LVwG-600512/17/BR

Linz, 03.02.2015

I M  N A M E N   D E R  R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier über die Beschwerde des M S, R, geb. x, T, D-X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. August 2014, GZ: VerkR96-17674-2013,   

 

zu Recht:

 

 

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Strafnorm hat in Abänderung § 99 Abs. 2d StVO 1960 zu lauten.

 

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag von 38 Euro zu leisten.

 

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach §  52 lit.a Z 10a iVm § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 190 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 56 Stunden verhängt, weil er am 03.11.2013 um 18:46 Uhr als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8,570 in der Gemeinde X, Fahrtrichtung S, die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchst-geschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten habe.

 

 

I.1. Begründend führte die Behörde Folgendes aus:

Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete am 03.12.2013 zu GZ 889576/2013-131113-KabObernb-2 Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 03.11.2013 um 18:46 Uhr diesen auf der B148 bei Straßenkilometer 8,570, Gemeinde X, Fahrtrichtung S, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 45 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits abgezogen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 216 Nr. 04 festgestellt.

Daraufhin leitete die Behörde eine Lenkererhebung an den Zulassungsbesitzer, diesfalls die A B A GmbG & Co. KG ein. Mit Schreiben vom 19.12.2013 gab die A B A Sie als Lenker bekannt.

 

Daraufhin legte Ihnen die Behörde mit Strafverfügung vom 21.01.2014 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 190,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben vom 30.01.2014 fristgerecht wie folgt Einspruch: „Gegen die Verfügung vom 21.01.2014 lege ich Einspruch ein. Begründung: Ich habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nach meiner Erinnerung nicht gefahren."

 

Mit Schreiben vom 17.02.2014 wurde Ihnen das Radarfoto übermittelt und wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X (D) am 03.11.2013 um 18:46 Uhr gelenkt hat. Diese Auskunft muss Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Weiters wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist.

 

Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet. Mit Schreiben vom 24.02.2014 teilten Sie der Behörde Folgendes mit: „Ich berufe mich auf mein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht." Die weiteren Datenfelder der Lenkererhebung ließen Sie unbeantwortet.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. vom 27.02.2014 wurden Sie nochmals aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

 

Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet.

Per Telefax teilten Sie lediglich abschließend Folgendes mit:

„zu Ihrem Schreiben vom 27.02. teile ich noch einmal mit, dass ich das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nach meiner Erinnerung nicht gefahren habe.

Eine Strafe kann nach deutschem Recht nur vollstreckt werden, wenn die Täterschaft nachgewiesen ist."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Das in § 52 lit. a Z. 10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates bzw. des Landesverwaltungsgerichts für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar - auch bei Heckaufnahmen - um ein taugliches Beweismittel. Da die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen wurde bzw. der Tatort in Österreich liegt, ist österreichisches Recht anzuwenden, weshalb ein Frontfoto, auf dem der Lenker klar erkennbar ist, für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht erforderlich ist.

 

Ein Aussageverweigerungsrecht kommt Ihnen nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften nicht zu - auch nicht bei nahen Angehörigen.

Wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkrete andere Person das Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 16.06.2003, ZI. 2002/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie das Ihnen überlassene Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Zu Ihrer Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG handelt (vgl. VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen). Sie haben der Behörde keine tauglichen Beweisangebote dahingehend gemacht, dass das Fahrzeug nicht von Ihnen selbst gelenkt worden wäre. So hätten Sie demensprechende Unterlagen bzw. eidesstattliche Erklärungen von Zeugen (auch: Familienmitgliedern) vorlegen können.

Zudem entspricht es der allgemeinen Erfahrung, dass ein Mieter das gemietete Fahrzeug in der Regel selbst lenkt - insbesondere dann wenn der Vermieter jenen als Fahrer registriert.

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung   dient,   ist   die   verhängte   Strafe   als   angemessen   zu    bezeichnen.

Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatort um eine Unfallhäufungsstelle handelt, bei der wegen der hohen Geschwindigkeit Unfälle mit schweren Folgen passieren. Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind, konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO bis zu 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 190,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels entsprechender Nachweise davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 4.000,00 Euro, bei durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

Als strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der BH Ried im Innkreis gewertet, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Da über jeden Einspruch gegen eine Strafverfügung mit Straferkenntnis zu entscheiden ist, sind gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Strafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben, mindestens jedoch 10,00 Euro.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet.“

 

 

II. Mit der dagegen fristgerecht erhoben und fälschlich als Einspruch bezeichneten Beschwerde vermeint der Beschwerdeführer lediglich seiner Erinnerung nach das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren zu haben.

 

 

III: Die Behörde hat den Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlageschreiben vom 12.9.2014 mit dem Hinweis auf einen Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

III.1. Aufgrund eines Richterwechsels wurde dieser Verfahrensakt vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss des Oö. Landes-verwaltungsgerichtes nach zwischenzeitlicher Bearbeitung durch den Vertretungsrichter neu zugeteilt. Demnach ist die Zuständigkeit zur Sachentscheidung durch den unterfertigten Richter begründet.

Im Vorfeld wurde mit Schreiben vom 27.10.2014 eine Anfrage an das Fahrzeugvermietungsunternehmen „A“ betreffend die Überlassung des nach dem Kennzeichen bestimmten Fahrzeuges zum fraglichen Zeitpunkt gestellt.

Diese Anfrage wurde per E-Mail vom 28.10.2014 dahingehend beantwortet, dass eine Kopie des Mietvertrages übermittelt wurde, aus der sich die Überlassung des fraglichen Kraftfahrzeuges zum genannten Zeitpunkt an den Beschwerdeführer ergibt.

Betreffend den zuletzt für den 3.12.2014 anberaumt gewesenen Termin einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer per E-Mail vom 4.11.2014 dem Landesverwaltungsgericht bekannt, er habe das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gefahren. Er wäre wohl bei der Firma „A“ als Mieter registriert gewesen, habe jedoch wegen Übermüdung auf der betreffenden Fahrt gegen 18:00 Uhr sich ablösen lassen. Der Wagen wäre demnach zum fraglichen Zeitpunkt von einem Angehörigen gefahren worden, den er aber nicht belasten wolle. Deshalb berufe er sich auf sein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht. Zum Termin am 3.12.2014 könne er wegen beruflicher Verpflichtungen nicht erscheinen. Des Weiteren vermeinte er, der finanzielle Aufwand läge wesentlich höher als die Geldbuße, um die es gehen würde. Er bitte deshalb höflich nach der Aktenlage und unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme zu entscheiden und beantrage das Verfahren einzustellen.

Von einem zwischenzeitig tätig gewordenen Vertretungsrichter erging aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 4.11.2014 mit Note vom 21.11.2014 eine abermalige Anfrage an den Beschwerdeführer, ob er nun tatsächlich und definitiv auf eine Verhandlung verzichten würde.

In einer Beantwortung dieser Note mit E-Mail vom 28.11.2014 wurde abermals der ausdrückliche Verzicht auf eine öffentliche mündliche Verhandlung erklärt.

 

 

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen werden. Demnach ist unbestritten, dass mit dem, dem Beschwerdeführer als Fahrzeugmieter überlassen gewesenen Pkw, im Raum O die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Umfang von 45 km/h überschritten worden ist. Dort befand sich damals eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h kundgemacht.

Der Beschwerdeführer bestreitet die Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt mit einem kurz vorher durchgeführten Fahrerwechsel, wobei er sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft, einen Angehörigen nicht der Strafverfolgung aussetzen wolle.

In der Sache selbst wirkte der Beschwerdeführer jedoch in keinem Stadium des Verfahrens an diesem sachbezogen mit, sodass letztlich an seiner Lenkereigenschaft kein objektiver Zweifel zu heben ist. Der Beschwerdeführer benennt zu keinem Zeitpunkt eine Person, die als Lenker in Betracht kommen könnte, um es der Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu ermöglichen den Wahrheitsgehalt einer derartigen bloßen Behauptung zu überprüfen, sodass dieser letztlich nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden kann.

Da dieser Vorfall bereits zum Zeitpunkt der letzten Mitteilung des Beschwerdeführers über ein Jahr zurücklag, geht auch sein Hinweis, einen angeblich nahen Angehörigen als Lenker vor der Strafverfolgung schützen zu wollen, ins Leere. Es kann einem Rechtsanwalt, selbst wenn dieser mit der Österreichischen Rechtslage nicht vollständig vertraut sein mag, durchaus zugemutet werden, sich über die Verjährungsvorschriften kundig zu machen. Er hätte demnach ohne einen angeblich anderen Fahrer als nahen Angehörigen keineswegs mehr in die Gefahr einer behördlichen Verfolgung gebracht. Dies hatte der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen versäumt und ist letztlich auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Seiner bestreitenden Verantwortung kann demnach nur der Charakter einer Zweck- und Schutzbehauptung qualifiziert werden, nämlich für diese gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung nicht belangt zu werden.

 

 

V. Rechtlich hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

Nach § 99 Abs. 2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet. In diesem Punkt war der Straftatbestand zu korrigieren, der offenbar von der Behörde irrtümlich verfehlt zitiert wurde.

An der angeführten Örtlichkeit war die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit        70 km/h verordnet.

In Verwaltungsstrafverfahren ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind aber Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl. 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl. VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua). Der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht geht auch deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht als Zeuge sondern als Beschuldigter Partei des Verfahrens ist.

Von einem Fahrzeughalter ist nach gesicherter höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die dessen Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) allenfalls fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

Wenn all das unterblieb, bildet dies umgekehrt einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur der Mieter selbst als Lenker dieses KFZ in Betracht kommen kann.

So hat etwa der Verfassungsgerichtshof vom 22.9.2011, B1369/10, in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erscheint bzw. die Berufungsbehörde (nun das Landesverwaltungsgericht) im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht, er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen.

Das bloß globale Bestreiten eines Beschuldigten ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137, sowie VwGH 20.9.1996, 96/17/0320 mit Hinweis auf VwGH 6.12.1985, 85/18/0051).

 

 

VI. Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer gilt wohl laut Aktenlage als unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund bildet. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

Nach § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Vor diesem Hintergrund kann bei einem geschätzten Monatseinkommen von 4.000 Euro in der mit nur 190 Euro bemessenen Geldstrafe ein Ermessensfehler nicht gesehen werden. Vielmehr ist die Geldstrafe objektiv gesehen durchaus noch als milde zu bezeichnen, wobei in Bindung an das Verschlechterungsverbot eine Korrektur nach oben unzulässig ist.

Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

Der Beschwerde musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. B l e i e r