LVwG-500058/5/SE/AK

Linz, 09.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn Dr. A F, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, x, x, vom 16. Juni 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 20. Mai 2014, GZ: ForstR96-8-2014, wegen einer Übertretung nach dem Forstgesetz 1975

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Höhe der verhäng­ten Geldstrafe auf 380 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
36 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen bleibt das angefoch­tene Straferkenntnis vollinhaltlich aufrecht.

 

II.      Nach § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 38 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (kurz: belangte Behörde) vom 20. Mai 2014, GZ: ForstR96-8-2014, wurde über Herrn Dr. A F, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W K, x, x (kurz: Beschwerdeführer), wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a) Z 3 iVm § 16
Abs. 2 lit. d) Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro vorge­schrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Sie haben zumindest am 1. April 2014 auf Teilen der Waldflächen der Grund­stücke Nr. x, x und x, KG und Gemeinde W, eine Wald­verwüstung begangen, indem Sie in diesen Waldflächen Abfälle (z.B. Bauschutt-Betonbrocken, Styroporreste entlang des Zaunes) abgelagert hatten.“

 

Begründend wurde festgehalten, dass bei einer Kontrolle der Forstaufsicht am
1. April 2014 festgestellt wurde, dass auf den Waldflächen der Grundstücke
Nr. x, x und x, KG und Gemeinde W, eine Menge Unrat in Form von Plastikeimern, Styroporresten, imprägnierten Holzplatten, Eisenteilen sowie Bauschutt vorgefunden wurde. Weiters seien Abfälle, wie Betonbrocken, Styroporreste etc. entlang eines alten und teilweise kaputten Zaunes vorgele­gen. Bei der Strafbemessung wurden strafmildernd die bisherige Unbeschol­tenheit und straferschwerend keine Gründe gewertet.

 

Es wurden ein geschätztes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von rund
3.000 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

I. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 16. Juni 2014. Das Straferkenntnis wird im gesamten Umfang angefochten, die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Ver­waltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Im Beschwerdevorbringen wird darauf hingewiesen, dass Ziegelschutt geordnet auf einer Wiese läge und unter anderem zum besseren Eintopfen von Pflanzen verwendet werden würde. Weiters sei der Vorwurf betreffend die Styroporreste erst im Straferkenntnis vorgebracht worden.

 

Der vorgeworfene Unrat sei in geordneter Form gelagert gewesen. Die Gegen­stände seien von Mangalitzaschweinen zerrissen und verbracht worden. Die vorgeworfene Waldverwüstung sei daher nicht vom Beschwerdeführer zu verant­worten, sondern auf das Verhalten der Mangalitzaschweine zurückzuführen. Außerdem sei im Winter, wo es schneebedeckt ist, eine Durchführung der Ent­sorgung oder Aufräumarbeiten nicht möglich. Es sei dem Beschwerdeführer im Vorhinein nicht vorstellbar gewesen, dass die Mangalitzaschweine mit einer derartigen Kraft beispielsweise Styropor zerreißen und auch teilweise eingraben können.

 

I. 3. Die Beschwerde ist samt Verfahrensakt am 30. Juni 2014 beim Landesver­waltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am
15. Dezember 2014. Ergänzend wurde in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter ausgeführt, dass sich die gegen­ständliche Stelle auf einem Nordhang befinde und sich daher der Schnee dort besonders lange halte.

Der Beschwerdeführer habe einen Kurs über die Züchtung von Mangalitzaschwei­nen besucht. Nach fachlichen Informationen sollten diese nicht bereits nach drei bis vier Monaten geschlechtsreif werden. Durch eine besondere Eiweißzugabe sei dies jedoch der Fall gewesen. Davon sei der Beschwerdeführer überrascht gewesen. Maßnahmen dagegen hätte er nicht unternehmen können. Er habe Bekannte ersucht, im Wald aufzuräumen. Die Situation hätte sich aber aufgrund der hohen Anzahl der Schweine (ca. 70) nicht wirklich verbessert. Selbst hätte der Beschwerdeführer keine Zeit für Aufräumarbeiten gehabt, da er neben seiner A auch noch 2,4 Millionen Bienen und 5.000 Fische zu diesem Zeitpunkt zu versorgen gehabt habe. Die ganze Situation hätte ihn überrollt. Mittlerweile sei alles beseitigt.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Waldflächen auf den Grundstücken
Nr. x, x und x, KG und Gemeinde W. Am 1. April 2014 befanden sich auf diesen Waldflächen Abfälle, wie z.B. Bauschutt-Betonbrocken, Styroporreste, Plastikeimer, imprägnierte Holzplatten, Eisenteile etc. in ungeord­neter Form. Ziegelschutt befand sich auf einer Wiese.

Der Beschwerdeführer hat auf diesen Waldflächen Mangalitzaschweine gehalten. Diese vermehrten sich zu rasch in einem nicht vorgesehenen Ausmaß. Aufgrund des Grab- und Wühlinstinktes der Mangalitzaschweine wurden die zuvor in geordneter Form abgelagerten, oben angeführten Abfälle großteils zerrissen, verbracht und teilweise eingegraben. Auch wurde der Zaun untergraben, sodass die Mangalitzaschweine das Grundstück verließen.

Die Tierhaltung auf der Liegenschaft x, x, wurde dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister der Gemeinde W am 23. Jänner 2014 ab sofort untersagt.

Der Beschwerdeführer ist p A und führt eine P. Neben seiner beruflichen Tätigkeit hat er zum Tatzeitpunkt 2,4 Millionen Bienen und 5.000 Fische betreut. Bekannte unterstützten ihn zwar bei den Aufräumarbeiten, jedoch war er mit der Situation insgesamt überfordert. Zum Tatzeitpunkt am 1. April 2014 waren die gegenständlichen Waldflächen nicht mehr mit Schnee bedeckt.

 

Das Vorliegen einer Waldverwüstung am 1. April 2014 auf den gegenständlichen Waldflächen blieb unbestritten. Es wurde lediglich der Einwand erhoben, dass nicht Bauschutt- und Betonbrocken, sondern Ziegelschutt vorhanden war. Der Ziegelschutt lag aber, wie vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme am 15. Mai 2014 als auch in seiner Beschwerde angeführt wurde, auf der Wiese. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegen jedoch ausschließlich die auf den Waldflächen vorgefundenen Abfälle zugrunde.

 

 

III. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen Jedermann.

 

Nach § 16 Abs. 2 lit. d) leg.cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Hand­lungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.

 

Wer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a) Z 3 das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen der lit. a) mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden.

 

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihn an der am 1. April 2014 vorliegenden Waldverwüstung kein Verschulden treffe, da diese ausschließlich die auf den gegen­ständlichen Waldflächen gehaltenen Mangalitzaschweine verursacht hätten.

 

Der Beschwerdeführer übersieht dabei die Tatsache, dass er als Eigentümer und Halter der Mangalitzaschweine für diese und auch den Konsequenzen aus deren Verhalten die Verantwortung zu tragen hatte. Darüber hinaus sind die Forstbehörden im Fall einer Waldverwüstung zum Einschreiten von Amtes wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Waldeigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. dazu VwGH vom
16. November 1998, Zl. 95/10/0084, VwGH vom 21. November 2005,
Zl. 2002/10/0232).

 

Nach § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderen bestimmt, fahrlässiges Verhalten. § 5 Abs. 1 Satz 2 leg.cit. ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. Der Täter muss glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungs­vorschrift "kein Verschulden trifft“ (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).

 

Auch wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er aufgrund seiner beruflichen und privaten Tätigkeiten mit dem Verhalten der Mangalitzaschweine überfordert gewesen sei, so ist festzuhalten, dass die Haltung der Mangalitzaschweine bereits am 23. Jänner 2014 untersagt wurde. Die Waldverwüstung wurde über zwei Monate später, nämlich am 1. April 2014, festgestellt. Nachdem der Beschwerde­führer offenkundig über die Waldverwüstung in Kenntnis war, hatte er ausreichend Zeit, um geeignete Maßnahmen zu setzen, damit der Tatbestand der Waldverwüstung nicht erfüllt wird. Es ist dem Beschwerdeführer somit zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Der Beschwerdeführer hat versucht Maßnahmen zur Beseitigung der Waldverwüstung zu setzen, indem er Bekannte ersuchte, Aufräumarbeiten durchzuführen. Aufgrund der Nordlage und der gegebenen Jahreszeit (Winter) waren die Auf­räumarbeiten seit 23. Jänner 2014 wahrscheinlich nicht unmöglich, aber doch erschwert. Insgesamt betrachtet ist das Verschulden daher geringer zu beurteilen als von der belangten Behörde, weshalb die Strafhöhe auf 380 Euro herabgesetzt wird.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer