LVwG-100007/3/VG/WP

Linz, 31.10.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des E Č, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. November 2013, GZ 0008808/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf je € 100,-- je verletzter Auflage (9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), insgesamt daher € 300,-- (27 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf je € 10,‑‑, insgesamt daher € 30,--. Für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B‑VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 22. März 2012, GZ 0057409/2008 FW Abt. D/Li/Du, wurde der damaligen Alleineigentümerin nach Durchführung einer feuerpolizeilichen Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Objekts auf der Liegenschaft S, GSt. Nr. x, EZ x, KG x, die Beseitigung näher umschriebener Mängel aufgetragen. Dieser Bescheid wurde der damaligen Alleineigentümerin im Wege der Hinterlegung am 30. März 2012 zugestellt.

 

2. Im Zuge von am 14. November 2012 und 4. April 2013 durchgeführten feuerpolizeilichen Überprüfungen stellte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Feuerpolizeibehörde I. Instanz fest, dass die im Bescheid vom 22. März 2012 aufgetragenen Anordnungen nicht erfüllt wurden.

 

3. Mit Schreiben vom 3. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) als nunmehriger Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) zur Rechtfertigung aufgefordert, da er „als Rechtsnachfolger im Eigentum am Objekt S in L und somit Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 22.3.2012, GZ 0057409/2008 FW Abt. D/Li/Du, in der Zeit von 15.11.2012 bis 4.4.2013 den [...] im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet“ habe. Dieses Schreiben wurde dem Bf im Wege der Hinterlegung am 10. Mai 2013 zugestellt. Eine Stellungnahme seitens des Bf erfolgte – soweit aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ersichtlich – nicht.

 

4. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13. November 2013 wurden über den Bf Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 200,--, gesamt € 600,--, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gesamt 54 Stunden verhängt und ihm als Beitrag zu den Verfahrenskosten 10% der verhängten Strafe, das sind € 60,-- zur Zahlung auferlegt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautete wie folgt:

 

I. Tatbeschreibung:

 

Der Beschuldigte, Herr E C, geboren am x, wohnhaft: L, hat als Rechtsnachfolger im Eigentum am Objekt S in L und somit Verpflichteter des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 22.3.2012, GZ 0057409/2008 FW Abt. D/Li/Du, in der Zeit von 15.11.2012 bis 4.4.2013 den folgenden im oben angeführten Bescheid vorgeschriebenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge geleistet:

 

1. Auflage 1):

Die gegenstandslos auf dem Gebäude angebrachte Antenne ist zu entfernen oder von einem konzessionierten Fachunternehmen erden bzw. die vorhandene Erdung überprüfen und, falls erforderlich, instandsetzen zu lassen. Ein vollständig ausgefülltes mängelfreies Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen, einschließlich Plan, ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, vorzulegen.

 

Der Beschuldigte hat diese Auflage nicht erfüllt, da die auf dem Gebäude angebrachte Antenne weder entfernt noch von einem Fachunternehmen geerdet wurde.

 

2. Auflage 2):

Für die ‚Erste Löschhilfe‘ ist ein tragbarer Feuerlöscher, Typ Pulverlöscher – gefüllt mit 6 kg ABC Pulver im Bereich Wohnhaus bereitzustellen und griffbereit zu montieren.

 

Der Beschuldigte hat keinen tragbaren Feuerlöscher im Wohnhaus bereitgestellt.

 

3. Auflage 3):

An der nachstehend angeführten Stelle ist folgendes Hinweis- und Sicherheitszeichen in deutlich sichtbarer und dauerhafter Ausführung anzubringen:

‚Gashaupthahn‘ beim Gashaupthahn.

 

Der Beschuldigte hat beim Gashaupthahn das Hinweiszeichen ‚Gashaupthahn‘ nicht angebracht.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

 

§ 22 Abs. 1 Z. 3 lit. e Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) in Verbindung mit den Auflagepunkten 1. bis 3. des Bescheides des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 22.3.2012, GZ 0057409/2008 FW Abt. D/Li/Du;

 

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts aus:

 

I. In formeller Hinsicht wird festgestellt:

Gem. § 42 VStG kann das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ohne seine Anhörung durchgeführt werden, wenn diese Rechtsfolge in der gem. § 40 Abs. 2 VStG angeführten Aufforderung zur Rechtfertigung angedroht ist, die Aufforderung dem Beschuldigten zu eigenen Händen zugestellt wurde und er der Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, keine Folge leistet.

 

Da der Beschuldigte der Aufforderung zur Rechtfertigung, in der die oben erwähnte Folge angedroht wurde, ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen ist und die Aufforderung zur Rechtfertigung zu eigenen Händen zugestellt wurde, konnte das ggstl. Verwaltungsstrafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden.

 

II. Hinsichtlich der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung wird festgestellt:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Feuerpolizeigesetzes (Oö. FPG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

§ 22

Strafbestimmung

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

....

...3.   mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, wer

e)      den im Bescheid getroffenen Auflagen zur Mängelbeseitigung nicht Folge leistet (§ 13 Abs. 1).

 

Mit Bescheid des Magistrates Linz, Feuerwehr, vom 22.3.2012, GZ 0057409/2008 FW Abt. D/Li/Du, wurden folgende Auflagen zur Mängelbeseitigung vorgeschrieben:

 

Auflage 1):

Die gegenstandslos auf dem Gebäude angebrachte Antenne ist zu entfernen oder von einem konzessionierten Fachunternehmen erden bzw. die vorhandene Erdung überprüfen und, falls erforderlich, instandsetzen zu lassen. Ein vollständig ausgefülltes mängelfreies Prüfprotokoll für Blitzschutzanlagen, einschließlich Plan, ist dem Magistrat Linz, Feuerwehr, vorzulegen.

 

Auflage 2):

Für die ,Erste Löschhilfe‘ ist ein tragbarer Feuerlöscher, Typ Pulverlöscher - gefüllt mit 6 kg ABC Pulver im Bereich Wohnhaus bereitzustellen und griffbereit zu montieren.

 

Auflage 3):

An der nachstehend angeführten Stelle ist folgendes Hinweis- und Sicherheitszeichen in deutlich sicht-barer und dauerhafter Ausführung anzubringen: ‚Gashaupthahn‘ beim Gashaupthahn.

 

Der Beschuldigte hat diese Auflagen nicht erfüllt, da die auf dem Gebäude angebrachte Antenne weder entfernt noch von einem Fachunternehmen geerdet wurde, er keinen tragbaren Feuerlöscher im Wohnhaus bereitgestellt und beim Gashaupthahn das Hinweiszeichen ‚Gashaupthahn‘ nicht angebracht hat.

 

Der Beschuldigte ist als Rechtsnachfolger im Eigentum am Objekt S in die Pflichten des oben angeführten Bescheides eingetreten, da dieser Bescheid sich derart auf eine Sache bezieht, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache und nicht die der Person ankommt, der gegenüber der Bescheid erlassen wurde (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.09.2011, Geschäftszahl 2009/04/0112).

 

Es ist somit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

 

Die Oö. Feuerpolizeigesetz (Oö. FPG) sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor. Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

• einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

• zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

• der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall Ungehorsamsdelikte begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte der Beschuldigte nicht erbringen, da er von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen keinen Gebrauch machte.

 

Bei einem Ungehorsamsdelikt belastet der Gesetzgeber den Täter schon durch seinen objektiven Tatbestand und präsumiert die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten (VwGH 18.11.1971, Slg 8108 A, 13.12.1979, 2969/76 uva.). Da es gegenüber der Belastung, die der äußere Tatbestand für den Beschuldigten schafft eines besonderen Entlastungsbeweises bedarf, hat die Behörde demnach nicht wie bei den Erfolgsdelikten den Nachweis des Verschuldens zu erbringen, sondern hat der Beschuldigte selbst durch Beibringung von Beweismittel bzw. Stellung von entsprechenden Beweisanträgen darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe (VwGH 30.6.1955, 1644/51, 15.11.1976, Slg 9180 A - 17.9.1985, 84/04/0237). Durch sein Nichterscheinen zum angegebenen Ladungstermin konnte der Beschuldigte die Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters nicht entkräften (VwGH 14.10.1976, 1497/75). Die erkennende Behörde konnte auch bei der Ermittlung des äußeren Tatbestandes keine Umstände feststellen, die ein Verschulden ausschließen, sodass im Sinne des § 25 Abs. 2 VStG nur die belastenden Beweismittel herangezogen werden mussten (vgl. VwGH 12.9.1963, 1600/62).

 

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,- aus. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 3.5.2013 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen würde. Der Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

 

Verweigert der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so hat die Behörde diese einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt bleiben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Beschuldigte selbst zuzuschreiben, (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe erscheinen daher die verhängten Strafen dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretungen.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Bf durch Hinterlegung am 20. November 2013 zugestellt.

 

5. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit E-Mail vom 28. November 2013 rechtzeitig Berufung. In seinen Ausführungen bestreitet er den ihm zur Last gelegten Sachverhalt nicht: Den Feuerlöscher habe er „kurz bevor ihrer Kontrolle [...] benutzen müssen, er wurde aber bereits wieder nachgekauft“. Die Antenne habe er „nicht neu montiert sondern ein Haus gekauft welches seid über 20jahren genau so dasteht“. Bezüglich „gashaupthahn ist zu sagen, dass dieser durch einen Originaldeckel geschützt wird auf dem eingestanzt gashaupthahn steht“. Allerdings befinde sich der Bf „momentan in der schwierigen finanziellen Lage. Ich verdiene nur 1100€ netto und bin unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Daher ist die Strafe für mich zu hoch“. Er erhebe daher „Berufung gegen oben angeführten bescheid sowohl gegen die höhe als auch gegen den bescheid selbst“.

 

6. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 14. Jänner 2014 eingelangt, legte die belangte Behörde die Berufung des Bf samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung sei nicht beabsichtigt.

 

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf). Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Mit 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich. Vor dem Hintergrund des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG iVm § 3 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz ist die rechtzeitig erhobene Berufung als Beschwerde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

2. § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG zufolge hat eine Beschwerde „die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“, Z 4 par cit zufolge „das Begehren“ zu enthalten. § 27 VwGVG normiert, dass, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ zu überprüfen hat.

 

Im Gegensatz zum Rechtsmittelverfahren nach dem AVG bindet das VwGVG die Rechtsmittelinstanz damit an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt.

 

Im ggst Fall wendet sich der Bf in seiner Beschwerde ausdrücklich gegen „die [Straf-]höhe als auch den bescheid selbst“. Während er hinsichtlich der Strafhöhe mehrere Umstände ins Treffen führt, weshalb sich der Strafausspruch in dieser Höhe als rechtswidrig erweise, unterlässt er weitere Ausführungen hinsichtlich der (behaupteten) Rechtswidrigkeit des übrigen Teiles des Straferkenntnisses gänzlich. Vor Einführung einer zweistufigen Verwaltungs­gerichtsbarkeit wertete der Verwaltungsgerichtshof die Aussage „die verhängte Strafe ist mir zu hoch“ noch als begründeten Berufungsantrag (Slg 11.832 A/1985), während er das Vorbringen, dass sich die Berufung „gegen Schuld und Strafe wendet“ (VwGH 17.3.1982, 81/09/0103), bzw  die „Berufung wegen Rechtswidrigkeit“ (VwGH 17.2.1989, 88/18/0347) bzw die „bloße Negation des Schuldspruches“ ohne eine weitere Ausführung (VwGH 30.11.1994, 93/03/0014) nicht als begründeten Berufungsantrag gelten ließ, der dem Mindesterfordernis des § 63 Abs 3 AVG entspricht. Ebenso reichen Proteste allgemeiner Natur, wie „der Bescheid ist rechtswidrig“, als Begründung nicht aus (zitiert nach Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 63 Rz 85 [Stand 1.7.2007, rdb.at]).

 

Die gegenständliche Beschwerde bildet einen sog „Übergangsfall“, und unterlag bei der Abfassung infolgedessen noch den gesetzlichen Anforderungen an eine Berufung. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichts­hofes entsprach das Vorbringen des Bf hinsichtlich der Bekämpfung der Strafhöhe den Anforderungen an einen begründeten Berufungsantrag. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich nicht veranlasst, diese Rsp des Verwaltungsgerichtshofes im neuen System einer zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu verwerfen. Soweit der Bf daher die Unrichtigkeit des Ausspruches über die Strafhöhe bekämpft, liegt ein begründetes Beschwerdevorbringen iSd § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG vor. In Bezug auf die Bekämpfung des Schuldspruches wendet sich der Bf mit seinen Ausführungen weder gegen den von der belangten Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhalt, noch behauptet er, dass ihn kein Verschulden an der Erfüllung des objektiven Tatbestandes treffe. Der Bf moniert einzig, er „verstehe [...] nicht warum mir diese Auflagen erteilt wurden“. Das vom Bf damit zum Ausdruck gebrachte Unverständnis gegenüber der Rechtslage genügt – im Gegensatz zu seinen Ausführungen hinsichtlich der Strafhöhe – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich bei Berücksichtigung der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht den Anforderungen gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG. Im weiteren Verfahren war daher nur mehr auf das Vorbringen hinsichtlich Strafhöhe einzugehen.

 

3. Bei der Bemessung der Strafhöhe ging die belangte Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,-- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Demgegenüber bringt der Bf in seiner Beschwerde
– glaubhaft – vor, er verfüge derzeit über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.100,-- und sei unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Gem §§ 38 VwGVG iVm 19 Abs 2 VStG sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei unveränderter Annahme des Ausmaßes des Verschuldens und Beachtung des von der belangten Behörde berücksichtigten Milderungsgrundes erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor dem Hintergrund der nun bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse € 100,-- je missachteter Auflage als tat- und schuldangemessen. Die Gesamtstrafe beträgt demzufolge € 300,--. Gem §§ 38 VwGVG iVm 16 Abs 2 VStG wird die Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Stunden je missachteter Auflage (insgesamt daher 27 Stunden) als tat- und schuldangemessen erachtet.

 

4. Da der Beschwerde zum Teil Folge gegeben wurde, waren dem Bf gem § 52 Abs 8 VwGVG die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

 

5. Da der Bf trotz ausdrücklichem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat und sich die Beschwerde – wie unter Punkt III.2. ausführlich dargelegt wurde – nur gegen die Höhe der Strafe richtet, konnte gem § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Der Sachverhalt wurde vom Bf nicht bestritten, von der Erfüllung des objektiven Tatbestandes war daher auszugehen. In rechtlicher Hinsicht war – anhand der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes – zu beurteilen, ob es sich bei der Behauptung des Bf, er wende sich gegen den Bescheid selbst, ohne weitere Ausführungen dazu zu treffen, um ein begründetes Beschwerdebegehren handelt. Vor dem Hintergrund der bisherigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ging das Landesverwaltungsgericht vom Nichtvorliegen eines begründeten Beschwerdebegehrens aus. Angesichts des eindeutigen und unbestrittenen Sachverhalts misst das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dieser Rechtsfrage weder im konkreten Fall noch darüber hinaus eine derartige grundsätzliche Bedeutung zu, die die Zulassung einer ordentlichen Revision erforderlich macht. Im Ergebnis war lediglich die Strafbemessung aufgrund neuen Tatsachenvorbringens zu korrigieren, was ebenfalls nicht der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entspricht. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B‑VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch