LVwG-650228/9/BR

Linz, 03.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des D. S., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. August 2014, GZ: 14/305699,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten, im Anschluss an eine mit dem Beschwerdeführer (folglich kurz:  Bf) aufgenommenen Niederschrift verkündeten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer dessen Lenkberechtigung AM und B bis zum 7.8.2018 befristet. Ferner wurde ihm aufgetragen alle drei Monate, gerechnet ab 7.8.2014 eine Harnprobe auf mindestens drei Parameter (Opiate, Cocain, Amphetamine, Benzodiazepine, Cannabis und Methadon) auf die Dauer von vier Jahren der Behörde abzugeben (Code 104); Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in vier Jahren.

 

 

 

II. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einem als Beschwerde gewerteten Schreiben an die Behörde vom 19.8.2014. Im Grunde wendet er sich darin gegen das Ausmaß der Einschränkung.

 

 

II.1. Nach Vorlage dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.8.2014 wurde von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Richterin an die Direktion Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit sinngemäß die Anfrage gerichtet, ob einerseits eine Befristung erforderlich und andererseits die weiteren Anordnungen notwendig wären.

In einer vier Seiten umfassenden Stellungnahme vom 5.11.2014 wurde unter anderem auf die Möglichkeit auch einer Haaranalyse hingewiesen, im Grunde jedoch die Einschränkungsempfehlung der Amtsärztin aufrechterhalten.

Der Inhalt dieser Stellungnahme wurde dem Bf vom Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21.11.2014 zur Kenntnis gebracht.

 

 

 

III.        Nach einer krankheitsbedingten Neuzuteilung durch den Leistungssicherungs- und Geschäftsverteilungsausschuss wurde mit Blick auf die Gutachtenslage mit dem Bf Rücksprache gehalten. Er erklärte sinngemäß die Angelegenheit mit der Ärztin der Sanitätsdirektion Frau Dr. W. bereits geklärt zu haben und es sei die Sache für ihn erledigt.

Es wurde dargelegt, dass diese Beschwerde aber unerledigt wäre und voraussichtlich auf Grund der Gutachtenslage abzuweisen wäre, wurde diese in der Folge vom Beschwerdeführer schriftlich (FAX vom 3.2.2015, 09:07 Uhr) zurückgezogen.

 

 

IV. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r