LVwG-600409/11/KLI/CG

Linz, 28.01.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 7. Juli 2014 des M.S.,
geb. x, x
, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 6. Juni 2014, GZ: VerkR96-3491-2014, wegen Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.         Die Beschwerde wird gem. § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. Juni 2014,
GZ: VerkR96-3491-2014 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung des § 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen hätten, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßen-benützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht gewesen seien: Alufelgen der Dimension 185/60R14, Marke A., x.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 7. Juli 2014. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Angaben im Straferkenntnis nicht korrekt seien, zumal nach der ECE-Richtlinie 124 ein Eintrag der Felgen nicht verpflichtend sei. Die Felgen würden den Original-Felgen entsprechen und als Ersatzräder gelten, weshalb sie nicht eintragungspflichtig seien.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sodann ein KFZ-technisches Sachverständigengutachten des Herrn Ing. Mag. G.S. eingeholt. Zusammengefasst gelangt dessen Gutachten zu dem Ergebnis, dass die vom Beschuldigten montierte Rad-/Reifenkombination eintragungspflichtig ist und das vorgelegte TÜV-Gutachten nicht geeignet ist, eine Freistellung (gemäß § 22a Abs.1 Z.9 KDV) von der Eintragungspflicht nach § 33 Abs.1 KFG zu erwirken.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat sodann am 26. Jänner 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, zu welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch eine Vertreterin der belangten Behörde ladungsgemäß erschienen sind. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde zurückzuziehen.

 

 

 

 

 

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer