LVwG-400071/4/Gf/Mu

Linz, 11.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 2014, Zl. VerkR96-18987-2014, wegen der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine aus Anlass einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung ergangene Strafverfügung

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; auch für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

Entscheidungsgründe

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 11. November 2014, Zl. VerkR96-18987-2014, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die aus Anlass einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung ergangene Strafverfügung dieser Behörde vom 13. Oktober 2014, Zl. VerkR96-18987-2014 (Geldstrafe 40 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden), als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer diese Strafverfügung am 20. Oktober 2014 persönlich zugestellt worden und davon ausgehend die zweiwöchige Einspruchsfrist am 2. November 2014 abgelaufen sei. Deshalb erweise sich der erst am 6. November 2014 per e-mail eingebrachte Einspruch als verspätet.

 

2. Gegen diesen ihm am 25. November 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 5. Dezember 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber bezüglich der Frage der Verspätung vor, dass ihm die gegenständliche Strafverfügung nicht schon am 20. Oktober 2014, sondern erst am 24. Oktober 2014 zugestellt worden sei; dies gehe aus einem auf dem Kuvert angebrachten Datumsstempel hervor. In der Sache wird die angelastete Übertretung nicht bestritten, allerdings die verhängte Geldstrafe als überhöht angesehen.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Herabsetzung des Strafausmaßes beantragt.

 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. VerkR96-18987-2014. Da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil im Oö. Parkgebührengesetz insoweit Abweichendes nicht angeordnet ist, hatte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG beträgt die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Diese beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen und ist nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG in der Weise zu berechnen, dass sie mit Ablauf jenes Tages endet, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein, der laut Eingangsstempel bei dieser am 24. Oktober 2014 eingelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung vom Rechtsmittelwerber am 20. Oktober 2014 (Montag, kein Feiertag) übernommen wurde und er diese Übernahme auch im Wege seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat. Damit ist es als zweifelsfrei erwiesen anzusehen, dass dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 20. Oktober 2014 zugestellt wurde.

 

Angesichts dieses ihm bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorgehaltenen Umstandes vermag sich auch der einzige vom Rechtsmittelwerber dagegen erhobene Einwand, dass sich auf dem Kuvert auch ein Datumsstempel „24.10.2014“ befindet, nicht als stichhaltig zu erweisen: Denn es deutet überhaupt nichts darauf hin, dass dieser Stempel als Beleg für das Übergabedatum der verfahrensgegenständlichen Briefsendung anzusehen ist; vielmehr kann es sich bei diesem ohne jegliche weitere Bezugnahme angebrachten Stempelaufdruck auch um die vorsorgliche Anmerkung jenes Tages handeln, bis zu welchem diese Sendung vom Postamt Aalen längstens zur Abholung bereit gehalten worden wäre, falls der Rechtsmittelwerber beim Zustellversuch durch den Postbediensteten nicht an der Abgabeadresse angetroffen worden wäre, o.Ä.

 

Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der Strafverfügung am 20. Oktober 2014 mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigt hat und somit deren Zustellung an diesem Tag rechtmäßig bewirkt wurde (vgl. dazu z.B. VwGH vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0204), begann daher auch die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG mit diesem Tag zu laufen; sie endete – da es sich insoweit um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist handelt – sohin am 3. November 2014 um 24:00 Uhr (Montag, kein Feiertag).

 

Vor diesem Hintergrund erweist sich daher der erst am 6. November 2014 per e‑mail eingebrachte Einspruch als verspätet.

 

Dessen Zurückweisung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

 

3. Davon ausgehend war es dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich aber schon von vornherein verwehrt, im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens auf das Sachvorbringen des Rechtsmittelwerbers einzugehen, wenngleich in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass im vorliegenden Fall insofern ein Widerspruch besteht, als dem Beschwerdeführer in der Organstrafverfügung vom 26. Juni 2014 eine Übertretung des § 6 des Oö. Parkgebührengesetzes („Parkschein gültig bis 1045 Nr. 19085 € 2,50“) angelastet wurde (Höchststrafe: 220 Euro; tatsächlich verhängte Strafe: 15 Euro), in der Strafverfügung vom 13. Oktober 2014 jedoch eine Übertretung des § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 2 der Kurzparkzonen-Überwach­ungsverordnung (Höchststrafe: 726 Euro; tatsächlich verhängte Strafe: 40 Euro).

 

Abgesehen davon, dass es dem Rechtsmittelwerber frei gestanden wäre, die zuvor mittels Organstrafverfügung verhängte geringere Geldstrafe von 15 Euro zu bezahlen und so die nachfolgende Erlassung einer Strafverfügung von vornherein abzuwenden, musste die Frage, ob dann, wenn im vorliegenden Fall de facto bloß eine Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes (und nicht der StVO i.V.m. der Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung) vorlag, im Hinblick auf die vergleichsweise geringere Höchststrafe auch eine Herabsetzung des in der angefochtenen Strafverfügung konkret festgelegten Strafausmaßes geboten gewesen wäre, infolge des Hinderungsgrundes der zuvor festgestellten Verspätung des Einspruches gegen diese ungeprüft bleiben.

 

4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG sowie deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere z.B. das zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH vom 12. März 1999, Zl. 98/19/0204); weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

1. Gegen dieses Erkenntnis kann eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine solche Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb derselben Frist auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die durch einen bevollmächtigen Rechtsanwalt abzufassen und beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Ver-waltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f