LVwG-650315/2/KOF/HK

Linz, 05.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn E S, geb. 19.., x, vertreten durch Frau Maga C H, Rechtsabteilung des O, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Jänner 2015,
GZ. FE-1480/2014, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben

und der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.  

Der auf den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) zugelassene und von ihm verwendete PKW weist – unbestrittenermaßen – mehrere Beschädigungen und Schürfspuren auf; siehe die im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen Aktenvermerke vom 20.11.2014 und vom 16.12.2014.

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den Bf gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, binnen zwei Monaten – ab Zustellung des Bescheides – zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B sich amtsärztlich untersuchen
zu lassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

die begründete Beschwerde vom 22. Jänner 2015 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Auf welche Art und Weise die am Pkw des Bf vorhandenen Beschädigungen und Schürfspuren entstanden sind, ist nicht bekannt.

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugsweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Rechtsmittelentscheidung im Zeitpunkt deren Erlassung – bei der Behörde/beim LVwG (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen,
die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

 

 

 

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

stRsp des VwGH, zuletzt Erk. vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur.

 

Betreffend die am PKW des Bf vorhandenen Beschädigungen existiert

kein wie immer gearteter Beweis,  

·      dass der Bf beim Lenken seines PKW diese Beschädigungen selbst verursacht/ verschuldet hat, geschweige denn

·      dass diese(s) Verursachung/Verschulden der Beschädigungen

 auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung des Bf zurückzuführen ist.

 

Diesbezüglich könnten allenfalls Vermutungen angestellt werden.

 

Insbesondere wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes

vom 02.03.2010, 2006/11/0125 verwiesen.

 

Der im oa. VwGH-Erkenntnis zitierte Bf

·      war zum maßgeblichen Zeitpunkt 78 Jahre alt,

·      war seit ca. 50 Jahren in Besitz einer Lenkberechtigung und

·      ist durch eine – im VwGH-Erkenntnis ausführlich beschriebene –

„sehr eigenartige“ Fahrweise aufgefallen.

 

Der VwGH hat den Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und ausgeführt, dass

·      Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Bf begründet werden können sowie

·      die in der Anzeige geschilderte Fahrweise zwar nicht der StVO entsprochen haben mag, jedoch ein substanzieller Hinweis darauf, der Bf sei infolge seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, KFZ der Gruppe 1 zu lenken,

sich daraus nicht ergibt.

 

Im gegenständlichen Verfahren ergeben die am PKW des Bf vorhandenen Beschädigungen – deren „Entstehungsgeschichte“ ist nicht bekannt – somit ebenfalls  nicht „genügend begründete Bedenken“ im Sinne des § 24 Abs.4 FSG.

 

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und

der behördliche Bescheid aufzuheben.

 

 

 

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler