LVwG-600460/13/MS

Linz, 18.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M W, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 15. April 2014, GZ: VerkR96-2840-2014, wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10,00 zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. April 2014, VerkR96-2840-2014, wurde über Herrn M W (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe von 50 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag im Ausmaß von 10,00 Euro vorgeschrieben, da dieser in der Gemeinde Inzersdorf im Kremstal, Pyhrnautobahn, A1 bei km 19,531 in Fahrtrichtung Graz, A9 Fahrtrichtung Graz bei km 19.531, 2. Fahrstreifen am 3. Jänner 2014 um 11.39 Uhr mit dem Pkw X die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritten hat, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu dessen Gunsten abgezogen wurde.

 

Begründet führt die belangte Behörde aus:

1. Sachverhaltsdarstellung:

Aufgrund der Anzeige der API Klaus Oberösterreich vom 9.1.2014 wurde über Sie mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, VerkR96-396-2014 vom 13.1.2014, eine Geldstrafe von 50,00 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

 

Dagegen haben Sie fristgerecht mit E-Mail vom 10.2.2014 Einspruch erhoben und gaben unter anderem an, dass sie auf keinen Fall zu schnell gewesen seien.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-2840-2014, vom 14.3.2014 wurde Ihnen das Ergebnis der Beweisaufnahme (Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin Rev. Insp. C G von der API Klaus) übermittelt. Da Sie weder zum vorgegebenen Termin erschienen sind, noch eine schriftliche Stellungnahme abgegeben haben, wird der Bescheid auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem Laser, Type Messgerät LTI 20/20/TruSpeed, Nr. 3074, geeicht am 2010-03-08, gemessen. Die Messung wurde unter Einhaltung sämtlicher messtechnischer und eichenamtlicher Vorschriften durchgeführt. Die Messstelle ist nach den Richtlinien des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zum Messen geeignet. Die einwandfreie Funktion des Lasermessgerätes wurde gemäß den Richtlinien festgestellt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20 Abs. 2 StVO, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Eine Verwaltungsübertretung gem. § 99 Abs. 3 lit. a begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1 b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Zur Strafbemessung ist folgendes auszuführen:

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung richtig angenommen wurden.

 

Es liegen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vor, sodass Ihnen der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Erschwerende Umstände konnten nicht erhoben werden.

 

Bei derart gravierenden Verstößen gegen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, die dem Schutze und Wohle aller Verkehrsteilnehmer dienen, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht ausgegangen werden. Von der Verhängung einer Strafe konnte daher nicht abgesehen werden.

 

Der verhängte Strafbetrag liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Dieser ist als schuld- und tatangemessen zu betrachten und stellt auch das notwendige Maß dessen dar, um Sie in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2015 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 23. Mai 2014 (Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 26. Mai 2014) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:

Das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15.04.2014, GZ: VerkR96-2840-2014, verletzt mich in meinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht entgegen den Bestimmungen des § 99 Abs 3 lit a StVO bestraft zu werden.

 

Diese Rechtsverletzungen ergeben sich im Detail aus folgenden Überlegungen:

Verwendung eines nicht geeichten Geschwindigkeitsmessgerätes:

Im Zuge der Anhaltung wurde von der die Amtshandlung führenden Beamtin vorgebracht, dass die mir zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung mit einem Lasergerät erfolgt sei. Das Messergebnis wurde mir trotz Aufforderung nicht vorgewiesen. Laut Judikatur besteht keine Verpflichtung der Beamten zur Vorweisung des Messergebnisses (VwGH RS zu GZ: 95/03/0159). Zum Abschluss der Amtshandlung notierte sie mir die Gerätenummer des Geschwindigkeitsmessgerätes „Laser 3074" handschriftlich auf einen Zettel, den sie mir ausfolgte. Im Rahmen der Beweiswürdigung des BH Grieskirchen wurde unter „2. Beweiswürdigung" festgehalten, dass die Geschwindigkeitsübertretung mit einem Laser, Type Messgerät LTl 20/20/TruSpeed, Nr. 3074, geeicht am 2010-03-08, festgestellt wurde. Unbestritten handelt es sich dabei um das von der Beamtin verwendete Gerät.

Eine Methode zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit ist u.a. der Einsatz eines Lasermessgerätes. Die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes der Type TruSpeed (Hersteller: Laser Technology Inc., USA) mit der Gerätenummer 3074 festgestellt. Unbestritten ist ein Lasergerät dieser Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laut dem von der Behörde angegebenen Gerät erfolgte die Eichung am 08.03.2010. Die verwendeten Geräte sind im Abstand von drei Jahren durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nachzueichen, wobei als Nacheichfrist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Gerät neuerlich zu eichen ist, einbezogen wird. Im vorliegenden Fall endete die Nacheichfrist am 31.12.2013. Das verwendete Messgerät war daher zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung am 03.01.2014 nachweislich nicht geeicht und kann sich die Behörde somit auch nicht auf die Einhaltung sämtlicher messtechnischer und eichamtlicher Vorschriften berufen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf der Messwert des im konkreten Fall von der Polizeibeamtin verwendeten Geschwindigkeitsmessgerätes nur dann herangezogen werden darf, wenn die Zulassungs- und Verwendungsbestimmungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen exakt eingehalten wurden. (VwGH RS zu GZ: 2008/02/0334).

Eine andere Art der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung, wie etwa die Nachfahrt und Messung der Geschwindigkeit mit dem nichtgeeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges ist laut vorliegenden Straferkenntnis nicht erfolgt.

 

Unzureichendes Beweisverfahren/unzureichende Beweiswürdigung:

Mit Datum per 14.03.2014 erhielt ich von der BH Grieskirchen eine Zuschrift über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme laut Beilage. Diese Beilage, datiert vom 11.03.2014, bestand aus einer Niederschrift, aufgenommen von der BH Kirchdorf, GZ: VerkR96-2242-2014-Ai mit der Polizeibeamtin Frau Revlnsp C G von der API Klaus.

Frau Revlnsp G gab anlässlich ihrer Befragung vor der Behörde unter Pkt. 1 an, dass ich wie angeführt in einer Kolonne als letztes Fahrzeug von ihr wahrgenommen wurde. Alle Fahrzeuge hielten einen entsprechenden Sicherheitsabstand ein und hatte sie volle Sicht auf mein Fahrzeug. Die von ihr durchgeführte Messung unter Einhaltung aller Vorschriften ergab ein Messergebnis von 154 km/h.

Aus dieser Aussage lässt sich schließen, dass alle Fahrzeug mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs waren. Von der Beamtin wurde auch nicht angeführt, dass ich als letztes Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit zu der vor mir fahrenden Kolonne aufgeschlossen hätte. Durch meine Fahrweise habe ich mich auch in den Augen der Beamtin wie die vor mir fahrenden Fahrzeuglenker verhalten und bin ich nicht durch eine außergewöhnliche Fahrweise aufgefallen.

Üblicherweise wird in solch einem Fall aller Wahrscheinlichkeit nach das vorderste Fahrzeug gemessen, da es das beste Ziel bietet und auch am schnellsten unterwegs ist, während die hinteren Fahrzeuge wegen dem einzuhaltenden Sicherheitsabstand immer langsamer sind. Nach erfolgter Messung haben die Beamten die Nachfahrt aufgenommen und sind der Kolonne nachgefahren. Als letztes Fahrzeug der Kolonne war ich somit das erste Fahrzeug, das angehalten werden konnte.

 

Die anschließende Amtshandlung wurde ausschließlich von Frau Revlnsp G geführt. Der zweite Beamte stieg zwar ebenfalls aus dem Fahrzeug aus, ging aber sofort weit hinter mein Fahrzeug und hat sich hinsichtlich der Amtshandlung passiv verhalten. Als Beifahrer vermute ich, dass er an der Messung beteiligt war, üblicherweise führt ein Beamter die Messung durch, der andere Beamte fertigt ein Messprotokoll an.

Im Zuge des Beweisverfahrens der Behörde wurde der zweite Beamte hinsichtlich seiner Wahrnehmungen nicht einvernommen. Die Beweiserhebung der Behörde stützt sich einzig auf die Aussage von Frau Revlnsp G. In der Begründung des ergangenen Straferkenntnisses wurde auch mein rechtzeitig erfolgter Einspruch an die BH Kirchdorf zur ergangenen Strafverfügung vom 13.01.2014 nicht berücksichtigt und die von mir vorgebrachten Gründe nicht berücksichtigt.

Die Beweiswürdigung der Behörde stützt sich ausschließlich auf die mit dem Lasergerät Nr. 3074 behauptete Messung und führt an, dass die Messung unter Einhaltung sämtlicher messtechnischer und eichamtlicher Vorschriften durchgeführt wurde. Zwar wurde von ihr das Datum der letzten Eichung mit 2010-03-08 festgestellt, das Ende der Eichfrist wurde aber in der Begründung nicht angeführt. Bei Ablauf der angeführten Frist wäre das Gerät somit entgegen den behaupteten eingehaltenen Vorschriften verwendet worden.

Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und ist sie nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht an starre Beweisregeln gebunden, wobei grundsätzlich alle Beweise gleichwertig sind.

Allerdings wurden hier nicht alle vorliegenden Beweise, wie die Einvernahme des zweiten Beamten, die Einsicht in die entsprechenden Mess- und Eichprotokolle und die von mir vorgebrachten Einspruchsangaben berücksichtigt.

Bei Würdigung dieser Vorbringen wäre die Behörde u.U. zu einem anderen Ergebnis gekommen.

 

Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 15.04.2014, GZ: VerkR96-2840-2014, ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

 

Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsstrafakt dem OÖ. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2015. Dabei wurde die anzeigenlegende Polizeibeamtin als Zeugin einvernommen, der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt und ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Zeugenaussage von Rev.Insp. C G:

Ich bin am fraglichen Tag bei einer Betriebsumkehr bei StrKm 19,800 gestanden. Ich bin im Auto auf dem Fahrersitz gesessen. Das Seitenfenster war geöffnet und daraus habe ich die Lasermessung vorgenommen.

Auf der Autobahn herrschte mäßiges Verkehrsaufkommen.

In der Folge habe ich die Lasermessungen durchgeführt. Der Beschwerdeführer kam dann mit genau 154 km/h (Ablesewert des Lasergerätes) vorbeigefahren. Das war der Grund warum wir dann hinter dem Beschwerdeführer nachgefahren sind.

Bei der nächstmöglichen Betriebsumkehr (Betriebsumkehr E) ist sodann die Anhaltung erfolgt.

Das von mir verwendete Lasergerät hatte zum Zeitpunkt der Messung eine aufrechte Eichung.

 

 

 

Gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik:

Die Messbeamtin gibt an, dass sie vom Fahrersitz des gegenständlichen Polizeiautos (VW-S) durch das offene Fenster auf den aus ihrer Sicht ankommenden Verkehr gemessen hat. Bevor sie diese Messung durchgeführt hat, demonstriert sie beim heutigen Lokalaugenschein die durchgeführte Zielerfassung und die durchgeführte Nullmessung aus einer Entfernung von 154 Meter. Als Ziel wurde dabei ein Verkehrszeichen gewählt, das sich bei der Mittelleitschiene befindet. Dieses Ziel ist freistehend und in Hinblick auf die Entfernung und in Hinblick auf das freistehende Ziel als Ziel für die Zielerfassung in Übereinstimmung mit der Verwendungsbestimmung geeignet.

 

Die Messbeamtin schildert die vertikale und horizontale Messung und die Nullmessung, im Hinblick auf die durchgeführte Schilderung ist von einer korrekten Inbetriebnahme des Messgerätes auszugehen.

 

Weiters wird angeführt, dass das messende Fahrzeug sich zum Zeitpunkt der Messung auf der Überholspur befunden hat. Sowohl vor dem gemessenen Fahrzeug ein Ford G als auch hinter dem gemessenen Fahrzeug sowie auf der rechten Fahrspur befanden sich zum Zeitpunkt der Messung weitere Fahrzeuge. Die Polizistin gibt an, dass es ihr in Hinblick auf die aufgelockerte Fahrzeugkolonne aber möglich war das vordere Kennzeichen des gegenständlichen Ford G einwandfrei anzuvisieren. Die Messentfernung betrug 319 Meter. In Hinblick auf die Ausweitung des Lasermessstrahles ergibt sich bei 319 Meter ein Messkreisdurchmesser von rechnerisch 0,95 Metern. Wenn das vordere Kennzeichen sich beim G in der Mitte des Fahrzeuges befunden hat, so ist davon auszugehen, dass der Messkreis die Fahrzeugbreite inklusive Spiegel nicht überschritten hat und die Messung dann dem anvisierten Fahrzeug zuzuordnen ist.

 

Laut Messprotokoll und Aussage der Beamten waren dabei am Display 154 km/h abzulesen. Abzüglich der eichtechnischen Messtoleranz von 3 % ergibt sich abgerundet im Sinne des Beschwerdeführers eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 149 km/h.

Weiters wurde beim Lokalaugenschein kontrolliert, dass die verwendete Laserpistole zum Zeitpunkt der damaligen Messung gültig geeicht war. In Hinblick auf die Identifikationsnummer des verwendeten Messgerätes und des vorgelegten Eichscheins ist zu bestätigen, dass zum damaligen Zeitpunkt die verwendete Laserpistole gültig geeicht war.

 

Aus technischer Sicht ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Messung aus technischer Sicht nachvollziehbar ist, die Verwendungsbestimmungen eingehalten worden sind und bei der als technischer Sicht von einer korrekten Messung ausgegangen werden muss.

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr mit dem Pkw mit dem Kennzeichen X am 3. Jänner 2014 um 11.39 Uhr in der Gemeinde Inzersdorf im Kremstal, auf der Pyhrnautobahn, A1 bei km 19.531 in Fahrtrichtung Graz, A9 Fahrtrichtung Graz bei km 19.531, auf dem 2. Fahrstreifen, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 19 km/h überschritt.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schon aus der Aktenlage des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie aufgrund der Aussage der Zeugin Rev. Insp. G im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

 

Aus der gutachtlichen Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachver-ständigen ergibt sich, dass die Lasermessung unter Einhaltung der Verwendungsbestimmungen erfolgt ist und von einer konkreten Messung ausgegangen werden kann.

 

Die aufrechte Eichung des Messgerätes (im Zeitpunkt der Messung) ergibt sich aus den im behördlichen Verwaltungsstrafakt aufliegenden Eichprotokoll, welches als Datum der Eichung den 24. April 2013 nennt und weiter angibt, dass diese Eichung mit 31. Dezember 2016 ihre Gültigkeit verliert. Dieses Eichprotokoll wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Aus welchem Grund im bekämpften Straferkenntnis ein Eichprotokoll älteren Datums (2010-03-08) angeführt wurde, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung mangels Teilnahme eines Vertreters/Vertreterin der belangten Behörde nicht geklärt werden, zumal im übermittelten Verwaltungsstrafakt nur das erstgenannte Eichprotokoll aufliegt.

 

 

IV.          Das . Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Aus § 20 Abs. 2 StVO geht die Verpflichtung von Fahrzeuglenkern hervor, die im ggst. Fall auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten, sofern nicht  die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Der Beschwerdeführer hat, wie dies aufgrund einer Messung mit einem Laser Type Messgerät, LTI 20/20/TruSpeed Nr. 3070 festgestellt wurde, die höchst zulässige Geschwindigkeit um 19 km/h überschritten. Damit steht die Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht fest.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Umstände, welche das Verschulden des Beschwerdeführers an beiden ihm vorgeworfenen Übertretungen hätten ausschließen können, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten ausgegangen wird.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen haben kumulativ vorzuliegen. Ist nur eine davon nicht erfüllt, scheidet die Anwendung des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG aus.

Die übertretene Bestimmung zielt auf den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ab, sind doch Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit häufige Ursachen von Verkehrsunfällen. Das Wohl anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht als Rechtsgut von geringer Bedeutung zu werten. Der Beschwerdeführer hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h, das sind ca. 14,5 %, überschritten, wodurch der Unrechtsgehalt nicht als unerheblich eingestuft werden kann und somit auch kein geringes Verschulden vorliegt.

Da nicht alle Voraussetzungen vorliegen, scheidet die Anwendbarkeit des § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG aus.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG (iVm § 38 VwGVG) sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde berücksichtigte bei der Strafbemessung bereits vorliegende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht. Andere Erschwerungs-gründe sowie Milderungsgründe lagen nicht vor.

 

Die mit 50,00 Euro verhängte Geldstrafe nutzt den zur Verfügung stehenden Strafrahmen (bis zu 726 Euro) nur zu ca. 7 % aus.

 

Die von der belangen Behörde verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe ist im konkreten Fall als tat- und schuldangemessen anzusehen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um dem Beschwerdeführer künftig wirksam von weiteren einschlägigen Begehungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die festgesetzten Geldstrafen liegen zudem an der Untergrenze der gesetzlichen Strafrahmen, sodass eine weitere Reduzierung nicht in Erwägung zu ziehen war.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß