LVwG-600669/9/MZ

Linz, 09.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des W. W., geb. x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2014, GZ: VerkR96-2768-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             a) Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.8.2014, GZ: VerkR96-2768-2014, wurden über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wegen Übertretungen der StVO 1960 mehrere Geldstrafen verhängt. Die Zustellung erfolgte nach einem Zustellversuch am 2.9.2014 durch Hinterlegung am 3.9.2014.

 

b) Mit Schriftsatz vom 13.10.2014 brachte der Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und zugleich eine gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde ein. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Bf im Wesentlichen damit, weder er noch seine Lebensgefährtin hätten am 2. bzw. am 3.9.2014 eine Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes im Postkasten aufgefunden. Eine solche sei daher wohl nicht hinterlassen worden. Sollte dies doch der Fall sein, müsse die Verständigung in der umfangreichen Werbepost untergegangen sein. Weder er noch seine Lebensgefährtin würden das Werbematerial eingehend studieren sondern nur kurz überfliegen. Jedenfalls liege, falls die Verständigung übersehen worden sei, kein Verschulden vor.

 

c) Die von der Behörde in Folge einvernommene Zustellerin gab bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an, die ggst. Zustellung als zum zweiten Mal derart beschäftigte, eingeschulte Kraft durchgeführt zu haben. Sie habe an der Zustelladresse geläutet und nachdem niemand geöffnet habe, den Verständigungszettel ordnungsgemäß ausgefüllt und in der Abgabeeinrichtung hinterlassen. Bei dem Haus des Bf befinde sich ein Briefkasten samt einer unmittelbar darunter befindlichen Rolle für Zeitungen bzw für „mehr Post“ neben der Haustür. Wo genau der Verständigungszettel eingelegt wurde, wisse die Zustellerin nicht mehr. Wenn Werbematerial dabei sei, mache sie es jedenfalls so, dass der Verständigungszettel oben auf zu liegen komme.

 

In Folge wurde mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1.12.2014, GZ: VerkR96-2768-2014, der og. Antrag auf Wiedereinsetzung aufgrund der Angaben der Zustellerin gemäß § 24 VStG in Verbindung mit §§ 56ff und 71 AVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II. Gegen den in Punkt I.b) genannten Bescheid erhob der (nunmehr nicht mehr rechtsfreundlich vertretene) Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In der Beschwerde führt der Bf aus, dass die vor der Behörde gemachten Aussagen der Zustellerin in einigen Punkten unklar seien.

 

III. a.) Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3.2.2015, an der der Bf sowie die als Zustellerin fungierende Zeugin Frau C. H. teilnahmen.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf wohnt in einem Haus an der Adresse „x“. Neben der Haustüre befinden sich ein versperrbarer Briefkasten samt einer mit „Zeitungen und Werbung“ beschrifteten, fix mit dem Briefkasten verbundenen „Rolle“.

 

Am 2.9.2014 erfolgte durch Frau C. H. als Zustellorgan der x AG ein Versuch, an der Adresse „x“, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.8.2014, GZ: VerkR96-2768-2014, zuzustellen. Da auf das Läuten an der Glocke hin niemand öffnete, hinterließ die Zustellerin eine Verständigung über einen Zustellversuch in der Abgabeeinrichtung; ob die Hinterlegungsanzeige im versperrbaren Briefkasten oder auf Werbematerial liegend in der Rolle zurückgelassen wurde, kann nicht mehr festgestellt werden. Als erster Tag der Abholfrist ist auf dem Rückschein der 3.9.2014 angegeben.

 

Der Bf überfliegt die ihm in großen Mengen zugestellte Werbung grob und hält es für möglich, dass persönlich an ihn adressierte Schriftstücke dabei übersehen werden.

 

d) Soweit der Sachverhalt strittig ist, wird dieser in freier Beweiswürdigung aufgrund folgender Überlegungen vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angenommen:

 

Der Bf gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er und seine Lebensgefährtin sich vorstellen, dass persönlich adressierte Schriftstücke in den versperrbaren, mit Namen beschrifteten Postkasten eingeworfen werden. Zeitungen und Werbung sollen jedoch in der – zum Postkasten gehörigen, mit diesem fix verbundenen – Rolle hinterlassen werden. In der Regel würde dies vom Briefträger auch so gehandhabt, lediglich in der Ferienzeit würde dies regelmäßig nicht klappen.

 

Die als Zeugin bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung befragte Zustellerin war im Zustellzeitpunkt zum zweiten Mal in den Ferien als Zustellorgan für den Zustelldienst tätig. Sowohl bei der ersten als auch bei der ggst. Ferialtätigkeit erfolgte die ersten vier Tage eine Einschulung, wie Zustellungen vorzunehmen sind und wo das Zustellgebiet näher gebracht wurde. Zum fraglichen Zustellzeitpunkt hatte die Zeugin schon vielfach RSa- und RSb-Zustellungen vorgenommen und war dementsprechend auch in der Verhandlung überzeugend in der Lage, die notwendigen Tätigkeiten im Falle der Abwesenheit jeglicher Personen an der Abgabestelle widerzugeben. Die Zeugin schilderte auch glaubwürdig, dass sie, wenn lediglich persönlich adressierte Schriftstücke zuzustellen waren, diese in den versperrbaren Briefkasten einwarf, wenn jedoch darüber hinaus auch Werbung zuzustellen war, die persönlich adressierten Schriftstücke obenauf liegend mit der Werbung in der Rolle zurückgelassen wurden. Dass die Zeugin die konkrete Zustellung betreffend nicht mehr wusste, ob sie an jenem Tag auch Werbung zugestellt und damit die Hinterlegungsanzeige mit dieser in der Rolle oder diese alleine in den Briefkasten eingeworfen hat, vermag aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes an der Beweiskraft der Aussage keine Zweifel zu begründen.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Der die Beschwerdefrist und deren Lauf regelnde § 7 Abs. 4 Z 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG lautet:

 

„Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) …

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. … Sie beginnt

1.

in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, …“

 

 

Die relevanten Bestimmungen des Zustellgesetzes – ZustG lauten in der geltenden Fassung:

 

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

 4.

„Abgabestelle“: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;

 

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

 

 

 

Die einschlägige, in Verbindung mit § 24 VStG anzuwendende Bestimmung des § 71 AVG lautet:

 

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1.

die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.

die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

 

b) Am 2.9.2014 wurde an der Wohnadresse des Bf und damit an einer Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG ein Zustellversuch einer RSb-Sendung vorgenommen. Da die Zustellerin an der Abgabestelle keine Person antraf, wurde der Bf als Empfänger schriftlich vom Zustellversuch verständigt und diese Verständigung im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustG in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt. Ob die Hinterlegungsanzeige in den versperrbaren Briefkasten oder in der Rolle hinterlassen wurde, zeitigt insofern keine Verfahrensrelevanz, als es sich dabei um eine nicht trennbare Sache handelt und der Bf damit zu erkennen gibt, Post sowohl im Briefkasten als auch in der Rolle anzunehmen. Oder anders gewendet: Es handelt sich bei der gesamten Sache (Briefkasten + Rolle) um eine Abgabeeinrichtung im Sinne des   § 17 Abs. 2 ZustG.

 

Mit der ordnungsgemäßen Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige tritt die Rechtsfolge des § 17 Abs. 3 ZustG ein. Das Straferkenntnis gilt somit als am 3.9.2014 zugestellt und die vierwöchige Rechtsmittelfrist ist ab diesem Zeitpunkt zu bemessen. Die Beschwerdefrist endete daher am 1.10.2014.

 

c.1) Der am 13.10.2014 verspätet eine Beschwerde erhebende und somit zulässigerweise im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG den hier verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag stellende Bf brachte im Verfahren vor, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben.

 

Ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Hinterlegung eines Bescheides und der damit bewirkten Zustellung kann einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellen (vgl VwGH 26.2.2004, 2004/21/0011). Einen Wiedereinsetzungsantrag vermag dies aber nur zu begründen, wenn die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstücks, mit der die Zustellung bewirkt ist, nicht auf einem Verschulden der Partei beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl VwGH 6.5.1997, 97/08/0022; 2.10.2000, 98/19/0198; 29.1.2004, 2001/20/0425). Von einem derartigen minderen Grad des Versehens kann etwa dann ausgegangen werden, wenn die Partei von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung deshalb keine Kenntnis erlangt hat, weil die Verständigung von der Hinterlegung ohne ihr Wissen von einer anderen Hauspartei oder einer dritten Person (vgl VwGH 12.12.1997, 96/19/3393) entfernt worden ist (VwSlg 6257 A/1964).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch schon mehrfach ausdrücklich ausgesprochen, dass im Falle eines mit Werbematerial angefüllten Postkastens die Durchsicht des Inhaltes des Postkastens besonders genau zu erfolgen hat, um nichts zu übersehen, und dass es sich beim Übersehen der Hinterlegungsanzeige nicht bloß um einen minderen Grad des Versehens handelt (VwGH 26.4.2000, 2000/05/0054; 28.3.2006, 2005/06/0308).

 

c.2) Im ggst. Fall wurde die Hinterlegungsanzeige von der Zustellerin entweder in dem versperrbaren Briefkasten oder inklusive Werbung in der Rolle zurückgelassen. Dafür, dass die Verständigung von der Hinterlegung ohne das Wissen des Bf von einer anderen Person entfernt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der nicht von der Abgabestelle abwesende Bf muss daher bei der Durchsicht der persönlich an ihn adressierten Post bzw. der Durchsicht der Werbung samt persönlich adressierter Post die notwendige Sorgfalt außer Acht gelassen und die Hinterlegungsanzeige übersehen haben, was den für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand notwendigen minderen Grad des Versehens übersteigt.

 

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist abzuweisen war.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die Frage, ob im konkreten Beschwerdefall in Bezug auf das Übersehen einer ordnungsgemäß hinterlassenen Hinterlegungsanzeige ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliegt, nicht verallgemeinerungsfähig ist. Zudem weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer