LVwG-250028/2/WEI

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde des Dr. R. P., x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 5. November 2014, Zl. VerkR96-1048-2014-Ga, betreffend die Verweigerung einer Auskunft

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem bezeichneten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn (belangte Behörde) wurde über eine Eingabe des Beschwerdeführers (Bf) betreffend Erteilung einer Auskunft wie folgt abgesprochen:

 

„B e s c h e i d

 

S p r u c h :

 

 

Ihr Ansuchen vom 4.10.2014 auf Erteilung der Auskunft gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz, BGBl.Nr. 287/1987 i.d.g.F (richtig: § 5 des OÖ. Auskunfts-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes) zu den Fragen

 

a) ob es nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Braunau rechtens war, gegen Sie ohne ausreichenden Tatverdacht - der Zulassungsbesitzer ist nicht zwangsläufig auch der Lenker des Kraftfahrzeuges - ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und quasi ins Blaue einen Strafbescheid zu erlassen und

b) weshalb Ihnen die diesbezüglich erbetene Auskunft nicht erteilt worden ist

 

wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Ziffer 4 OÖ. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz LGBl.Nr. 46/1988 i.d.F. LGBl.Nr. 90/2013

 

 

I.2. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

 

„Der gegenständliche Antrag vom 4.10.2014 wird auf § 4 des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl.Nr. 287/1987 gestützt.

 

Dazu wird ausgeführt, dass gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen haben, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

 

Das OÖ. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl.Nr. 46/1988 erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden

 

Aus dem Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinde, Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (OÖ. Auskunftspflichtgesetz) geht hervor, dass es sich beim Auskunftspflichtgesetz um Organisationsrecht im weiteren Sinne handelt und für all jene Organe verpflichtend ist, die in Abs. 1 angeführt werden, unabhängig davon, wem sie funktionell (dem Bund oder dem Land) zuzuordnen sind. Es unterliegen daher auch jene Landes- oder Gemeindeorgane (Organe der Gemeindeverbände) diesem Gesetz, die (auch) in der mittelbaren Bundesverwaltung tätig sind (Bezirksverwaltungsbehörde, Landeshauptmann, Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich etc.)

 

Aufgrund dieser Ausführungen hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau in der gegenständlichen Angelegenheit die Bestimmungen des OÖ. Auskunfts-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes LGBl.Nr. 46/1988 i.d.F. LGBl.Nr. 90/2013 und nicht wie in Ihrem Anbringen vom 4.10.2014 ausgeführt, das Auskunftspflichtgesetz, BGBl.Nr. 287/1987 i.d.g.F. anzuwenden.

 

Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich der Inhalt des Anbringens, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend ist. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung vorliegt und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann (VwGH 89/17/0174 vom 14.8.1991, VwGH 91/03/0328 vom 21.12.1992 u.a.).

 

Eine „bloße" Falschbezeichnung eines Antrages, dessen Inhalt klar ist, kann dem Antragsteller nicht zum Schaden gereichen (VwGH 3.4.1998, 96/19/1847).

 

Da aus ihrer Eingabe vom 4.10.2014 Ihr Anliegen klar hervorgeht, schadet die unrichtige Bezeichnung der zugrundeliegenden Norm nicht und war ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht erforderlich.

 

 

Gemäß § 1 Abs. 1 des OÖ. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1988 i.d.F. 90/2013 (im Folgenden kurz: OÖ. ADIG) haben die Organe des Landes, der Gemeinde, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

 

 

Gemäß § 1 Abs. 2 OÖ. ADIG ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

 

Gemäß § 3 Abs. 1 OÖ. ADIG ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit kann Auskunft verweigert werden, wenn

 

a) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b) die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

c) dem Auskunftswerber die gewünschte Information, anders unmittelbar zugänglich sind.

 

Wird eine Auskunft verweigert, so hat die Behörde auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgeblichen Gründe anzugeben.

 

Der Gesetzgeber definiert in den Materialien den Begriff „Auskunft" als Wissenserklärung. Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen und Mutmaßungen zu verstehen. So betrachtet sind insbesondere nur Ergebnisse eines abgeschlossenen Willensbildungsprozesses beim zuständigen Organ und damit Tatsachen Gegenstand einer Auskunft (vgl. den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das OÖ. Auskunftspflichtgesetz, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ. Landtages, XXII Gesetzgebungsperiode).

 

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen (vgl. ua. VwGH vom 30.6.1994, ZI. 94/06/0094 u.a.)

 

 

Mit Eingabe vom 4.10.2014 begehrten Sie

 

1. Auskunftserteilung darüber, ob es nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Braunau rechtens war, gegen mich ohne ausreichenden Tatverdacht - der Zulassungsbesitzer ist nicht zwangsläufig auch der Lenker des Kraftfahrzeuges - ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und quasi ins Blaue einen Strafbescheid zu erlassen und

2. um Mitteilung, weshalb Ihnen diese Auskunft nicht erteilt worden ist.

 

 

Bei der Frage, ob es nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Braunau rechtens war, gegen Sie ohne ausreichenden Tatverdacht - der Zulassungsbesitzer ist nicht zwangsläufig auch der Lenker des Kraftfahrzeuges - ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und quasi ins Blaue einen Strafbescheid zu erlassen, handelt es sich nicht um die Einholung eine Wissenserklärung sondern um die beabsichtigte Einholung einer Meinung. Wie bereits weiter oben ausgeführt, können aber Meinungen, Auffassungen und/oder Mutmaßungen nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne des OÖ. ADIG sein. Die von Ihnen begehrte Auskunft ist daher vom Auskunftsrecht im Sinne des § 1 Abs. 2 OÖ. ADIG nicht erfasst.

 

Ihrem Ansuchen vom 4.10.2014 war somit keine Folge zu gegeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Ergänzend dazu wird jedoch ausgeführt, dass anlässlich Ihrer Vorsprache bei der Behörde am 21.7.2014 der Sachverhalt ausführlich besprochen wurde. Weitere wird mitgeteilt, dass aufgrund Ihrer Mitteilung vom 4.10.2014 bzw. des anhängigen Beschwerdeverfahrens beim OÖ. Landesverwaltungsgericht das durch einen Eingabefehler in Gang gesetzte Mahnverfahren unverzüglich unterbrochen wurde.“

 

II.1. Gegen den gegenständlichen Bescheid, der dem Bf am 11. November 2014 zugestellt worden ist, wendet sich die rechtzeitige, am 2. Dezember 2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 28. November 2014, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

 

Die Beschwerde lautet wie folgt:

 

„Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Nov. 2014, GZ. VerkR96-1 048-2014-Ga, betreffend Abweisung eines Auskunftsersuchens, mir zugestellt mit RSa-Brief um den 10.Nov. 2014, erhebe ich in offener Frist

 

Beschwerde

 

an das OÖ. Landesverwaltungsgericht.

 

 

Begründung

 

Ich hatte mich in mehreren Eingaben an die Bezirkshauptmannschaft Braunau gewandt und um Auskunft gebeten, auf Grund welcher Rechtsgrundlage gegen mich am 28. Okt. 2013 unter der Zl. VerkR96-8018-2013, eine Strafverfügung erlassen worden war. Die Einleitung des Strafverfahrens war meiner Ansicht nach ein Akt der Willkür; denn bei gegebener Sachlage hätte eine Lenkerfeststellung vorgenommen werden müssen, bzw. im Falle der Abstandnahme von dieser nur eine Anonymverfügung erlassen werden dürfen. Da ich gegen diesen Strafbescheid Einspruch erhoben hatte, wäre überdies gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, was nicht geschah.

 

Anstatt das ordentliche Verfahren durchzufuhren und abzuklären, ob der Einspruch begründet war, wurde gegen mich aus einem anderen Rechtsgrund am 3. Febr. 2014 unter der Zl. VerkR96-1048-2014 abermals eine Strafverfügung erlassen, gegen die ich ebenfalls Einspruch erhoben hatte. Das sich anschließende Verwaltungsstrafverfahren ist inzwischen durch die Entscheidung des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 28. Okt. 2014, GZ. LVwG-600433/2/Bi/JW, zum Abschluss gekommen.

 

Da ich Grund zu der Annahme hatte, dass die am 28. Okt. 2013 unter der ZI. VerkR96-8018-2013, gegen mich erlassene Strafverfügung auf unsachlichen Motiven des Sachbearbeiters zurückzuführen war, — diesen Verdacht hatte ich in meinen Eingaben begründet -, sah ich mich veranlasst, von diesem Auskunftsersuchen nicht abzugehen. Alle Eingaben blieben jedoch blieben jedoch nach dem den Verwaltungsverfahrensgesetzen unbekannten Grundsatz des „Nöd-amoi-Ignorierens" unbeantwortet.

 

Das Verhalten der Organwalter der BH Braunau trägt leider Implikationen in sich, auf die hinzuweisen ich mich genötigt sehe; denn, wenn ein Behördenorgan aus unsachlichen Motiven das Ergehen einer rechtswidrigen Entscheidung bewirkt, stellt dies nach der österreichischen Rechtsordnung einen Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB) dar sowie wenn ein Dienststellenleiter, dem ein solcher Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wird, dagegen nicht einschreitet, macht er sich des Tatbestandes der Begünstigung (§ 299 StGB) verdächtig.

 

Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Art. 18 Abs. 1 B.-VG.)

Aus diesem Grundsatz ist, - sollte das Gesetz über die behördliche Auskunftspflicht überhaupt einen Sinn haben, - abzuleiten, dass, wenn bei einer behördlichen Entscheidung die rechtliche Basis für das obrigkeitliche Handeln nicht ersichtlich ist bzw. überhaupt fehlt, der Betroffene das Recht haben muss, eine diesbezügliche Auskunft zu verlangen. Dieser Anspruch ist insbesondere dann gegeben, wenn ihm aus der behördlichen Entscheidung ein Schaden erwachsen wäre und, was in gegenständlicher Causa noch hinzu kommt, die Behörde den besagten Verwaltungsakt der verfahrensrechtlichen Überprüfung entzieht, indem sie, wie im vorliegenden Fall, das gemäß § 49 Abs. 2 VStG durchzuführende ordentliche Verfahren nicht durchführt.

 

Ich habe in meinem Antrag an die BH Braunau vom 4. Okt. 2014 Auskunft über einen willkürlichen gegen mich gerichteten Verwaltungsakt verlangt und mache geltend, dass ein solcher in einem Rechtsstaat wohl eine „Angelegenheit" im Sinne des § 1 Abs. 2 OÖ. ADIG sein müsste, für den die behördlichen Auskunftspflicht gilt.

 

Diesen meinen Antrag hat die BH Braunau, indem sie sich in Rabulistik übte, abgewiesen; denn, so wurde argumentiert, bei dem Auskunftsersuchen handle es sich nicht um die Einholung einer Wissenserklärung sondern um „die beabsichtigte Einholung einer Meinung", und diese wäre nicht Gegenstand der Auskunftspflicht. Ich habe aber weder eine Wissenserklärung noch eine Meinung einholen wollen, sondern nur um Auskunft bezüglich eines mich betreffenden, meiner Ansicht nach rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der keine weitere verfahrensmäßige Erledigung gefunden hatte, gebeten.

 

Auch die Rechtsprechung des VwGH (Erk. vom 30.6.1994, Zl. 94/06/0094), die im angefochtenen Bescheid zitiert wird, interpretiert die BH Braunau offenkundig falsch, wenn sie außer Acht lässt, dass „mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Art. 20 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörde" gemeint ist. Ich hatte nichts anderes verlangt als Auskunft zu einer konkreten mich betreffenden behördlichen Entscheidung.

 

In einem Addendum zur Begründung des angefochtenen Bescheides wird von der BH Braunau geltend gemacht, dass anlässlich meiner Vorsprache do. am 21. Juli 2014, - ich hatte um Akteneinsicht gebeten, - der Sachverhalt ausführlich besprochen worden sei. Dies ist wohl eine Beschönigung; denn eine Fallerörterung gab es nicht. Mir wurde von der Approbantin des gegst. angefochtenen Bescheides zu meiner Frage, weshalb mein Auskunftsersuchen keine Beantwortung erfahren habe, nur mitgeteilt, dass von Seiten des Dienststellenleiters angeordnet worden wäre, während eines anhängigen Verfahrens auf allfällige Anfragen keine Antworten zu geben. Die Existenz dieser Weisung hätte ich gerne vom Dienststellenleiter bestätigt, zumal sie die gesetzlich verankerte behördliche Auskunftspflicht auf eklatante Weise konterkariert. Auf meine zweite Frage, weshalb gegen mich ohne vorangegangene Sachverhaltsermittlungen sofort eine Strafverfügung erlassen worden ist, wurde mir gesagt, dass die BH Braunau hinsichtlich von Verwaltungsübertretungen auf Kreuzungen mit Unfallhäufigkeit die interne Weisung ausgegeben hat, gegen angezeigte Pkw-Zulassungsbesitzer ohne Umschweif mit Strafverfolgung gemäß § 47 VStG vorzugehen. Auch diese Auskunft hätte ich gerne bestätigt; denn immerhin wäre dann jener Sachbearbeiter, der die Strafverfugung vom 29. Okt. 2013 zu verantworten hat, außer Obligo. Für mich ist nämlich schwer vorstellbar, dass eine Behörde „Unfallhäufigkeit" als Rechtfertigung nimmt, um stringente Verfahrensbestimmungen zu missachten.

 

Im Übrigen darf ich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die genannten Verwaltungsstrafakten und meine in diesen enthaltenen Anbringen, insbesondere auf meine Beschwerde vom 24. Juli2014 gegen das Straferkenntnis der BH Braunau vom 23. Juni 2014, Zl.VerkR96-1048-2014, verweisen.

Aus den angeführten Gründen beantrage ich, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - er führt nämlich das Auskunftspflichtgesetz ad absurdum - aufzuheben.

 

Nachsatz: Im angefochtenen Bescheid wird am Schluss darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Beschwerde gebührenpflichtig wäre. Dies ist insofern verwunderlich, weil diese Angelegenheit einen Annex zu einem Strafverfahren darstellt und offenbar auch eine Strafsachen-Aktenzahl hat. Ich ersuche daher über die Gebührenpflicht bescheidmäßig abzusprechen und, sollte diese bejaht werden, der Entscheidung einen Erlagschein anzuschließen. Ich nehme vorläufig von der sofortigen Überweisung der € 14,30 Abstand, zumal die Amtskasse nach einer von mir da. eingeholten Auskunft, ohne konkrete Vorschreibung Schwierigkeiten hätte, diesen Betrag zu verbuchen.

 

 

Dr. P. (eh. Unterschrift)“

 

II.2. Mit Vorlageschreiben vom 16. Dezember 2014 hat die belangte Behörde die Beschwerde und ihre Verwaltungsakten (tw in Kopie) zur Entscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen werde.

 

 

III. Da der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt schon aus den Akten unstrittig festgestellt werden kann und diese erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art 6 Abs 1 EMRK bzw Art 47 GRC entgegen steht, zumal auch nur Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Aus den Akten ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

III.1. Der belangten Behörde lag die Anzeige eines Polizeibeamten der Polizeiinspektion P. vom 17. Oktober 2013 gegen den Bf als Zulassungsbesitzer des grünen Pkws VW P., Kennzeichen x, betreffend eine Missachtung des Vorschriftszeichens „HALT“ auf der E-kreuzung (L1048/L1050) vor. Der Beamte habe in einer Hauszufahrt beobachtet, dass sich der Pkw am 12. Oktober 2013 um 09:36 Uhr auf der L1048 von K. kommend der Kreuzung näherte und ohne anzuhalten nach rechts in die L1050 abbog. Auf dieser Basis erging die Strafverfügung vom 29. Oktober 2014, Zl. VerkR96-8018-2013, gegen den Bf, gegen die er mit Schreiben vom 5. November 2013 Einspruch erhob, weil er das Verkehrsdelikt nicht begangen hätte. An diesem Tag wäre ein Familientreffen gewesen und er hätte den gesamten Vormittag zu Hause verbracht.

 

Mit seiner Eingabe wendete sich der Bf direkt an den Bezirkshauptmann und beschwerte sich über die behördliche Vorgangsweise, insbesondere darüber, dass keine Anonymverfügung erlassen wurde, die es ihm ermöglicht hätte, den Sachverhalt intern im Kreis der Familie zu klären. Er ersuchte um Mitteilung, aus welchen Gründen gegen ihn keine Anonymverfügung, sondern „quasi ins Blaue hinein“ eine Strafverfügung erlassen worden war.

 

Daraufhin wurde der Bf mit Schreiben vom 13. November 2013 gemäß § 103 Abs 2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer den VW P. zum fraglichen Zeitpunkt auf der näher bezeichneten Örtlichkeit (E-kreuzung) gelenkt hat.

 

Mit dem an den Bezirkshauptmann adressierten Schreiben vom 25. November 2013 erteilte der Bf eine Auskunft insofern, als er seine Frau, seine Tochter und seine Schwiegertochter als Personen angab, die zur angefragten Zeit das Fahrzeug verwendet hätten. Zur Frage, wer es gelenkt hat, machte der Bf keine Angabe, weil er keine persönliche Wahrnehmung darüber hätte. Darüber hinaus nannte der Bf als Anlass für sein Auskunftsersuchen, dass ihm die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens willkürlich erscheine, erginge doch üblicher Weise in solchen Fällen eine Anonymverfügung. Eine unsachliche Motivation hätte er aus einem früheren Verwaltungsstrafverfahren annehmen dürfen, in dem er auf erhebliche Schwächen der Entscheidung hingewiesen hätte. Nach weiteren Ausführungen zur Anwendung des § 103 Abs 2 KFG ersuchte der Bf nochmals um Erteilung der erbetenen Auskunft.

 

Das Strafverfahren wegen Missachtens des Vorschriftszeichens „HALT“ wurde mit Aktenvermerk vom 28. Jänner 2014 gemäß § 45 Abs 1 Z VStG mit dem Hinweis „Lenkereigenschaft nicht nachgewiesen“ eingestellt, ohne den Bf davon zu verständigen.

 

Mit Strafverfügung vom 3. Februar 2014, Zl. VerkR96-1048-2014, lastete die belangte Behörde dem Bf eine Verwaltungsübertretung nach dem § 134 Abs 1 iVm § 103 Abs 2 KFG wegen Verletzung der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers an.

 

Mit der direkt an den Bezirkshauptmann gerichteten Eingabe vom 10. Februar 2014 erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung und begründete dies mit seinem Recht auf Aussageverweigerung. Außerdem verwies er auf sein Auskunftsersuchen und bemängelte, dass die erste Strafverfügung gegen ihn auf Grund einer bloßen Anscheinsvermutung erlassen worden wäre, zumal der Zulassungsbesitzer nicht ipso facto der Fahrzeugbenutzer sei. Dazu führte er abermals seinen Verdacht näher aus, dass sich der Organwalter (Bearbeiter) von unsachlichen Überlegungen habe leiten lassen. Von einem Bekannten habe er kürzlich erfahren, dass in einem gleichgelagerten Fall sehr wohl eine Lenkererhebung vor Erlassung der Strafverfügung durchgeführt worden sei.

 

Mit Schreiben vom 23. April 2014 ersuchte die belangte Behörde den Bf um Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und teilte für den Fall der Unterlassung ihre Einschätzung mit. Nach Ablauf der eingeräumten Frist erging das Straferkenntnis vom 23. Juni 2014, mit dem über den Bf wegen Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

 

Nach Akteneinsicht vom 21. Juli 2014 brachte der Bf gegen das Straferkenntnis rechtzeitig die Beschwerde vom 24. Juli 2014 ein. Mit Erkenntnis des Oö. Landesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014, Zl. LVwG-600433/2/Bi/JW, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtenen Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt. Gegen diese Entscheidung hat die belangte Behörde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

III.2. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 stellte der Bf schließlich einen konkreten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung und führte dazu sein Auskunftsersuchen wie folgt aus:

 

„Betrifft: Verletzung des Auskunftspflicht nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

I.             Sachverhalt.

 

Die BH Braunau hatte am 29. Okt. 2013 gegen mich - meinem Rechtsverständnis nach - grundlos und ohne vorangegangene Erhebungen (Lenkerfeststellung) eine Strafverfügung, GZ. VerkR96-8018-2013, erlassen.

 

Da ich vermutete, dass hinsichtlich der - meinem Rechtsverständnis nach - grundlos und willkürlich erlassenen Strafverfügung unsachliche Motive seitens des Sachbearbeiters der BH Braunau vorgelegen hatten, - dies hatte ich in meinem Schreiben an den Dienststellenleiter vom 25. Nov. 2013 auch näher begründet - hatte ich mich an den Dienststellenleiter gewandt und gebeten, mir mitzuteilen, weshalb gegen mich auf Grund einer bloßen Anscheinsvermutung und ohne vorher abzuklären, ob ich der Lenker des Fahrzeuges gewesen war, die Strafverfügung erlassen worden war. Ich hatte in diesem Schreiben ausdrücklich auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987, Bezug genommen.

 

Ohne mein Auskunftsersuchen in irgendeiner Form einzugehen, hat die BH Braunau am Inn am 3. Febr. 2014 eine weitere Strafverfügung gegen mich erlassen (VerkR96 1048-2014).

 

In meinem Einspruch gegen diese Strafverfügung vom 10. Febr. 2014 habe ich erneut auf mein bis dato unbeantwortete Auskunftsersuchen hingewiesen. Dieses blieb auch in der Folge unerledigt.

 

Dafür erging gegen mich am 23. Juni 2014 ein Straferkenntnis, GZ. VerkR96-1048-2014, über welches nunmehr das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat.

 

Um das Bild der Gestion der BH Braunau zu vervollständigen, sollte ich noch ergänzend erwähnen, dass mir, obwohl ich gegen das Straferkenntnis vom 23. Juni 2014, GZ. VerkR96-1048-2014, rechtzeitig Beschwerde eingebracht hatte, der ja bekanntlich aufschiebende Wirkung zukommt, am 2. Okt. 2014 eine Mahnung der BH Braunau erhielt, in der ich aufgefordert wurde, den mit besagtem Erkenntnis vorgeschriebenen Strafbetrag von € 90,00 , zuzüglich einer Mahngebühr von € 5,00, unverzüglich zu entrichten.

 

II. Verletzung des Auskunftspflichtgesetzes

 

 

Gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz haben Organe des Bundes ... über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

 

Mein Auskunftsbegehren war darauf gerichtet zu erfahren, ob es nach Auffassung des Leiters der BH Braunau rechtens war, gegen mich ohne ausreichenden Tatverdacht - der Zulassungsbesitzer ist nicht zwangsläufig auch der Lenker des Kraftfahrzeuges - ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und quasi ins Blaue einen Strafbescheid zu erlassen. Da der Dienststellenleiter für die ordnungsgemäße Vollziehung der Gesetze verantwortlich ist, wäre er verpflichtet gewesen, mir entweder mitzuteilen, dass er diese Art der Vollziehung deckt und für rechtskonform hält, oder dass diese Vorgangsweise nicht seine Billigung findet. In ersterem Falle hätte sich mir die Möglichkeit geboten, gegen diese meiner Meinung nach rechtswidrige Verwaltungspraxis weiter zu vorzugehen und eine rechtliche Klarstellung herbeizuführen, in letzterem Falle hätte ich die Gewissheit gehabt, dass von der Behörde dies als Mangel in der Vollziehung erkannt worden ist.

 

Wie aus dem gesamten gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu ersehen ist, - mir waren alternierend zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt worden - ist die Frage, ob eine Strafverfügung nach Willkür erlassen werden kann, nie Thema oder Verfahrensgegenstand des Verfahrens geworden. Sie hätte daher auch nicht durch den wie immer gearteten Verfahrensausgang eine Beantwortung erfahren.

 

Nach § 3 Auskunftspflichtgesetz sind Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.

Diese Bestimmung wurde von der BH Braunau gänzlich missachtet.

 

Gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird, auf Antrag des

Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. .

 

Unter Berufung auf § 4 Auskunftspflichtgesetz beantrage ich nunmehr über das von mir gestellte Auskunftsersuchen, bescheidmäßig abzusprechen,

a) weshalb mir im Gegenstande die erbetene Auskunft nicht erteilt worden ist und

b) um Auskunftserteilung darüber, ob es nach Auffassung der BH Braunau rechtens war, gegen mich ohne ausreichenden Tatverdacht - der Zulassungsbesitzer ist nicht zwangsläufig auch der Lenker des Kraftfahrzeuges - ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und quasi ins Blaue einen Strafbescheid zu erlassen.

 

Um weitere Komplikationen zu vermeiden, darf ich darauf hinweisen, dass ich, falls auch dieser Antrag keine Erledigung durch die do. Behörde finden sollte, einen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG einzubringen genötigt wäre.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. P. (eh. Unterschrift)“

 

III.3. Über diese Anträge des Bf hat die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid vom 5. November 2014 abweisend entschieden. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz auch im Fall der mittelbaren Bundesverwaltung auf Landesorgane anzuwenden ist. Denn die die Auskunftspflicht betreffende Kompetenzverteilung des Art 20 Abs 4 Satz 2 B-VG stellt auf einen organisatorischen Organbegriff ab, weshalb die Auskunftspflichtgesetze der Länder die Auskunftserteilung durch Landesorgane im organisatorischen Sinne zu regeln haben (vgl mwN Wieser, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 24 zu Art 20 Abs 4 B-VG).

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Aus den §§ 1 und 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBL Nr. 46/1988, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 90/2013; im Folgenden nur Oö. AuskunftspflichtG) ergibt sich, dass jedermann ein Recht auf Auskunft durch die zuständigen Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper hat.

 

Nach der Legaldefinition des § 1 Abs 2 Oö. AuskunftspflichtG ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Nach § 2 Abs 3 Oö. AuskunftspflichtG ist ein Auskunftsbegehren über einen Angelegenheit, die nicht in den Wirkungsbereich des Organs fällt, an das zuständige Organ weiterzuleiten oder der Auskunftswerber an dieses zu verweisen.

 

Nach § 3 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

 

Zufolge dem § 3 Abs 2 leg.cit. kann die Auskunft verweigert werden, wenn

 

a)    die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

 

b)    die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder

 

c)    dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

 

Nach dem § 5 Abs 1 Oö. AuskunftspflichtG hat die nach § 6 leg.cit. zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung einer Auskunft mit Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

IV.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl mwN VwGH 23.07.2013, Zl. 2010/05/0230; VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109; VwGH 28.03.2014, Zl. 2014/02/0006) wurde mit der Pflicht zur Auskunft im Sinne des Art 20 Abs 4 B-VG eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht – neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften – im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen oder Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen. Motive und Gründe behördlichen Handelns können zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Art 20 Abs 4 B-VG, der für alle Auskunftspflichtgesetze des Bundes und der Länder maßgeblich ist (vgl VwSlg 14094 A/1994; VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109).

 

IV.3. Der Bf hält die Begründung im angefochtenen Bescheid für Rabulistik und entgegnet, er habe weder eine Wissenserklärung noch eine Meinung einholen wollen, sondern nur um Auskunft bezüglich eines seiner Meinung nach rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der keine verfahrensmäßige Erledigung erfahren habe, ersucht. Er habe nur um Auskunft zu einer ihn konkret betreffenden behördlichen Entscheidung ersucht. Betrachtet man seine Eingabe vom 4. Oktober 2014, so ergibt sich tatsächlich, dass der Bf mit seiner Antragstellung im Punkt 1 eine indirekte Suggestivfrage zur Vorgangsweise im Verwaltungsstrafverfahren gestellt und darin schon die Beurteilung als unrechtmäßig zum Ausdruck gebracht hat, welche Wertung er wohl bestätigt wissen wollte. Offensichtlich will er damit die Meinung der Behörde (Bezirkshauptmann) zu seiner Stellungnahme über das ihm bekannte Geschehen einholen, nicht aber eine konkrete Auskunft über ihm noch unbekannte Tatsachen. Im Punkt 2 seines Antrags möchte der Bf wissen, weshalb ihm die Auskunft nicht erteilt worden ist. Damit wird deutlich, dass er eine Begründung der Behörde (arg.: weshalb) für die unterlassene Reaktion erwartet.

 

Nach Ansicht des erkennenden Richters hat der Bf mit seinen Eingaben samt Auskunftsersuchen an den Bezirkshauptmann und Dienststellenleiter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn intentional auch eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter in den gegen ihn geführten Strafverfahren eingebracht. Dies geht der Sache nach aus all seinen Eingaben, insbesondere auch aus dem Antrag auf bescheidmäßige Erledigung sowie der vorliegenden Bescheidbeschwerde klar hervor.

 

Der Bf betrachtet die gegen ihn als Zulassungsbesitzer eines Pkws ohne vorherige Lenkererhebung erlassene Strafverfügung wegen Missachtung des Vorschriftzeichens „Halt“ als einen Willkürakt und hätte sich zunächst auch nur eine Anonymverfügung erwartet. Den Grund für diese Vorgangsweise sieht er in unsachlichen Motiven des Sachbearbeiters, die er auf Grund eines früheren Verfahrens vermutet, in dem er erhebliche Schwächen eines Straferkenntnisses in seiner Berufung aufgezeigt habe. Besonders deutlich wird die Beschwerde, in der im Zusammenhang mit den vermuteten unsachlichen Motiven des Sachbearbeiters von einem Missbrauch der Amtsgewalt und beim Dienststellenleiter, der dagegen nicht einschreitet, vom Straftatbestand der Begünstigung die Rede ist.

 

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Bf durch seine „Auskunftersuchen“ erreichen wollte, dass der Bezirkshauptmann als Dienststellenleiter das Aufsichtsrecht im Sinne des Bf ausübt und den Sachbearbeiter im Strafverfahren in die Schranken weist. Es ging dem Bf, der spätestens seit seiner Akteneinsicht am 21. Juli 2014 den Einstellungsvermerk im ersten Verwaltungsstrafverfahren zur Kenntnis nehmen konnte, nicht um die Mitteilung von Wissenserklärungen über ihm unbekannte Tatsachen aus den Akten oder Unterlagen der Behörde betreffend Verwaltungsverfahren (vgl zum Auskunftsrecht idS VwGH 27.02.2009, Zl. 2008/17/0151), sondern vielmehr darum, im Wege einer als Auskunftsersuchen getarnten Aufsichtsbeschwerde auf tatsächliche oder vermeintliche Missstände im Verfahren und auf eine unsachliche Motivation des Sachbearbeiters nachdrücklich hinzuweisen, um eine Verbesserung seiner Position durch Intervention des Dienststellenleiters zu erreichen.

 

Der Bf übersieht mit seinem Vorbringen, dass ihm - ungeachtet seiner Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren und der Frage des Zutreffens seiner Kritik an der Vorgangsweise - kein Recht auf Ausübung des Aufsichtsrechts durch den Bezirkshauptmann und damit keine Parteistellung und kein Erledigungsanspruch im Verfahren über seine Aufsichtsbeschwerde zukommt (vgl VwGH 14.12.1995, Zl. 94/19/1174). Außerdem besteht auch ein überwiegendes Interesse des beanstandeten Organwalters an der Geheimhaltung von Daten im Zusammenhang mit der Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften aus Anlass einer erhobenen Aufsichtsbeschwerde, so dass insofern auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit greift. Der Bf kann seine fehlende Parteistellung im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht im Wege der Ausübung des Rechtes auf Auskunftserteilung kompensieren. Im Übrigen umfasst die Auskunftspflicht iSd Art 20 Abs 4 B-VG und der Auskunftspflichtgesetze keine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens. Der Bezirkshauptmann als belangte Behörde war schon deshalb nicht verpflichtet, auf Vorhaltungen oder Fragen des Bf zur behördlichen Vorgangsweise im Wege einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflichtgesetz zu reagieren (vgl zum Ganzen mN VwGH 23.10.2013, Zl. 2013/03/0109).

 

Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Im gegenständlichen Verfahren ist eine Eingabengebühr in Höhe von 14,30 Euro für die Beschwerde angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß