LVwG-600520/6/ZO/HK

Linz, 03.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des H.O., geb. x, vom 13.9.2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirkes Steyr-Land vom 29.7.2014, GZ. VerkR96-2001/5-2014, wegen zwei Übertretungen des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.1.2015 und sofortiger Verkündung der Entscheidung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.       Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 240 Euro zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sowohl am 24.6.2014 um 15:35 Uhr in Sierning auf der S.straße, Richtung Kreuzung mit der B122 (Punkt 1) als auch am 28.6.2014 um 12:42 Uhr in Sierning auf der B122 bei Km 35,400 (Punkt 2) jeweils den PKW mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG Geldstrafen in Höhe von jeweils 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 200 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er von einem Lügner hinters Licht geführt wurde und keinen Euro zahlen wolle und könne. Dieser Lügner habe ihn damals hinters Licht geführt und die Behörde sei nicht darin interessiert gewesen, dies zu recherchieren. Außerdem habe er schon genug bezahlt. Für einen Toten und 12 Verletzte habe jemand eine Strafe von 4.500 Euro bekommen und er habe für nichts bereits das Vierfache bezahlt, nur weil Herr H. lüge wie gedruckt.

 

3. Die Bezirkshauptfrau des Bezirkes Steyr-Land hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.1.2014. An dieser hat ein Vertreter der Verwaltungsbehörde teilgenommen, der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Beschwerdeführer wurde in der Vergangenheit mehrmals die Lenkberechtigung entzogen. Im Jahr 2009 ist sie schließlich erloschen, seither wurde ihm keine neue Lenkberechtigung erteilt. Er lenkte am 24.6.2014 um 15:35 Uhr den im Spruch angeführten PKW in Sierning auf der S.straße in Höhe Haus Nr. x in Richtung B122 und am 28.6.2014 um 12:42 Uhr denselben PKW wiederum in Sierning auf der B122 bei StrKm 35,400 in Richtung Steyr.

 

Bei diesen Fahrten wurde er jeweils vom Polizeibeamten G.H., welcher den Beschwerdeführer persönlich kennt, gesehen. Der Beschwerdeführer hat die Vorfälle im behördlichen Verfahren nicht bestritten, auch aus der Beschwerde ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass die Wahrnehmungen des Polizeibeamten falsch sein sollten. Letztlich hat der Beschwerdeführer auch an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, wobei anzuführen ist, dass er die Ladung zu dieser Verhandlung nicht behoben hat. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer in beiden Fällen den angeführten PKW tatsächlich gelenkt hat.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Dennoch lenkte er in den beiden im Spruch angeführten Fällen seinen PKW, weshalb er die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Zu seinem Verschulden ist auszuführen, dass ihm der Umstand, über keine Lenkberechtigung zu verfügen, offensichtlich bekannt ist. Trotzdem hat er sich zu den beiden Fahrten entschlossen, weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 37 Abs.3 FSG beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständlichen Übertretungen jeweils 363 Euro. Die gesetzliche Höchststrafe beträgt 2.180 Euro.

 

Über den Beschwerdeführer scheinen 3 einschlägige rechtskräftige Vormerkungen auf, welche einen erheblichen Straferschwerungsgrund bilden. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Verwaltungsbehörde verhängten Strafen, welche den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als einem Drittel ausschöpfen, durchaus angemessen. Die Strafen erscheinen in dieser Höhe trotz der und vom Beschwerdeführer behaupteten ungünstigen finanziellen Verhältnisse erforderlich, um ihn in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

Zu II.

 

Die behördlichen Verfahrenskosten sind in § 64 VStG und die Kosten für das Beschwerdeverfahren in § 52 VwGVG begründet.

 

 

Zu III.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl