LVwG-550398/6/KLe/AK

Linz, 26.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von S O in K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. November 2014,
GZ: Agrar01-55-2014-Zm,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 25. November 2014, GZ: Agrar01-55-2014-Zm, den Antrag vom
8. September 2014 auf Ausstellung der Oö. Jagdkarte abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, die Jagdkarte auszustellen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Verweigerung der Jagdkarte unter Hinweis auf den Verwaltungsgerichtshof vom 23. Oktober 2013, 2011/03/0099, ohne Sach- und Rechtsgrundlage erfolgt sei. Das Straferkenntnis vom 4. April 2013 bilde keine Grundlage mehr, ihm die Jagdkarte zu verweigern.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, entfallen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt liegt dieser Entscheidung zugrunde:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems
vom 4. April 2013, GZ: Agrar96-1-2013-Zm, wurde folgender Spruch erlassen:

„Sie haben zu verantworten, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines durch den Jagdsachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 20. Dezember 2012 auf Parzelle Nr. x, KG M, an mehreren neben­einander­liegenden Stellen im Abstand von ca. 30 Metern zur Jagdgebietsgrenze Körnermais als Futtermittel in einer Gesamtmenge von ca. 4-5 kg vorgelegt und dadurch ein Futterplatz für Rehwild angelegt war, obwohl das Anlegen von Futterplätzen für Rehwild in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze verboten ist.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 95 Abs. 1 lit. r iVm § 53 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz wurde eine Geldstrafe von
1000 Euro verhängt.

 

Mit diesem Straferkenntnis (Spruchpunkt II.) wurde dem Beschwerdeführer die Oö. Jagdkarte dauernd entzogen. Damit verbunden ist der dauernde Verlust der Fähigkeit, eine Oö. Jagdkarte wiederzuerlangen. Dieses Straferkenntnis wurde nicht angefochten und ist somit rechtskräftig.

 

Am 8. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung der Jagdkarte beim Oö. Landesjagdverband. Da dieser die Jagdkarte nicht ausstellte, ging die Zuständigkeit auf die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems über, welche den Antrag abwies.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

§ 39 lautet:

Verweigerung der Jagdkarte

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:

a)        Personen, die wegen geistiger oder körperlicher Mängel unfähig sind, ein Jagdgewehr sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten besorgen lässt, dass sie die öffentliche Sicherheit gefährden werden;

b)        Personen, für die nach § 273 ABGB ein Sachwalter bestellt ist;

c)        Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres (Jugendlichen);

d)       Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gericht­lich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigen­tums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens sieben Jahren;

e)        Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verur­teilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren;

f)         Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des § 93 bestraft wurden, für die Dauer von höchstens zwei Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses bzw. im Falle des § 93 Abs. 4 für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde.

(2) Der Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. c gilt nicht, wenn für Schüler einer Forstschule die Schulleitung, für jugendliche Forstzöglinge der Leiter des Ausbildungsbetriebes oder für Berufsjägerlehrlinge der Lehrherr um die Ausstellung der Jagdkarte ansuchen.

(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.

 

Gemäß § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz kann im Straferkenntnis auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt werden.

 

Aus der Gegenüberstellung von "zeitlich" und "dauernd" in § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz ist zunächst der Schluss zu ziehen, dass diese Bestimmung einerseits einen zeitlich begrenzten (befristeten) Entzug (Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen) vorsieht, andererseits einen zeitlich unbegrenzten ("dauernd"), also auf unbestimmte Zeit, ohne zeitliche Begren­zung. Daraus ist aber noch nicht zwingend abzuleiten, dass ein derartiger Entzug (Ausspruch des Verlustes der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen) auf "ewig" bzw. auf Lebenszeit des Betroffenen wirken muss.

 

Es handelt sich beim - gemäß § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz im Straferkenntnis ausgesprochenen - Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, um eine Nebenstrafe (vgl. VwGH vom 1. Februar 1984, 82/03/0196).

 

Gemäß § 55 Abs. 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt.

Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden (§ 55 Abs. 2 VStG).

 

Es kann dem Oö. Jagdgesetz keine Regelung entnommen werden, die
- abweichend von § 55 VStG - die Tilgung der in Rede stehenden Nebenstrafe ausschließen würde.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass das Oö. Jagdgesetz einer Tilgung der gemäß § 95 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz verhängten Nebenstrafe nach Ablauf von fünf Jahren nicht entgegensteht (vgl. dazu ausführlich VwGH vom 23. Oktober 2013, 2011/03/0099).

 

Da das Straferkenntnis der belangten Behörde den dauerhaften Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, ausgesprochen hat, ist zwar nicht von einem „ewig“ bzw. auf Lebenszeit des Betroffenen dauernden Zeitraum auszugehen, jedoch aber zumindest bis zum Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses.

 

Erst ab dem Zeitpunkt der Tilgung des Straferkenntnisses der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. April 2013, GZ: Agrar96-1-2013-Zm, das ist nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses, ist die Ausstellung einer Jagdkarte über einen dement­sprechenden Antrag und dem Vorliegen der jagdgesetzlichen Voraussetzungen wieder möglich.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer