LVwG-150242/2/MK/EG

Linz, 03.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter  Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des P P, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 28.4.2014, GZ. PPO-RM-Bau-140023-03,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Am 14.02.2014 machte Herr P P (in der Folge: Bf), beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die Anzeige einer Werbe- oder Ankündigungseinrichtung mit einer elektrisch betriebenen, leuchtenden oder beleuchteten Werbe- oder Anzeigefläche mit einer Einschaltdauer von 16 bis 23 Uhr im Winter, im Sommer ab Einbruch der Dämmerung bis 23 h. Unter Anzeiger wurden folgende Daten angegeben: P P.

 

Die belangte Behörde stellte bei ihren Erhebungen die Widmung als „Verkehrsfläche des Bundes“ fest und dass das Bauvorhaben den Bebauungsgrundlagen entspreche. Eine Stellungnahme des Sachverständigen für Ortsbildfragen ergab hingegen, dass das aus der geplanten Werbeanlage resultierende Erscheinungsbild weder mit dem charakteristischen Umgebungsbild noch mit dem ortsbildprägenden Gebäude K zu vereinbaren sei und die geplanten Werbeanlagen eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirken würden und somit den grundsätzlichen Planungsabsichten der Stadt Linz entgegenstehen würden.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs untersagte letztlich die Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 18.03.2014 die Errichtung der Werbeanlage, welcher an die Fa. P P e.U. adressiert war. Der ggst. Bescheid wurde am 25.03.2014 vom Bf persönlich übernommen.

 

Am 14.04.2014, 10:06 Uhr, erhob der Bf mittels E-Mail Berufung gegen den Bescheid vom 18.03.2014, Zl. 000724772014 ABA-NORD. Ebenfalls am 14.04.2014, 11.01 Uhr, übermittelte der Bf eine begründete Berufung. Darin führt er aus, dass der Untersagungsbescheid unzulässig sei, aufgrund der nicht korrekten Adresse des im Bescheid angeführten Anzeigepflichtigen DI Dr. U T, welchen er nicht kenne. Weiters stimme die Angabe des Standortes im Sachverhalt und im Gutachten nicht. Der genaue Standort seiner Werbeanlage sei K, und nicht wie im Sachverhalt und im ersten Gutachten angegebenen K. Weiters gehe aus dem Bescheid nicht genau hervor, ob es sich um die Untersagung der Werbeflächen oder die Untersagung der Genehmigung zur Beleuchtung der Werbeeinrichtung handle.

Abschließend führt der Bf aus: „Aus diesen Gründen ist es auch nicht relevant, dass ich diese Aufhebung zu spät,  an das zuständige Bauamt übermittelt habe. Das auch noch der Technik Teufel bei der Übermittelung mitgespielt hat, tut mir sehr leid, ist aber in diesem Fall, nicht wichtig.“

 

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 28.04.2014, PPO-RM-Bau-140023-03, die Berufung des Bf als verspätet zurückgewiesen.

 

Neben den Rechtsgrundlagen führte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) dazu aus, dass der laut Zustellverfügung an die Fa. „P P e.U.“ an den Firmensitz E, gerichtete Bescheid vom 18.03.2014 vom Berufungswerber als Inhaber der genannten Firma nachweislich am 25.03.2014 (Dienstag) übernommen worden sei. Der Bescheid gelte daher mit diesem Datum als zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist endete in Folge dessen mit Ablauf des 08.04.2014 (Dienstag).

Das Rechtsmittel der Berufung sei zunächst formfehlerhaft (fehlender begründeter Berufungsantrag) am 14.04.2014 um 10:06 Uhr per e-mail bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht und noch am selben Tag (11:01 Uhr) durch einen weiteren per e-mail übermittelten Schriftsatz ergänzt worden, sodass die Berufung in ihrer Gesamtheit am 14.04.2014 bei der Erstbehörde eingebracht worden sei. Damit sei aber als erwiesen anzusehen, dass die Berufung erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei und somit verspätet sei.

 

Im vorliegenden Fall sei bereits aus der Aktenlage ein Zustellmangel auszuschließen, da einerseits der Bf den angefochtenen Bescheid persönlich am 25.03.2014 übernommen habe und somit ein allenfalls dem Zustellvorgang anhaftender Mangel jedenfalls mit diesem Datum geheilt sei und andererseits der Berufungswerber in seiner Berufung mit den Worten „...dass ich diese Aufhebung zu spät an das zuständige Bauamt übermittelt habe...“ selbst die Verspätung des Rechtsmittels außer Streit gestellt habe. Daher habe auf die Einräumung des Parteiengehörs vor Zurückweisung des Rechtsmittels verzichtet werden können.

 

Aufgrund der Verspätung des Rechtsmittels sei es der belangten Behörde verwehrt gewesen, den angefochtenen Bescheid einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Mit Schreiben vom 27.05.2014 erhob der Bf – die Fa. K Ankündigungsunternehmen, Inh. P P,... - Beschwerde gegen den Berufungsbescheid der belangten Behörde.

Begründend wird vom Bf Folgendes ausgeführt:

Der wesentliche Punkt, den ich in dieser Beschwerde klarstellen will, ist die Tatsache dass der Bescheid vom 18.03.2014 an mich, nicht gerichtet war. Und ein Bescheid der nicht an mich gerichtet ist, sondern an jemanden anderen, kann nach meinen Empfinden keine Rechtsmittelfrist auslösen.

Das wiederum führte dazu, dass meine Eingabe keine Berufung ist und daher nicht verspätet sein kann.

Ich beantrage deshalb, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Genehmigung zur Beleuchtung der Werbefläche zu erhalten.

 

II.            Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

 

 

III.           Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 2 Zustellgesetz (ZustG) […] bedeuten die Begriffe:

1. „Empfänger“: die von der Behörde in er Zustellverfügung(§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;

[…]

3. „Zustelladresse“: eine Abgabestelle (Z4) oder elektronische Zustelladresse (Z5);

4. „Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung ein einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

[…]

 

Nach § 7 leg.cit. gilt, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Der § 13 ZustG legt fest, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

Im Zusammenhang mit dem gesamten Vorbringen des Bf im Laufe des Verfahrens einschließlich der Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass im Wesentlichen zwei Gründe ins Treffen geführt werden.

 

IV.1. Zustellmangel:

 

Der Bf geht – in Kenntnis und abstrakten Fristversäumnis – davon aus, dass eine fristauslösende Zustellung nicht erfolgte, da die verfahrenseinleitende Anzeige einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung von ihm als Privatperson und – bei identischer Postanschrift – nicht in seiner Funktion als Geschäftsführer der „P“ eingebracht wurde. Dies ist objektiv richtig.

 

Ebenso unbestritten ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt aber auch, dass nicht erst der bekämpfte Bescheid, sondern bereits die Mitteilung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 25.02.2014 an die „P“ zugestellt wurde und der Bf – wie wohl nicht mit firmenmäßiger Zeichnung – darauf unter Verwendung des Firmenbriefpapiers reagiert hat, auf welchem die Firmenbucheintragung mit obigem Wortlaut vermerkt ist.

 

Mit anderen Worten hat der Bf selbst bereits im Ermittlungsverfahren eine zweifelsfreie Empfängeridentifikation unter der Bezeichnung „P P e.U.“ zu- und sich inhaltlich vorbehaltslos in das Verfahren eingelassen. Auch in der weiteren Korrespondenz (vgl. Schreiben vom 11.04.2014) tritt der Bf unter dem Erscheinungsbild seines Unternehmens auf, argumentiert inhaltlich aber als natürliche Person („… kann ich den Bescheid so nicht akzeptieren.“).

 

Erst nach Gewärtigung des negativen Bescheidinhaltes greift der Bf zu der vermeintlich spitzfindigen Argumentation einer mangelhaften Zustellung, aus der aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen aber nichts (mehr) gewonnen werden kann.

 

Nach stRsp des VwGH muss aus der Bezeichnung des Empfängers (lediglich) zweifelsfrei erkennbar sein, für wen das zuzustellende Dokument tatsächlich bestimmt ist. Nur wenn eine solchermaßen hinreichende Identifikation fehlt (Namensgleichheit, idente Anschrift), kann eine wirksame Zustellung nicht angenommen werden (vgl. VwGH vom 24.09.1987, 87/02/0038). Hinweise auf eine dergestalt mögliche Verwechslung mehrerer (!) Personen iS von Adressaten ergeben sich aber unstrittig nicht aus dem Verfahrensakt.

 

An der Tatsche des Zukommens des Dokuments und am Feststehen des diesbezüglichen Zeitpunkts ist ebenfalls nicht zu zweifeln. Im Gegenteil wird dieser Umstand vom Bf sogar explizit zugestanden. An der Sanierung eines Zustellmangels (wenn ein solcher im Hinblick auf die Verfahrensgenese im Zuge der Bescheidübermittlung überhaupt vorliegt) ist daher nicht im geringsten zu zweifeln.

 

IV.2. Falscher Bescheidadressat:

 

Der Bf bringt darüber hinaus vor, dass der erstinstanzliche Bescheid „nicht an ihn gerichtet“ war, da in der Beschreibung des beurteilten Vorhabens in der Rubrik „Anzeigepflichtiger“ ein ihm nicht bekannter „DI Dr. U T“ angeführt ist.

 

Dazu ist festzuhalten, dass sich die Frage, an wen ein Bescheid tatsächlich gerichtet ist nicht primär aus einem Teilaspekt der Beschreibung des Vorhabens ableiten lässt, sondern aus der Zustellverfügung, wobei diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen ist.

 

Wenngleich auch in diesem Zusammenhang von der objektiven Unrichtigkeit dieser Angaben im Bescheidspruch auszugehen ist, muss festgehalten werden, dass diese Teilspezifizierung in der Zusammenschau aller Beschreibungselemente (Abmessungen und Anbringungsorte der Werbe- und Ankündigungseinrichtungen am Gebäude, Standort, Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde) eine Verwechslung iSe gänzlich anderen Verfahrensgegenstandes unmöglich machen, zumal in der Zustellverfügung der Erledigung – ebenfalls in der Rubrik „Anzeigepflichtiger“ – die „Fa. P“ aufscheint.

 

Schon anhand dieser Gesamtbeurteilung des Bescheidinhaltes ist ersichtlich, dass es sich materiell um die Erledigung der Anzeige des Bf handelt. Zu diesem Schluss gelangt im Übrigen auch der Bf selbst, wenn er in der Berufung ausführt, dass „der Technikteufel bei der Übermittlung mitgespielt hat“. Er bewertet die vorgebrachte „Unrichtigkeit“ als selbst als Versehen im weiteren Sinn.

 

Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes begründen offenkundige Schreibfehler keine Rechtswidrigkeit. Demzufolge sind Schreibfehler in Bescheiden unbeachtlich, wenn sie die Feststellung des beabsichtigten Bescheidinhaltes nicht unmöglich machen (vgl. VwGH vom 27.04.2000, 98/10/0003).

Zur diesbezüglichen Deutung sind sowohl der Spruch als auch die Begründung eines Bescheides heranzuziehen (vgl. VwGH vom 22.04.1999, 98/20/0332). Diesbezüglich Zweifel verneint aber auch der Bf selbst.

 

Auswirkungen auf einen allfälligen Fristenlauf sind dann nicht anzunehmen, wenn ein klar erkennbarer Schreibfehler vorliegt, der berichtigt werden kann, ohne dass solcherart der rechtsverbindliche (normative) Inhalt des Bescheides geändert wird (vgl. VwGH vom 24.08.2004, 2004/01/0301). Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls anzunehmen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Zustellung an den Bf mit 25.03.2014 in Erledigung der Anzeige vom 14.02.2014 rechtsverbindlich erfolgte. Die Einbringung der Berufung am 14.04.2014 war somit verspätet.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger