LVwG-600603/2/Br/SA

Linz, 15.12.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des Herrn Mag. R S,   geb. 19.., x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 04.11.2014, GZ: VerkR96-933-2014,  

 

zu Recht:

 

 

 

I.        Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde statt gegeben; das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfallen Verfahrenskosten.

 

 

III.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4   B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde  über den Beschwerdeführer nach § 23 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 6.5.2013 in Linz, Pfarrplatz nächst dem Haus Nr. x den Pkw mit dem Kennzeichen x, das Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn zum Parken aufgestellt habe, obwohl sich dies nicht aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen ergeben habe.

 

I.1. Begründend wurde auf die Darstellung des Meldungslegers verwiesen, der die damalige Stellposition im Nachhinein an einem anderen Fahrzeug fotografisch dokumentierte. Daraus ließe sich unter Hinweis auf den Wortlaut der Rechtsnorm der Tatbestand einwandfrei nachvollziehen.

Betreffend die Strafzumessung wurde auf § 19 VStG verwiesen, wobei von einem Monatseinkommen des Beschwerdeführers von 2.000 Euro ausgegangen wurde.

 

II. In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ich habe keine Tat wie in der Straferkenntnis beschrieben begangen und erhebe daher gegen die Straferkenntnis Beschwerde.

Mein Fahrzeug mit dem Kennzeichen x - Suzuki S (3775mm x 1680 mm) war entsprechend den Vorschriften am Straßenrand geparkt eine ausreichende Mindestbreite von über 4 Metern bei einer zweispurigen Fahrbahn, wie laut OGH Entscheiden beschrieben war neben meinem Auto vorhanden. Des Weiteren widerspreche ich der Darstellung in der Straferkenntnis, dass ich folgendem Sachverhalt dem Grunde nach nicht widersprochen hätte

Zit. „ ... Ihr Fahrzeug war weder parallel zum Fahrbahnrand noch auf den vorgesehenen Parkplätzen abgestellt. Dieser Sachverhalt wurde von Ihnen dem Grunde nach nicht widersprochen, sind jedoch der Meinung, dass die Art wie das Fahrzeug von Ihnen abgestellt wurde dem Gesetzt entspricht.

Ich meinte klar und deutlich vermittelt zu haben, dass meinem Dafürhalten an der Stelle an der mein PKW geparkt war KEINE PARKPLÄTZE waren und aufgrund des Straßenverlaufes mit Einfahrt, mein PKW sehr wohl am Fahrbahnrand geparkt war. Zit. „Auf einer Seite der dargestellten Stelle ist eine Einfahrt zu einem Innenhof. Es liegt daher ein Straßenverlauf vor der meiner Ansicht nach aus dem Innenhof auf die Straße mündet und nach der Fläche auf der ich meinen PKW geparkt hatte in Parkplätze mündet. Die „Grüne Insel' ist über zwei Meter lang und ist nicht zwischen zwei Parkplätzen angesiedelt.“ Der Begriff der Grünen Insel wurde nicht von mir eingeführt, sondern stammt aus der Stellungnahme der Landespolizeidirektion. Nicht erläutert ist dort, wann eine grüne Insel ausreichend lang ist um die asphaltierte Fläche daneben als Fahrbahn zu verstehen und damit das Parken gemäß § 23 Abs. 2 StVO wieder erlaubt wäre.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mag. R S“

 

 

III. Die Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht den Verfahrensakt mit einem standardisierten Vorlageschreiben vom 27.11.2014 unter Hinweise auf keine über den Beschwerdeführer bestehenden Vormerkungen und unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, woraus sich auf Grund der unstrittigen Stellposition der Beschwerdeinhalt auf die Lösung der Rechtsfrage reduziert. Ebenfalls wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt (siehe Foto unten).

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 44 Abs.3 Z1 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird ....

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Wie aus der der Verfahrensakt angeschlossenen Bilddokumentation ersichtlich ist, stellte der Beschwerdeführer seinen ca. 3,7 m langen Pkw  auf Höhe einer geschätzt zwei Meter bogenförmig in die Straße ragenden Grünfläche ab. Zwischen diesen Ausbuchtungen finden sich offenkundig bewirtschaftete (offenbar tagsüber gebührenpflichtige) Parkplätze.

Wie auf dem im Rahmen des vom Landesverwaltungsgericht am 15.12.2014 durchgeführten Ortsaugenschein festgestellt, verbleibt auf in Aufnahme-richtung für mehrspurige Fahr-zeuge endenden befahrbaren Teil dieser Verkehrsfläche trotz eines dort (zufällig ebenso beim Ortsaugenschein) abgestellten Pkws, zwei Fahrspuren (5 m) frei und ebenfalls wurden die Parkbuchten weder für das Aus- noch Zufahren beeinträchtigt.

Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug „legal am Fahrbahnrand“ abgestellt (geparkt) zu haben, ist er daher im Recht.

V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

§ 23. Halten und Parken.

(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

(2) Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen. Auf Fahrbahnen mit gekennzeichnetem Radfahrstreifen, der kein Mehrzweckstreifen ist, dürfen Fahrzeuge auch parallel zu diesem aufgestellt werden. Einspurige Fahrzeuge sind am Fahrbahnrand platzsparend aufzustellen. Ist auf Grund von Bodenmarkierungen das Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen vorgesehen, so dürfen auf diesen Flächen nur Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg aufgestellt werden.

Hier fand sich der Pkw einerseits am Rand der Fahrbahn und nicht gegen eine durch Markierungen angeordnete Parkordnung abgestellt.  Es ist daher weder das Schutzziel des § 23 Abs.1 StVO noch jenes im Sinne des Abs.2 leg.cit. als die verletzt in Betracht zu ziehen.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 enthält dem gegenüber für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich - unabhängig von ihrer Länge - zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind. Schon deshalb ist die Norm keiner weiteren Interpretation zugänglich (VwGH 30.1.2004, 2003/02/0234).

 

 

V.1. Nach § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde und ebenso das Verwaltungsgericht von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Letzteres trifft hier zu!

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei /  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r