LVwG-850205/6/Re/BRe

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der C C GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, x vom 26. August 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2014, GZ: 0011953/2014, wegen Untersagung der Gewerbeausübung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Im Grunde des § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 2. Juli 2014, GZ: 0011953/2014, behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom   2. Juli 2014, GZ: 0011953/2014, unter Bezugnahme auf die Gewerbeanmeldung der C C GmbH vom 13. März 2014 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen und hat gleichzeitig im Grunde des § 43 Abs. 3 iVm. § 339 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 die Ausübung dieses Gewerbe untersagt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe festgestellt, dass durch die vorgelegten Unterlagen weder der Befähigungsnachweis für das Gewerbe „Handel mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition“ erbracht werde noch eine hinreichende tatsächliche Befähigung für das Gewerbe vorliege. Die Zugangsverordnung sehe zwingend eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (nur) im Handel mit nicht militärischen Waffen und Munition vor. Die vorgelegten Unterlagen beziehen sich lediglich auf eine Praxis hinsichtlich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition bzw. den Umgang mit diesen Waffen. Die Gewerbeordnung differenziere jedoch zwischen dem Handel mit nicht militärischen Waffen und Munition und dem Handel mit militärischen Waffen und Munition, wobei der nicht militärische Bereich alle Waffen im Sinn des Waffengesetzes umfasse, der militärische Bereich die in der Kriegsmaterialien-VO aufgezählten Waffen und Gegenstände. Eine Unterscheidung in Bezug auf die Befähigungsnachweisvoraussetzungen seien im Gesetz insofern nicht vorgesehen, als für den Handel mit nicht militärischen Waffen eine Praxiszeit (nur) im Handel mit nicht militärischen Waffen zwingend vorausgesetzt sei, hingegen beim Handel mit militärischen Waffen die Praxiszeit entweder im militärischen Bereich oder im nicht militärischen Bereich nachgewiesen bzw. erworben werden könne. In Bezug auf den nicht militärischen Waffenhandel bestünden auch noch speziell für den zivilen Bereich bestehende Normen und Vorschriften, die dem Waffenhändler zum Teil auch behördliche Funktionen übertragen. Eine Praxis diesbezüglich fehle. Ein Mangel an geforderter Praxiszeit könne nicht durch andere Beweis-mittel ersetzt werden.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid hat die C C GmbH, L, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft x, L, mit Schriftsatz vom 26. August 2014 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies mit Anfechtung des zitierten Bescheides in seinem gesamten Umfang wegen Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde stelle zu Unrecht fest, dass von der Beschwerdeführerin weder ein Befähigungsnachweis noch eine tatsächliche Befähigung für das beantragte Gewerbe vorliege. Die Bf habe im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass durch die spezifische Tätigkeit des gewerbe-rechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18 Abs. 3 GewO die mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition nachgewiesen sei, weil der gewerberechtliche Geschäftsführer Tätigkeiten ausübe, die geeignet seien, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des beantragten Gewerbes erforderlich seien. Auf dieses Vorbringen werde im bekämpften Bescheid nicht eingegangen und unrichtig festgehalten, dass eine einjährige Tätigkeit im beantragten Gewerbe erforderlich sei und ein anderer Nachweis nicht erbracht werden könne.

Ebenso zu Unrecht sei auch das Vorbringen dahingehend abgetan, dass in Bezug auf die Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers die Praxis als erwiesen anzunehmen sei, dies aufgrund seines Betätigungsfeldes im Unternehmen als Geschäftsführer im Rahmen einer ununterbrochenen dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger bzw. Betriebsleiter im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 3 der Waffengewerbe Verordnung.

Darüber hinaus sei ausdrücklich die Feststellung der individuellen Befähigung beantragt worden und sei dieses Thema nicht behandelt worden. Das Verfahren sei daher in diesen Punkten mangelhaft geblieben. Die Auseinandersetzung mit Urkunden und Stellungnahmen hätten einen anderen Bescheid ermöglicht. Das zitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis, wonach ein Mangel an geforderter Praxiszeit nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden könne, werde nicht richtig interpretiert. Davon jedoch, dass ein Mangel an geforderter Praxiszeit nicht durch andere Beweismittel ersetzt werden könne, befände sich im zitierten Erkenntnis kein Wort. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass von der Behörde keine Frist für Behebung von Mängeln durch fehlende Urkunden zu setzen sei sondern es am Antragsteller liege, diese Nachweise zu erbringen.

Laut Waffengewerbe Verordnung werde zwischen einer erforderlich mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit einerseits und einer dreijährigen einschlägigen Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter differenziert. Nach den vorliegenden Unterlagen sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine einjährige fachliche Tätigkeit als erbracht zu erachten. Es liege eine fünfjährige praktische Tätigkeit im Handel mit Waffenzubehör und zuletzt mit militärischen Waffen und militärischer Munition vor. Es werde nachgewiesen, dass sich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Geschäftsführers auch auf Waffen und Munition im zivilen Bereich erstrecken. Dies einerseits aufgrund einer fünfjährigen Praxistätigkeit, andererseits aufgrund der Innehabung waffenrecht-licher Urkunden mit Sonderberechtigungen.

Die der Stellungnahme der WKOÖ zu entnehmende Forderung nach Kenntnis von Normen und Vorschriften im Zusammenhang mit behördlichen Funktionen werde durch die Innehabung waffenrechtlicher Urkunden erfüllt. Wenn demnach beim Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als legaler Besitzer eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte die theoretischen und praktischen Kenntnisse des Waffengesetzes bestehen, ist demnach, auch dokumentiert in vorliegenden Bestätigungen, die Voraussetzung der Praxis für das gegenständliche Gewerbe als gegeben zu erachten.

Zur Frage der Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt.

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verfüge der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin auch über die Praxis, beispielsweise aufgrund einer einschlägigen Tätigkeit, bestätigt durch das Militärkommando Oö. in Bezug auf eine sehr gute waffentechnische Praxis und hohe Fach- und Beratungskompetenz im Bereich von Behördenwaffen und Zubehör, dies in einem über das Ausmaß für eine Gewerbeausübung im Handel mit nicht militärischen Waffen und Munitionen hinausgehenden Ausmaß.

Alle vorgelegten Beweismittel seien Grundlage für eine Feststellung einer individuellen Befähigung.

 

I.            3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung des allgemein gerichtlich beeideten zertifizierten Sachverständigen für Schießwesen, Herrn Ing. H O, O, vom
13. September 2014 vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass der Sachverständige mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein fünfstündiges Fachgespräch über die Bereiche der nicht militärischen Waffen und nicht militärischen Munition sowie militärischen Waffen und militärischer Munition durchgeführt habe. Attestiert werden dem Herrn Dr. J P überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Bereich der nicht militärischen Waffen und nicht militärischer Munition sowie militärischen Waffen und militärischer Munition. Dieser Umfang sei mit einer mehrjährigen Praxis in diesen beiden Gewerbebereichen gleichgestellt und werde dem Geschäftsführer aus Sicht des Sachverständigen auch die individuelle Befähigung zur Gewerbeausübung im uneingeschränkten Ausmaß zugesprochen.

 

Mit dieser Bestätigung konfrontiert stellte die belangte Behörde fest, dass aus deren Sicht keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der individuellen Befähigung bestünden.

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

I.            4. Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in den betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zu Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder binnen 3 Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen....

 

Gemäß Abs. 3 leg. cit hat die Behörde, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen – unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z.1 – dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2014 das Waffengewerbe gemäß § 139 Abs. 1 Z.1 lit. b, c und d, sowie Waffenhandel mit nicht militärischen Waffen und Munition im Standort L, x, angemeldet hat. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde Herr J P, L, x, namhaft gemacht. Die belangte Behörde hat Ermittlungen über diese Gewerbeanmeldung durchgeführt. Zur Frage der individuellen Befähigung wurde ergänzend eine Äußerung der Wirtschaftskammer zu den vorgelegten Unterlagen eingeholt. Über diese, für die Beschwerdeführerin negative Äußerung wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingeholt. In der zur Gegenäußerung neuerlich eingeholten Stellungnahme der WKOÖ spricht sich diese neuerlich entgegen die Gewerbeanmeldung mit der Begründung aus, dass der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Handels mit nicht militärischen Waffen nicht erfülle.

 

Nach neuerlicher Wahrung des Parteiengehörs erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Juli 2014. Darin wird festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewerbeanmeldung vom 13. März 2014 nicht vorliegen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass sich das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf das Vorliegen des Befähigungsnachweises durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer bezieht. Inwieweit sonstige allgemeine persönliche oder besondere Voraussetzungen vollständig vorliegen oder nicht, ist dem bekämpften Bescheid nicht zu entnehmen.

 

Im Rahmen des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens kommt die belangte Behörde aufgrund einer nachgereichten Bestätigung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen durch die Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens der individuellen Befähigung bestehen.

 

Der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz mit ablehnender Feststellung zur Frage des vorliegenden Befähigungsnachweises ist datiert mit 2. Juli 2014, somit chronologisch vor Entstehen der im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Bestätigung des allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen betreffend das Vorliegen der individuellen Befähigung vom 13. September 2014. Dieses Beweismittel ist somit erst nach Erlassung der ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde entstanden.

 

Dieses nunmehr im Rahmen des anhängigen Rechtsmittelverfahrens entstandene Beweismittel, welches von der belangten Behörde offensichtlich als entscheidungswesentlich anerkannt wird, macht es erforderlich und möglich, die Sach- und Rechtslage in Bezug auf die eingereichte Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin durch die Gewerbebehörde zusammenfassend erstmalig zu prüfen.

 

Um dies zu ermöglichen, war die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben und aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden. Eine umfassende erstinstanzliche Prüfung der nunmehr ergänzten Gewerbeanmeldung durch die Beschwerdeführerin hat die Gewerbebehörde durchzuführen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger