sowie vom 4.8.2014 seines Restaurationsunternehmens. Weitergehende Unterlagen wurden auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

 

Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer lediglich aus, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Unterlagen beizubringen. Angaben über Art und Dauer der Krankheit machte der Beschwerdeführer nicht und legte auch keine ärztliche Bestätigung bei.

 

II.5. Über Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich teilte der Beschwerdeführer mit, an Angina gelitten zu haben, aber nicht beim Arzt gewesen zu sein.

 

 

III.    Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst bereits schlüssig, nachvollziehbar und vollständig aus dem Akt der belangten Behörde. Insbesondere der Antrag vom 26.11.2014, das Schreiben vom 28.11.2014 samt Rückschein über die persönliche Übernahme dieses Schreibens durch den Beschwerdeführer und der angefochtene Bescheid vom 16.12.2014 gehen aus dem Akt hervor. Es ergibt sich somit auch bereits aus dem Akteninhalt, dass der Beschwerdeführer das Schreiben der belangten Behörde vom 28.11.2014 unbeantwortet ließ. Diesbezügliche Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen zu sein, die erforderlichen Unterlagen beizubringen.

 

III.3. Die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen wurden vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht vorgelegt, sondern erst mit der Beschwerde vom 23.12.2014. Auch dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt.

 

III.4. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist insofern durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie das Parteiengehör vom 22.1.2015 vollständig erhoben, sodass weitergehende Ermittlungstätigkeiten nicht erforderlich waren.

 

 

IV.   Rechtslage:

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

 

V.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Zusammengefasst beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.11.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß den Bestimmungen des Oö. BMSG. Nachdem anhand der Eingabe und der vorliegenden Unterlagen über den Antrag keine Sachentscheidung gefällt werden konnte, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2014 auf, weitergehende Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen wurden umfassend aufgelistet und beschrieben, sodass es für den Beschwerdeführer deutlich erkennbar war, welche Unterlagen von der belangten Behörde gefordert wurden.

 

Der Beschwerdeführer legte diese Unterlagen nicht fristgerecht vor, sodass daraufhin die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurückwies. Der Beschwerdeführer wurde auch mit Schreiben vom 28.11.2014 nachweislich darüber belehrt, dass eine solche Zurückweisung entsprechend § 30 Abs. 2 Oö. BMSG möglich ist. Der Beschwerdeführer wurde insofern über die Konsequenzen seines Verhaltens belehrt.

 

V.2. Zunächst ist insofern auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/02139; vgl. auch LVwG Oö 23.07.2014, LVwG-350021/2/Wim/PP/BD und UVS Oö 29.01.2013, VwSen-560239/2/Kl/TK).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im gegenständlichen Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages vom 26.11.2014 durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht.

 

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist allerdings die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals die geforderten Unterlagen vorgelegt hat, kann daher die Sach-entscheidung über die bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden.

 

V.3. In seiner Beschwerde versucht der Beschwerdeführer nunmehr zu erklären, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, die geforderten Unterlagen beizubringen. In der Beschwerde selbst führt der Beschwerdeführer lediglich aus, eine Krankheit gehabt zu haben. Er benennt allerdings weder die Krankheit noch Art und Dauer derselben. Erst im Rahmen des Parteiengehörs im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erklärte der Beschwerdeführer, Angina gehabt zu haben. Diese Erklärung erfolgt allerdings erst im Schreiben des Beschwerdeführers vom 1.2.2015 (in welchem er zwar ausführt, wie in seinem Einspruch habe er Angina gehabt, tatsächlich führt er dies im Einspruch allerdings nicht aus). Darüber hinaus ist nach der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Angina auch keine so schwerwiegende Krankheit, dass der Beschwerdeführer dadurch unfähig gewesen sei, mit der belangten Behörde (zumindest telefonisch) Kontakt aufzunehmen.

 

Dem Beschwerdeführer wäre es jedenfalls zuzumuten gewesen, die belangte Behörde telefonisch über seine Erkrankung in Kenntnis zu setzen und um eine Fristerstreckung zu ersuchen. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1.2.2015 eine Handy-Nummer angegeben hat, ist auch davon auszugehen, dass ihm Telefonieren jedenfalls möglich gewesen wäre.

 

V.4. Insofern ergibt sich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt und das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 28.11.2014 unbeantwortet ließ und erst auf den daraufhin ergangenen Bescheid vom 16.12.2014 reagierte.

 

Nachdem der Beschwerdeführer die geforderten Dokumente nicht beigebracht hat, erweist sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtmäßig. Insofern war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

VI.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer