LVwG-650321/2/Kof/MSt

Linz, 13.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn D S,
geb. 19.., A, O gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Jänner 2015,
GZ: VerkR21-493-2014, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit Mandats-Bescheid (§ 57 Abs.1 AVG) vom
04. Dezember 2014, VerkR21-493-2014 dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten – vom 25. Dezember 2014 bis einschließlich 25. Oktober 2015 – entzogen.  

(= im Folgenden: „Entziehungsbescheid“)

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf – im Wege der Hinterlegung –

am Freitag, dem 12. Dezember 2014 nachweisbar zugestellt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in diesem Bescheid kann eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen – nach Zustellung – erhoben werden.

 

Da Freitag, der 26. Dezember 2014 ein Feiertag ist/war, hätte eine Vorstellung spätestens am Montag, dem 29. Dezember erhoben werden müssen.

 

Der Bf hat die – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Vorstellung

am 02. Jänner 2015 bei der Behörde persönlich abgegeben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diese Vorstellung gemäß § 57 Abs.2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

(= im Folgenden: „Zurückweisungsbescheid“)

 

Gegen diesen „Zurückweisungsbescheid“ hat der Bf innerhalb offener Frist eine – als „Einspruch“ bezeichnete – begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist

·      nicht der „Entziehungsbescheid“, sondern

·      einzig und allein der „Zurückweisungsbescheid“

VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 – Punkte 3.2 und 3.3 mit Vorjudikatur

 

In der Beschwerde gegen den „Zurückweisungsbescheid“ bestätigt der Bf selbst, dass der „Entziehungsbescheid“ am Freitag, dem 12. Dezember 2014 hinterlegt wurde.

 

Der Bf ist bei der Firma H. in A. beschäftigt.

Seine Arbeitszeiten sind/waren von 09:00 bis 18:00 Uhr; um seinen Arbeitsplatz

zu erreichen, musste der Bf schon um 06:50 Uhr mit dem Zug zur Arbeit fahren.

 

 

Der Bf ist somit in den Tagen nach der Hinterlegung des „Entziehungsbescheides“

·      vor Öffnung des Postamtes zur Arbeit gefahren und 

·      nach Schließung des Postamtes wieder nach Hause gekommen.

 

Aus diesem Grund habe er den Entziehungsbescheid erst am Freitag,

dem 19. Dezember 2014 beim Postamt abholen können.

 

Eine arbeitsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während des Tages ist

keine vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

VwGH vom 13.01.2015, Ra 2014/02/0130; vom 20.09.2001, 2001/11/0130;  

         vom 19.01.1995, 94/09/0248; vom 16.02.1994, 93/03/0128 ua.

 

Dem Bf wurde somit der „Entziehungsbescheid“ am Tag der Hinterlegung –

Freitag, dem 12. Dezember 2014 – rechtswirksam zugestellt.

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung in diesem „Entziehungsbescheid“ ist eine Vorstellung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall hätte daher die Vorstellung spätestens am Montag, dem 29. Dezember 2014 bei der Behörde persönlich abgegeben werden müssen.

 

Die am Freitag, dem 02. Jänner 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abgegebene Vorstellung wurde dadurch – unter Außerachtlassung des 01. Jänner 2015 (= Feiertag) – um drei Tage verspätet erhoben.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht die vom Bf erhobene Vorstellung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler