LVwG-600316/17/Py/MSt

Linz, 11.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R S, geb. X, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K, Dr. L, Dr. H, Mag. E, L, L, gegen Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2014, GZ: VerkR96-5730-2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. November und 18. Dezember 2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 3. behoben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser Spruchpunkte gemäß § 38 VwGVG iVm § 45      Abs. 1 VStG eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten zum Beschwerdeverfahren zu leisten. Der Kostenbeitrag des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der belangten Behörde verringert sich gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG auf 83 Euro.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. März 2014, VerkR96-5730-2014, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

 

„Sie haben am 24.01.2014 im Gemeindegebiet von Neuhofen an der Krems auf der Freilingerstraße in Richtung St. Marien, 200 m vor der Siedlungszufahrt zur E.straße  das Kraftfahrzeug, PKW, Kennzeichen X gelenkt, wobei sie

 

1.)  Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert haben und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt haben. Beschädigt wurde ein Laufstreckenhinweisschild zum Nachteil der Gemeinde St. Marien und ein Baum am Straßenrand (zwischen 20:00 und 24:00 Uhr).

 

2.) unzulässigerweise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung lenkten, weil Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.11.2013, Zl. VerkR21-533-2013/LL beginnend ab 04.12.2013 entzogen worden ist (zwischen 20:00 und 24:00 Uhr und 25.1.2014 zwischen 8:00 und 10:30 Uhr).

 

3.) sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an Sie gerichtete Aufforderung am 25.01.2014 um 11:40 Uhr in M, L (per Mobiltelefon) eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerten.

 

4.) die Straße gröblich verunreinigt haben indem Sie austretendes Treibstoff/Öl - Gemisch nicht aufgefangen haben, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten ist (am 25.1.2014 zwischen 8:00 und 10:30 Uhr).“

 

 

Seitens der belangten Behörde wurde daher zu Spruchpunkt 1. wegen Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960 eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage),

 

 

 

zu Spruchpunkt 2. wegen Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 4 Z1 FSG 1997 idgF eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage),

zu Spruchpunkt 3. wegen Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 idgF eine Geldstrafe von 1.600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und

zu Spruchpunkt 4. wegen Verwaltungsübertretung nach § 92 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 4 lit.g StVO 1960 idgF eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 265 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde die Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 20. Februar 2014 und vom 26. Jänner 2014 an. Da der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge leistete, habe die Behörde aufgrund der Aktenlage entschieden.

 

Abschließend legt die belangte Behörde ihre für die Strafbemessung maßgeblichen Gründe dar.

 

 

2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig – zunächst noch gegen alle vier Spruchpunkte - Beschwerde ein, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass es nicht richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 24. Jänner 2014 ein Fahrzeug ohne Lenkberechtigung, geschweige denn alkoholisiert, gelenkt habe.

Zu Spruchpunkt 3. wird vorgebracht, dass die Aufforderung vom 25. Jänner 2014, 11:40 Uhr, zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt unzulässig war. Angesichts der zeitlichen Distanz zwischen dem vorgeworfenen Lenken des Fahrzeuges und der Aufforderung zur Untersuchung wäre ein brauchbares Ergebnis ohnehin keinesfalls zu erwarten gewesen.

Zur vermeintlichen Verunreinigung der Straße wird vorgebracht, dass dies dem Beschwerdeführer schon allein deshalb nicht zur Last fallen kann, da er den PKW seit Entziehung seiner Lenkberechtigung nicht mehr selbst verwendet habe und sei ihm nicht bekannt, wie der PKW von der Unfallstelle verbracht wurde bzw. wer dies veranlasst habe.

Zum Tatvorwurf Spruchpunkt 1. hinsichtlich der Beschädigung eines Laufstreckenhinweises der Gemeinde St. Marien wird zusammengefasst vorgebracht, dass es sich dabei nicht um eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinn des § 31 Abs. 1 StVO 1960 handle.

 

 

3. Mit Schreiben vom 5. Mai 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. November und 18. Dezember 2014. An dieser nahmen der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Als Zeugen wurden Herr H N, Herr A H und Herr H H einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Sohn des Beschwerdeführers nahm von seinem Recht, gemäß § 49 Abs. 1 Z1 AVG die Aussage zu verweigern, Gebrauch.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer die Beschwerde zu Spruchpunkt 2. und 4. zurückgezogen und das Beschwerdevorbringen auf die Spruchpunkte 1. und 3. eingeschränkt.

 

 

5. Hierüber hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt 1.:

 

5.1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. 159/1960 idgF dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeile, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit.e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendamerie-Dienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

5.1.2. Im angefochtenen Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer die Beschädigung eines Laufstreckenhinweisschildes zum Nachteil der Gemeinde St. Marien und eines Baumes am Straßenrand zur Last gelegt. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das angeführte Laufstreckenhinweisschild einer Gemeinde den gesetzlichen Anforderungen im Sinn des § 31 Abs. 1 StVO nicht entspricht. Zwar kann eine solche Markierung des Verlaufes einer Sportstrecke als Hinweisschild angesehen werden, es dient jedoch nicht der Regelung und Sicherung des Verkehrs, sondern dient im Wesentlichen Freizeitzwecken. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass durch dieses Hinweisschild für Fußgeher bzw. Läufer ein Wegstreckenverlauf angezeigt wird (vgl. VwGH vom 5.10.1994, Zl. 93/03/0104).

 

Der objektive Tatbestand, der dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt wurde, wurde daher vom Beschwerdeführer nicht erfüllt.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z2 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5.2. Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides:

 

5.2.1. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2.2. Zu gegenständlichem Faktum wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und die an ihn gerichtete Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert zu haben. Als Tatzeit wird im gegenständlichen Spruch der 25. Jänner 2014 um 11:40 Uhr angeführt.

 

Dazu ist anzuführen, dass gemäß § 44a Z1 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Anwendung findet, der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist im § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt an (vgl. VwGH v. 9.7.2004, Zl. 2004/02/0073). Die erforderliche Konkretisierung der Tat im Sinne des § 44a lit.a VStG gebietet somit auch die Anführung der konkreten Tatzeit (VwGH v. 11.12.1991, Zl. 91/03/0146). Den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung wiederum ist zu entnehmen, dass nach seiner Erinnerung das Telefonat am Vormittag um 9:00 Uhr oder 10:00 Uhr stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2014 verwies der zu diesem Tatvorwurf einvernommene Zeuge H N auf seine Angaben in der Anzeige der Polizeiinspektion Neuhofen an der Krems vom 20. Februar 2014. Darin ist angeführt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Beamten am 25. Jänner 2014 um 10:39 Uhr in Amstetten in Niederösterreich aufgehalten habe. In der gegenständlichen Tatumschreibung wird als Tatzeit hingegen 25. Jänner 2014, 11.40 Uhr, angeführt. Auch wenn es hinsichtlich der erforderlichen Tatzeit der Verweigerung nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute ankommt, wäre der Bf durch das lange Auseinanderliegen der beiden unterschiedlichen Tatzeitangaben der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt. Der genaue Zeitpunkt der an den Bf gerichteten Aufforderung konnte jedoch nicht erhoben werden und ist zudem ein Austauschen des dem Bf zur Last gelegten Tatzeitpunktes nach Ablauf der Verfolgungsverjährung innerhalb der in § 31 Abs.1 VStG festgelegten Frist nicht möglich.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z3 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II.              

Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny