LVwG-650271/2/Sch/Bb

Linz, 21.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des S. H., geb. x, c/o J. L., vom 15. November 2014 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. November 2014, GZ FE-1288/2014, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, A, B und F und weitere führerscheinrechtliche Anordnungen,   

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf 15 Monate, gerechnet ab Zustellung des behördlichen Bescheides (= 11. November 2014) bis einschließlich 11. Februar 2016, herab- bzw. festgesetzt wird.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 3. November 2014, GZ FE-1288/2014, wurde S. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) die für die Klassen AM, A1, A2, A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 und 25 FSG sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenk­berechtigung gemäß § 30 FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) für das Ausmaß der Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen und er aufgefordert, gemäß § 29 FSG seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung der ein­schlägigen Rechtsgrundlagen und Wiedergabe des strafgerichtlichen Urteils vom 21. Mai 2014, GZ 20 Hv 64/13g, im Wesentlichen an, dass der Bf aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht verkehrszuverlässig sei und die Behörde zum Schluss gelangt sei, dass erst nach Ablauf von 24 Monaten angenommen werden könne, dass er keine schweren strafbaren Handlungen mehr begehen werde, wobei bei der Festsetzung der Frist die seit der Tat vergangene Zeit mitbewertet worden sei. Diese Frist erscheine als erforderlich, um festzustellen, ob eine Änderung der Sinnesart „im Geiste des § 7 FSG“ stattgefunden habe und der Bf somit im Sinne des Gesetzes über eine ausreichende Verkehrszuverlässigkeit verfüge, die ihn dazu geeignet mache, als verantwortlicher Lenker eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 11. November 2014, wurde vom Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 15. November 2014 erhoben, die sich dem Grunde nach gegen die Entziehung der Lenkberechtigung richtet.

 

In seiner Beschwerde führt der Bf zunächst an, nicht nachvollziehen zu können, dass man ihm den Führerschein entziehe. Er habe den Führerschein in den ersten Apriltagen 1955 erhalten und seit dem mit einer einzigen Ausnahme in ganz jungen Jahren unfallfrei – was Personenschäden betreffe – gefahren. Darüber hinaus bringt er vor, seinen Führerschein zu benötigen, da seine Lebenspartnerin fast blind sei und sonst nur mit einem Rollator vorwärts komme.

 

I.3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 3. Dezember  2014, GZ FE-1288/2014, ohne Beschwerde­vor­entscheidung dem Landesverwaltungs­­gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungs­findung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landes­verwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie in das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 2014,    GZ 20 Hv 64/13g.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels gesonderten Antrages des Bf und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, unterbleiben. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt werden. 

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der am 1. April 1937 geborene Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 2014, GZ 20 Hv 64/13g, wegen a) des Verbrechens der versuchten  absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, b) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach den §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, c) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und d) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 11. September 2014 rechtskräftig.

 

Grund für diese Verurteilung war im Wesentlichen, dass der Bf

a)   am 18. Mai 2013 in S. versuchte, einer weiblichen Person durch das Versetzen mehrerer Schläge mit der Faust und mit der flachen Hand in das Gesicht sowie durch das Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf und den Körper in Form von Prellungen und Hämatomen an der linken Hand, an beiden Ellbogen, am Kopf, der Lendenwirbelsäule, der Brustwirbelsäule sowie am linken Oberschenkelbereich absichtlich schwer am Körper zu verletzen;

b)   am 18. Juni 2013 in L. eine männliche Person

I. mit Gewalt sowie durch gefährliche Drohung zu einer Unterlassung zu nötigen versuchte, nämlich zur Unterlassung seiner Anhaltung nach einer Fahrausweiskontrolle, bei der er keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte, indem er

1. schrie: „Ich lasse mir von einem Affenbaby nichts befehlen, geh zurück in dein Land wo du hergekommen bist. Wenn du mir zu nahe kommst, strecke ich dich nieder, denn ich bin ehemaliger Kampfweltmeister.“ sowie „Ich trete dir in die Eier“;

2. im Anschluss daran dieser Person einen Fußtritt in die Leistengegend sowie einen Faustschlag gegen die Brust und gegen den Bauch versetzte, als diese sich ihm in den Weg stellte;

3. unmittelbar darauf schrie: „Ich bringe Dich um“, sohin die versuchte Nötigung beging, indem er mit dem Tode drohte und

4. dieser Person einen Faustschlag ins Gesicht versetzte;

II. vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar

1. durch die unter Punkt I.2. geschilderte Tathandlung in Form zumindest einer Prellung des Brustbeins;

2. durch die unter Punkt I.4. geschilderte Tathandlung in Form einer Prellung im Bereich des Jochbeins;

c)   am 14. August 2013 in S. der obgenannten weiblichen Person durch das Versetzen von Schlägen in das Gesicht und durch das Versetzen von Tritten gegen die linke Körperseite, das linke Knie, den rechten Oberschenkel und gegen den Rücken in Form einer Schädelprellung, einer Brustkorbprellung links sowie von Prellungen beider Oberschenkel vorsätzlich am Körper verletzte und schließlich

d)   am 20. November 2013 in S. der weiblichen Person dadurch, dass er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte, eine schwere Körperverletzung zufügte, nämlich eine Fraktur der 8. und 9. Rippe links, einen Bruch des Oberschenkels, ein Monokelhämatom rechts und eine Gehirnblutung, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung und mit Ausnahme des Monokelhämatoms an sich schwere Verletzungen zur Folge hatte.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das teilweise Geständnis des Bf und den Umstand, dass es teilweise – hinsichtlich der absichtlichen schweren Körperverletzung und der schweren Nötigung – beim Versuch blieb. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Vergehen und Verbrechen, die Mehrfachqualifikation hinsichtlich der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (an sich schwere Körperverletzung und länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung) und das Vorliegen von acht einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Dieses Urteil war letztlich Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides vom 3. November 2014.

 

Laut Aktenlage weist die Strafregisterauskunft des Bf seit dem Jahr 1983 bis 2013 insgesamt 17 rechtskräftige strafgerichtliche Vorverurteilungen auf, wobei acht davon einschlägig nach § 83 StGB sind. Die Verurteilungen nach § 83 StGB erfolgten in den Jahren 1984, 1987, 2003, 2006, 2007, 2008, 2010 und 2013. Die übrigen strafgerichtlichen Schuldsprüche ergingen im Wesentlichen aufgrund der Begehungen strafbarer Handlungen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, Veruntreuung, Vollstreckungsvereitelung und Betrug.

 

Nach den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Bf.

 

I.4.2. Der – unter I.4.1 – angenommene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt, insbesondere dem strafgerichtlichen Urteil vom 21. Mai 2014 und der Strafregisterauskunft und wird auch vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 9 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

I.5.2. Die Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung des Bf und die weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet das im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. Mai 2014, GZ 20 Hv 64/13g, dargestellte Verhalten des Bf. Diesem zufolge wurde der Bf – verfahrenswesentlich - wegen des Verbrechens der versuchten  absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 87 Abs. 1 StGB, der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung der strafbaren Handlungen und somit von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 9 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (sogenannte Gewaltdelikte) stellen einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar und sind daher als verwerflich und gefährlich anzusehen. Die gegenständlichen Vorfälle haben gezeigt, dass der Bf eine überdurchschnittlich hohe Bereitschaft zur Gewaltanwendung aufweist. Seine brutale und aggressive Vorgehensweise anlässlich der Tathandlungen ist zweifellos als sehr niederträchtig und als überaus verwerflich und besonders gefährlich zu beurteilen, da er letztlich zwei Personen durch Schläge und Tritte zum Teil schwer verletzte, wobei eine Person eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung erlitt.

 

Unmaßgeblich ist, ob die Gewalttaten im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges begangen wurden (VwGH 28. Juni 2001, 2001/11/0114), weist die Begehung solcher strafbarer Handlungen doch auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen ist, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG auch im Straßenverkehr beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten. Daher muss von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden (VwGH 26. Februar 2002, 2001/11/0379).

 

Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Eine Änderung seiner Sinnesart, wonach er nicht mehr zur Gewalttätigkeit neigt, wird der Bf durch Wohlverhalten während der Entziehungsdauer zu beweisen haben.

 

Weiters ist zu beachten, dass der Bf bereits in der Vergangenheit mehrmalig straffällig wurde und im Strafregister bereits 17 strafgerichtliche Vorverurteilungen aktenkundig sind, wobei acht Delikte einschlägig sind und Verurteilungen wegen Vergehen nach § 83 StGB betreffen. Diese Taten wurden im Zeitraum von 1984 bis 2013 begangen. Wenngleich einige dieser Delikte bereits länger zurückliegen, sind diese Vergehen dennoch zum Nachteil des Bf zu berücksichtigen, da im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG das gesamte Verhalten des Betreffenden, sogar wenn es schon länger zurückliegt, zu berücksichtigen ist (z. B. VwGH 28. Oktober 2003, 2001/11/0299). Dementsprechend ist jedenfalls eine entsprechende Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechtfertigt.

 

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen (letzte begangene Tat am 20. November 2013) ist mittlerweile eine Zeitspanne von rund 14 Monaten vergangen, in der sich der Bf offensichtlich wohlverhalten hat, jedoch verbrachte er diesen Zeitraum größtenteils in Haft, sodass er naturgemäß ein normenkonformes Verhalten als Lenker eines Kraftfahrzeuges noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit erscheint daher noch zu viel kurz, als dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte und um eine positive Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten aufzeigen zu können. Selbst wenn es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt, ist unter Bedachtnahme auf sein bisheriges Verhalten zu befürchten, dass der Bf bei Belassung der Lenkberechtigung wegen der damit verbundenen erhöhten Mobilität aufgrund seiner zu Gewalttätigkeiten neigenden Charaktereigenschaft auch die im Straßenverkehr notwendige Selbstbeherrschung nicht aufzubringen vermag und durch aggressives und rücksichtsloses Verhalten die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden werde.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 15 Monaten bedarf, bis der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf beträgt damit gerechnet ab der letzten begangenen Straftat am 20. November 2013 ca. 26 Monate. Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Brutalität mit der der Bf bei der Begehung der Tathandlungen teilweise vorgegangen ist, durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Unterschreitung der nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist aufgrund der Verwerflichkeit der begangenen Taten und der Tatsache, dass das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt hat, nicht möglich.

 

Zur der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von 24 Monaten, welche einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von insgesamt rund 35 Monaten entsprechen würde, darf angemerkt werden, dass diese mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vereinbar ist und das Höchstgericht in ähnlich gelagerten Fällen als zu lang erachtet hat. Es resultiert daher die spruchgemäße Entscheidung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bf am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in der Bestimmung § 13 Abs. 2 VwGVG begründet und im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung auch geboten.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

S c h ö n