LVwG-600599/8/Kof/MSt

Linz, 27.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn Dr. F J M,
geb. x, S, x, Deutschland gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 04. November 2014, GZ: VerkR96-8236-2014, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO
, nach der am 15. Jänner 2015 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.          

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von
12 Euro zu leisten.

 

 

 

III.        

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.                                                                                                                             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 12.06.2014 um 18:18 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen
PA-..... (D) in der Gemeinde R, B - Ecke G, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 12 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 20 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 60 Euro           

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von  20 Stunden                 

gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO                 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens –

10% der Strafe, mindestens aber 10 Euro.

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ......................... 70 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 15. Jänner 2015 wurde beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bf sowie der Zeuge, Herr W.R., Stadtpolizei R teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Bf:

Ich verweise auf die Beschwerde vom 30. November 2014 sowie die heute vorgelegte Stellungnahme mit der Überschrift „zu klärende Beschwerdepunkte“ samt Beilagen. Unter anderem bezweifle ich auch die Richtigkeit der Messung unter Hinweis auf näher bezeichnete Entscheidungen deutscher Gerichte, z.B. Amtsgericht Aachen und Amtsgericht Rostock.

 

 

 

 

 

 

Zeugenaussage des Herrn W. R., Stadtpolizei R:

Der vorgelegte Eichschein betrifft das in R –

Kreuzung B/Ecke G - angebrachte Lasermessgerät.

 

Stellungnahme des Bf:  Die Beschwerde wird aufrechterhalten.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges – sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt – im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Wer die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um bis zu 30 km/h überschreitet, begeht gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen – zu bestrafen.

 

Für den – hier nicht relevanten – Fall der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 30 km/h existieren gemäß     § 99 Abs.2d und Abs.2e StVO höhere Strafrahmen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 VStG ist

·                    jede im Inland begangene Verwaltungsübertretung ohne Rücksicht

    auf die Staatszugehörigkeit des Täters strafbar;

    siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

    E1 zu § 2 VStG (Seite 33) zitierte Judikatur des VwGH

· eine in Österreich begangene Verwaltungsübertretung von den österreichischen  

    Verwaltungsstrafbehörden nach österreichischem Verfahrensrecht zu verfolgen;

    VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0265 mit weiteren Hinweisen.

 

Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang

-      der Wohnsitz des Lenkers;

-      die Staatsbürgerschaft des Lenkers;

-      in welchem Staat das Fahrzeug zugelassen wurde;

-      die Höhe der verhängten Geldstrafe.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in vielen Entscheidungen die Bestrafung von KFZ-Lenkern mit Wohnsitz in Deutschland wegen Übertretung der Österreichischen Straßenverkehrsordnung als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;

z.B. Erkenntnisse v. 28.02.2001, 2000/03/0311; v. 23.02.2001, 2001/02/0023; vom 20.04.2004, 2003/02/0291; vom 31.03.2006, 2006/02/0017;

vom 25.06.2010, 2010/02/0054; vom 25.06.2008, 2007/02/0251.

 

 

 

 

siehe insbesondere jedoch VwGH vom 27.10.1997, 96/17/0456:

In diesem Fall wurde eine in Berlin wohnende Person wegen der Übertretung des Parkgebührengesetzes bestraft; Geldstrafe: 500 Schilling = nunmehr 36,30 Euro. 

Der VwGH hat diese Bestrafung als rechtmäßig bestätigt.

 

Entgegen der Rechtsmeinung des Bf ist daher jeder Lenker eines Fahrzeuges, welcher die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, zu bestrafen.

 

Betreffend die Lenkereigenschaft hat der Bf mit Schreiben vom 17. September 2014 an die Bezirkshauptmannschaft R Folgendes angegeben:

„Nach einer mehrfachen Kreisfahrt nach Navi, durch Umleitungen und Fahrverbote entnervt, bat ich einen Passanten in der R Innenstadt um Wegauskunft. Dieser erklärte sich aufgrund des gestressten Eindrucks, den ich machte, bereit mein Auto bis zur bekannten Kreuzung (Kreisverkehr) an der
JET-Tankstelle Richtung Salzburg zu fahren.

Auf dieser Fahrt haben wir am 12. Juni 2014 am späteren Nachmittag die Stelle B – Ecke G passiert. Dass er dabei die erlaubte Geschwindigkeit etwas übertreten hat, ist mir nicht aufgefallen.

Name und Anschrift des freundlichen Herrn sind mir leider nicht bekannt.“

 

Dass zur Tatzeit und am Tatort der Pkw des Bf von einem – zufällig angetroffenen Passanten, dessen Name dem Bf nicht bekannt ist – gelenkt wurde, ist völlig unglaubwürdig, lebensfremd und wird als Schutzbehauptung des Bf gewertet.

VwGH vom 10.09.2004, 2004/02/0222; vom 28.11.2008, 2008/02/0201.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Die Lenkerangabe des Bf vom 17. September 2014 – gefahren sei der zufällig anwesende Passant, ein netter, freundlicher Herr –  hat der Bf in der Beschwerde vom 30. November 2014 nicht mehr vorgebracht.

Diese Lenkerangabe des Bf in der Stellungnahme vom 17. September 2014

ist somit auch rechtlich bedeutungslos (geworden).   

 

Zur Geschwindigkeitsmessung ist auszuführen:

Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ist – entgegen der Rechtsmeinung des Bf einschließlich der von ihm zitierten Judikatur deutscher Gerichte – ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit;

VwGH vom 02.03.1994, 93/03/0238; vom 16.03.1994, 93/03/0317 sowie  

betreffend Radargeräte v. 20.03.1991, 90/02/0203; v. 30.10.1991, 91/03/0154.

  

 

 

 

Der Eichschein des bei der Geschwindigkeitsmessung verwendeten stationären Lasermessgerätes wurde bei der mVh vorgelegt.

 

Somit steht fest, dass der Bf als Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW
zur Tatzeit und am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit
von 50 km/h um 12 km/h überschritten hat.

 

Die über den Bf verhängte Geldstrafe (60 Euro) beträgt weniger als 10 % der möglichen Höchststrafe (726 Euro) und ist daher als milde zu bezeichnen.

 

Die Beschwerde war somit sowohl hinsichtlich des Schuldspruch,

als auch der verhängten Strafe abzuweisen.

 

 

II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht OÖ. ............. 20 % der verhängten Geldstrafe

(= 12 Euro).

 

 

III.: absolute Unzulässigkeit der Revision:

 

Über den Bf wurde wegen einer Übertretung nach § 20 Abs.2 StVO gemäß
§ 99 Abs.3 lit.a leg. cit. – diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor – eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden – verhängt.

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision daher absolut unzulässig;

VwGH vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0093; vom 10.10.2014, Ra 2014/02/0109.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler