LVwG-650316/3/BR

Linz, 03.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des M.F., geb. x, x, c/o  Dr. W.M.P., Rechtsanwalt, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 16. Juli 2014, GZ: VerkR21-27-2014,  den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

 

I.          Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.

 

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen 2 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides eine ergänzende verkehrspsychologische Stellungnahme zur Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 beizubringen.

 

 

 

II. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit einer im Grunde offenbar nur vorsorglich per E-Mail vom 11.8.2014 durch dessen Rechtsvertretung der Behörde übermittelten Stellungnahme, wogegen er sich gegen diese Anordnung wenden wolle und sein Mandant darüber sehr verärgert wäre.

Wie sich dem Vorlageschreiben entnehmen lässt unterzog sich der Beschwerdeführer schließlich doch dem verkehrspsychologischen Leistungstest. Dieser war positiv verlaufen wobei dieser der für die Behörde tätigen Amtsärztin vorgelegt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich die Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 am 26.11.2014 ohne behördliche Befristung erteilt, jedoch wurde laut Vorlageschreiben die Beschwerde nicht zurückgezogen.

 

 

 

III.        Über hiesige mündliche Rückfrage bei der Rechtsanwaltskanzlei worin sich der Beschwerdeführer nach nunmehr unbefristet erteilten Lenkberechtigung letztlich noch beschwert erachten würde, wurde noch am gleichen Tag dem Landesverwaltungsgericht per E-Mail mitgeteilt, dass die gegen den Bescheid vom 16.7.2014 gerichtete Beschwerde bzw. das als Beschwerde gewertete E-mail vom 11.8.2014 zurückgezogen werde.

In diesem Schreiben war zum Ausdruck gebracht worden, dass sich der Beschwerdeführer  unpräjudiziell des Ausganges dennoch einem entsprechenden Test unterziehen wolle, man sich jedoch vorbehalte vorsichtshalber aus dem genannten Schreiben angeführten Gründen Beschwerde zu erheben. 

 

 

III.1. Dies war Anlass für die Wertung dieses oben bezeichneten E-Mails als Beschwerde und die Grundlage für die Vorlage des Aktes an das Landesverwaltungsgericht.

Es darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass es wohl im Sinne einer ökonomischen Verwaltungsführung zweckmäßig gewesen wäre, diese vom Landesverwaltungsgericht erforderlich gewordene bzw. diese überbürdete Abklärung bereits behördlicherseits vorzunehmen. Dies hätte einen erheblichen und letztlich sowohl dem Rechtsschutz entgegen wirkenden als auch der Behörde selbst zusätzlich zu tätigen gewesenen Aufwand erspart.

 

 

 

IV. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist gem. § 28 VwGVG das Verfahren durch einen Beschluss einzustellen (siehe Eder/Martschin/Schmidt - das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte K1-3 zu § 28 VwGVG).

 

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r