LVwG-350076/8/Py/BD

Linz, 11.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M. R., vertreten durch Sachwalter C. G., c/o V. S., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. März 2013, GZ: SO10-6219, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (bedarfsorientierte Mindestsicherung), nach Behebung der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 2013, VwSen-560259 durch den Verfassungsgerichtshof, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

I.         Der Bescheid vom 17. März 2013, GZ.: SO10-6219, wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2013, GZ: SO10-6219, wurde der Spruch des Bescheides vom 25. Oktober 2010, GZ: SO20-7954, durch den der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG erhalten hatte, wie folgt abgeändert:

 

„1. Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) R. M., geb. am x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. BMSV)

 

2. Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a) R. M., geb. am x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§ 1 Abs. 1 Z. 2 Oö. BMSV)

 

3. Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

a) R. M., geb. am x

- Taschengeld FA (E. D.)

- Kindesunterhalt“

 

2. Der dagegen vom Sachwalter des Bf eingebrachten Berufung vom 4. Juni 2013, in der die Zuerkennung des Richtsatzes ohne Anrechnung des Taschengeldes aus fähigkeitsorientierter Aktivität beantragt wurde, gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2013, VwSen-560269/2/Py/TO/Hu keine Folge. Anlässlich der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sprach dieser mit Erkenntnis vom 26. November 2014, V75-76/2014-10 aus, dass der im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangte Richtsatz des § 1 Abs. 1 Z2 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV), LGBl. für Oberösterreich Nr. 75/2011 in der Fassung des Art. 2 des LGBl. für Oberösterreich Nr. 24/2013 als gesetzwidrig aufgehoben wird. Gleichzeitig wurde mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2014, B1003/2013-14, B1528/2013-11 der gegenständliche Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 12. Juli 2013, VwSen-560269/2/Py/TO/Hu, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behoben.

 

Mit LGBl. für Oberösterreich Nr. 8/2015 vom 30. Jänner 2015 wurde der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht.

 

3. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

 

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dem Oö. Landesverwaltungs-gericht zugestellt am 21. Jänner 2015, bewirkt nunmehr das Erfordernis einer Neufestsetzung der dem Bf von der belangten Behörde zuerkannten Mindestsicherung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Bf nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Bf auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Bf im gegenständlichen Verfahren daher eine Instanz im Hinblick auf die durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes erforderliche Nebenrechnung der Höhe der zuerkannten Leistung genommen werden.

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde behoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an dieselbe zurückverwiesen wird.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny