LVwG-600635/5/Zo/SA

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des P R, geb. 19.., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P B, S, vom 12.12.2014, gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 12.11.2014,  GZ. S-4.086/14, wegen mehrerer Übertretungen des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie sofortiger Verkündung der Entscheidung am 4.2.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe in den Punkten 5, 6 und 7 wird teilweise stattgegeben;

Bezüglich Punkt 5 wird die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt;

Bezüglich Punkt 6 wird die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt;

Bezüglich Punkt 7 wird die Geldstrafe auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

 

II.       Die behördlichen Verfahrenskosten bezüglich der Punkte 5, 6 und 7 reduzieren sich auf 80 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

III.     Der Verfallsausspruch betreffend die vorläufige Sicherheitsleistung wird dahingehend abgeändert, dass die vorläufige Sicherheitsleistung in einer Höhe von 2.200 Euro für verfallen erklärt wird.

 

IV. Sowie bezüglich der Punkte 1, 2, 3 und 4 des gegenständlichen Straferkenntnisses folgenden Beschluss gefasst:

 

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt.

 

IV.      Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I.:

1.  Die LPD Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

 

„Sie haben am 4.2.2014, um 07:56 Uhr in Wels; T., von der Welser Autobahn (A 25) kommend, das Sattelzugfahrzeug Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen „CZ") mit dem Sattelanhänger Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen „CZ") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt würde, dass Sie

1.           innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben; wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 7.1.2014 ab 17.34 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden und 44 Minuten, am 10.1.2014 ab 12.32 Uhr nur eine Ruhezeit von 10 Stunden 43 Minuten, am 18.1.2014 ab 16.58 Uhr nur eine unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 7 Stunden und 41 Minuten, am 21.1.2014 ab 08.22 Uhr nur eine unzureichend aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 8 Stunden und 15 Minuten, am 27.1.2014 ab 07 58 Uhr nur eine Ruhezeit von 1 Stunden 32 Minuten, am 30.1.2014 ab 10.27 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden 10 Minuten, am 1.2.2014 ab 07.29 Uhr nur eine Ruhezeit von 7 Stunden 39 Minuten und am 2.2.2014 ab 12.19 Uhr nur eine Ruhezeit von 9 Stunden 49 Minuten bei einer erforderlichen Ruhezeit von 11 Stunden eingelegt haben,

2.           die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes vom 7.1.2014, 19.49 Uhr, auf den 8.1.20'4, 20.12 Uhr, eine Tageslenkzeit von 11 Stunden und 34 Minuten, vom 27.1.2014. 07.58 Uhr, bis 29 1.2014, 22 48 Uhr, eine Tageslenkzeit von 27 Stunden und 34 Minuten, vom 30.1.2014, 10.27 Uhr, auf den 31.1.2014, 15.45 Uhr, eine Tageslenkzeit von 15 Stunden und 15 Minuten, und vom 2.2.2014, 12.19 Uhr, bis 2.2.2014, 23.50 Uhr, eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und 4 Minuten eingehalten haben,

3.           die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von. mindestens 24 Stunden einzuhalten hat, weil in der Woche beginnend am 18.1.2014, um 16.58 Uhr, keine ausreichende wöchentliche Ruhezeit existierte, da in diesem Zeitraum nur eine unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 13 Stunden und 46 Minuten existierte und in der Woche beginnend am 27.1.2014, um 07.58 Uhr, keine ausreichende wöchentliche Ruhezeit existierte, da in diesem Zeitraum nur eine unzureichende reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 15 Stunden und 43 Minuten existierte,

4.           nach einer Lenkzeit von 4 1/2 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten und auch keine Ruhezeit eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes von 21.1.2014, 19.31 Uhr, bis 22.1.2014, 00.05 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 35 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben, von 27.1.2014, 19.13 Uhr, bis 28.1.2014, 11.28 Uhr, nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 29 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben und von 31.1.2014, 10.40 Uhr, bis 31.1.2014, 15.45 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 45 Minuten eine Lenkpause eingelegt haben,

5.           laut Aufzeichnungen des Kontrollgerätes die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten haben, weil Sie in den Wochen vom 20.1.2014 bis 2.2.2014 eine Lenkzeit 103 Stunden und 2 Minuten aufgewiesen haben,

6.           laut Aufzeichnungen des Kontrollgerätes die erlaubte wöchentliche Lenkzeit von höchstens 56 Stunden überschritten haben, weil Sie in der Woche vom 27.1.2014 bis 2.2.2014 eine Lenkzeit 60 Stunden und 28 Minuten aufgewiesen haben

7.           Sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges, das mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet war, nicht für die ordnungsgemäß Benutzung der Fahrerkarte während der Benützung des Fahrzeuges gesorgt haben, weil Sie 4 Mal nicht ihre eigene Fahrerkarte sondern die Fahrerkarte von O R während der Fahrt im Kontrollgerät verwendet haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.) Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

2.) Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.) Art. 8 Abs. 1 und Abs. 6 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

4.) Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

5.) Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

6.) Art. 6 Abs. 2 EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

7.) Art. 13 EG-VO 3821/85 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO Falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1. 400,00 € 4 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

2. 300,00 € 3 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

3. 300,00 € 4 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

4. 200,00 € 4 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

5. 600,00 € 6 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

6. 600,00 € 6 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

7. 600,00 € 5 Tagen § 134 Abs. 1 KFG iVm

§ 134 Abs. 1a und Abs. 1b KFG

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

Gemäß § 37 Abs. 5 VStG wird die vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von € 3.000,-- für verfallen erklärt, weil feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.300,00 €“

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Polizeibeamten an Ort und Stelle eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro verlangt hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer jedoch nicht mitgeteilt, welche verwaltungs-strafrechtlichen Verstöße ihm angelastet werden. Weiters habe die Behörde die ausdrücklich beantragte Auswertung der Fahrerkarte durch einen Sach-verständigen nicht durchgeführt, sondern lediglich auf die Angaben des Meldungslegers verwiesen. Darin werde jedoch nicht auf die technische Vorgangsweise bei der Auswertung eingegangen, weshalb die Auswertung durch einen Sachverständigen erforderlich gewesen sei.

 

Die ihm vorgeworfenen Übertretungen seien auf eine fehlerhafte Auswertung der Fahrerkarte zurückzuführen, er habe sämtliche einschlägige Vorschriften des KFG eingehalten. Dazu beantragte er auch seine persönliche Einvernahme.

 

Selbst wenn ihm überhaupt ein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten vorgeworfen werden könnte, so würde der Begehung dieser Verwaltungsdelikte ein einheitlicher Gesamtplan zugrunde liegen, weil die gegenständlichen Übertretungen in einem engen zeitlichen Konnex stehen und ineinander greifen. Es würde sich daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein fortgesetztes Delikt handeln, weshalb die Übertretungen nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden dürften, sondern eine Gesamtstrafe zu verhängen sei. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen seien daher zu einem einzigen Tatbestand zusammenzufassen.

 

Schließlich seien auch die von der Behörde herangezogenen Strafsätze für die einzelnen Delikte weit überhöht und würden nicht dem Unrechtsgehalt der Übertretungen entsprechen. Es liege die Vermutung nahe, dass die Behörde die Strafen so festgesetzt hat, dass die eingehobene Sicherheitsleistung ausgeschöpft wird. Der Beschwerdeführer verfüge über ein für österreichische Verhältnisse unterdurchschnittliches Einkommen und kein Vermögen, habe jedoch zahlreiche Verbindlichkeiten. Weiters sei er für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 12.12.2014 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4.2.2015. An dieser hat ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Der Beschwerdeführer selbst ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Im Rahmen der Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3 und 4 zurückgezogen. Bezüglich der Punkte 5, 6 und 7 hat er die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Der für die Strafbemessung in den Punkten 5, 6 und 7 relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer hat in der Woche vom 27.1.2014 bis 2.2.2014 eine wöchentliche Lenkzeit von 60 Stunden und 28 Minuten eingehalten. Im zweiwöchigen Zeitraum vom 20.1.2014 bis 2.2.2014 hat er eine Lenkzeit von 103 Stunden und 2 Minuten eingehalten. In der Zeit vom 27.1.2014 bis 1.2.2014 hat er das Kontrollgerät insofern nicht ordnungsgemäß benutzt, als er in dieser Zeit nicht nur seine eigene Fahrerkarte, sondern zusätzlich mehrmals die Fahrerkarte des O R während der Fahrt verwendet hatte.

 

Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten, er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 700 bis 800 Euro, weist nicht näher angegebene Verbindlichkeiten auf und ist für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 4.2.2015 die Beschwerde gegen die Punkte 1 bis 4 des Straferkenntnisses zurückgezogen hat. Die in diesen Punkten verhängte Strafe in Höhe von 1.200 Euro (Verfahrenskosten 120 Euro) sind daher rechtskräftig und bezüglich dieser Punkte war das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

 

Hinsichtlich der Punkte 5, 6 und 7 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt, weshalb lediglich die Strafbemessung zu prüfen ist.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer übergangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie laut Anhang III der angeführten Richtlinie diese fallen. Das Überschreiten der zweiwöchentlichen Lenkzeit um mehr als 10 Stunden stellt einen schwerwiegenden Verstoß dar (Punkt 5 des Straferkenntnisses), das Überschreiten der wöchentlichen Lenkzeit um mehr als 4 Stunden (Punkt 6 des Straferkenntnisses) bildet ebenfalls einen schwerwiegenden Verstoß, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe in beiden Fällen 200 Euro beträgt. Die missbräuchliche Verwendung einer anderen Fahrerkarte stellt – sowie alle sonstigen Verstöße, welche der Verschleierung der tatsächlichen Lenkzeit dienen – einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe in diesem Fall 300 Euro beträgt.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu  massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Bezüglich der Überschreitung der wöchentlichen sowie der erlaubten Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen hat der Beschwerdeführer die Grenze für die Einstufung als schwerwiegender Verstoß nur knapp überschritten, weshalb in diesen Fällen die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend erscheint. Bezüglich der Verwendung einer zweiten Fahrerkarte muss dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er dies offenbar bewusst gemacht hat, um die in diesen Zeiten anfallenden Überschreitungen der Lenkzeit bzw. Unterschreitungen der Ruhezeit zu verbergen. Diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt seiner Übertretung daher hoch und es ist weiters zu berücksichtigen, dass er die zweite Fahrerkarte in einem Zeitraum von einer Woche mehrmals verwendete. In diesem Punkt konnte daher nicht mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 300 Euro das Auslangen gefunden werden, wobei eine Strafe in Höhe von 400 Euro im Hinblick darauf, dass die Übertretungen letztlich doch festgestellt und zumindest im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr bestritten wurden, ausreichend erscheint, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen und es liegen keine Straferschwerungsgründe vor. Auch die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigen die Herabsetzung der Strafen. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die nunmehr herabgesetzten Strafen die gesetzliche Höchststrafe nur zu 4 bzw. 8 % ausschöpfen, weshalb eine noch weitere Herabsetzung nicht in Frage kommt.

 

 

zu II.:

Bezüglich der Punkte 5, 6 und 7 reduzieren sich gemäß § 64 VStG die behördlichen Verfahrenskosten auf 80 €, für das Beschwerdeverfahren sind gemäß § 52 VwGVG keine Kosten vorzuschreiben.

 

 

zu III.:

Insgesamt wurden nunmehr Geldstrafen in Höhe von 2.000 Euro sowie Verfahrenskosten in Höhe von 200 Euro vorgeschrieben, sodass die vorläufige Sicherheit lediglich in der Höhe von 2.200 Euro für verfallen erklärt werden konnte. Der entsprechende Ausspruch im behördlichen Straferkenntnis war daher abzuändern.

 

 

zu V.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemesssung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 Mag. Gottfried Zöbl