LVwG-600680/5/Kof/CG

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D.T., geb. x, x, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N.N., x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. November 2014, VerkR96-7102-2014 wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO
(Tatzeit: 24.01.2014 – 14.32 Uhr) nach der am 27. Jänner 2015 durchgeführten                                                                                      mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
18 Euro zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Innerschwand am Mondsee, Autobahn, I. Nr. 1

           bei km 256.510 in Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 24.01.2014, 14:32 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen OAL-...., PKW

 

„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 100 km/h um 30 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 52 lit.a Zif.10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 90 Euro           

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von  48 Stunden                 

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO                 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............... 100 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art.135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 27. Jänner 2015 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben hat:

„Ich bin einverstanden, dass der Kurzbrief der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 27. August 2014, GZ: E1/96586/2014 verlesen und im Verfahren verwertet wird.

 

Im Übrigen wird auf die Beschwerde verwiesen.“

 

 

 

 

Zu den Vorbringen des Bf ist im Einzelnen auszuführen:

o Die Messung der vom Bf eingehaltenen Geschwindigkeit wurde mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MU VR 6F, Identifikation 696 vorgenommen.

Der Eichschein betreffend dieses Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät

ist im behördlichen Verfahrensakt enthalten.

 

o Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 15. Dezember 1993,
Zl. 138.001/165-I/31-93 betreffend die auf der A1 Westautobahn, Richtungs-fahrbahn Salzburg, km 250 bis 258 erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung
von 100 km/h bei Nässe, Schneefahrbahn oder Glatteis

ist ebenfalls im behördlichen Verfahrensakt enthalten.

 

o Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, welche nur bei nasser Fahrbahn bzw. Schneelage oder Eisbildung gilt, ist durch die Aufstellung des Vorschriftszeichens nach § 52 Z10a StVO mit den Zusatztafeln des § 54 Abs.5 lit.f und lit.g StVO ordnungsgemäß kundgemacht.

Jeder motorisierte verkehrstüchtige Verkehrsteilnehmer vermag die Bedeutung dieses Verkehrszeichens einschließlich Zusatztafeln zu erkennen, dass nämlich innerhalb des Beschränkungsbereiches ab dem Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung die aufgrund der Verkehrszeichen festgesetzte Geschwindigkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht überschritten werden darf.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass es sich um eine durchgehende Schneelage etc. handeln muss, es reicht somit aus, wenn Teile der Fahrbahn betroffen sind zumal jedes Auftreten von Nässe, Schneelage oder Eisbildung bei Einhaltung einer höheren Geschwindigkeit eine qualifizierte Gefahrenlage darstellt.

Im Übrigen ist/wäre es bedeutungslos, welchen Fahrstreifen der Bf benützt hat;

VwGH vom 21.09.1983, 83/03/0008.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, Herr Gr.Insp. P. hat mit Kurzbrief

vom 27. August 2014, GZ: E1/96586/2014 unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Ich führte am 24. Jänner 2014 am angeführten Tatort Radarmessungen durch.

Die Radarmessungen wurden lt. Vorschrift der Verwendungsbestimmungen durchgeführt, ein aufmerksamer Messbetrieb wurde eingehalten.

An diesem Tage herrschten durchwegs wechselhafte Witterungsverhältnisse,

die in Form von Schneefall, Schneeregen, Regen auftraten.

Die Fahrbahn war immer nass oder mit Schneematsch bedeckt,

die auftretende Gischt war teilweise deutlich ersichtlich.“

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat bei der mVh der Verlesung und Verwertung dieses Kurzbriefes zugestimmt. vgl. VwGH 26.01.2010, 2009/02/0220  und

vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

 

 

Es steht dadurch fest, dass zur Tatzeit und am Tatort

·      eine nasse Fahrbahn gegeben und somit diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h einzuhalten war sowie

·      der Bf diese Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h um 30 km/h überschritten hat.

 

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Schuldspruches

als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen sogar höhere Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen hat.

VwGH vom 19.10.2004, 2002/03/0202; vom 17.02.1999, 98/03/0256.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich der Strafbemessung abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

 

II. Absolute Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen bis zu 726 Euro und wurde über den Bf eine Geldstrafe von 90 Euro verhängt.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist daher eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig;

VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0054; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093;   

         vom 21.11.2014, Ra 2014/02/0122.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde haben durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler