LVwG-600718/2/KLE

Linz, 16.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von C J L, F. 18, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.2015, VerkR96-46528-2014,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 13.1.2015, VerkR96-46528-2014 folgenden Spruch erlassen:

Sie haben im Bereich der für die gesamte Zone geltenden Verkehrsbeschränkung "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze" außerhalb von gekennzeichneten Stellplätzen gehalten.

Tatort: Gemeinde E, K, im Bereich der Volksschule. Tatzeit: 10.11.2014, 07:43 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 24 Abs. 1 lit. a StVO i.V.m. § 52 lit. a Z.11a StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, X, blau

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage:

§ 45 Abs. 1 letzter Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.“

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in der folgendes ausgeführt wird:

Ich möchte eine Beschwerde gegen die ausgesprochene Ermahnung vom 13.01.2015 einbringen.

1... angefochtener Bescheid (Strafverfügung) ... 000133 ...Geschäftszeichen: VerkR96-46528-2014

2... belangte Behörde (bescheiderlassende Behörde) ... Geschäftszeichen: VerkR96-46528-2014

3... die Gründe ... HALTEN und PARKEN VERBOTEN

4... das Begehren ... Aufhebung der Ermahnung

5... die Angaben, die erforderlich sind ... ???, ich bin kein Jurist ... "nur" österreichischer Staatsbürger, der sich ungerecht behandelt fühlt ... ich bin der Überzeugung, dass ich keine Straftat begangen habe, da ich im Bereich der Stellplätze kurz (7 Sek.) gehalten habe.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 5.2.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines Antrages und dem Umstand, dass in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, abgesehen werden (§ 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2014 um 07:43 Uhr im Bereich der Volkschule, K, Gemeinde E, im Bereich der für die gesamte Zone geltenden Verkehrsbeschränkung "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze" außerhalb von gekennzeichneten Stellplätzen gehalten, um seinen 9-jährigen Sohn aussteigen zu lassen.

 

Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten bzw. wurde dazu im behördlichen Verfahren folgende Stellungnahme vom 26.11.2014 abgegeben:

„Ich kenne die Problematik im Bereich der Volksschule, wo ich es grundsätzlich vermeide hinauf zu fahren. In der Woche, wo ich die besagten Rechtsvorschriften verletzt haben soll, hat mich mein Sohn M gebeten, ihn in die Schule zu fahren, da er ein wenig kränklich war. Ich habe ihn von Mo-Mi auch gefahren. Im Bereich der Kirche, wo auch links und rechts Parkplätze sind, aber alle besetzt waren, hielt ich ganz rechts kurz um den Verkehr nicht zu beeinträchtigen, behinderte weder am Vorbeifahren noch gefährdete ich Personen. Ich verblieb im Auto, während mein Sohn dieses rasch verlies, nach einer Standzeit von nicht einmal 10 Sekunden fuhr ich weiter, wieder behinderte ich weder Personen noch den Verkehr. Ich erinnere mich vage an meine Fahrschulzeit aber ich denke, bei „Halten und Parken verboten“ ist ein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen erlaubt.

Ich habe sicher nicht in böser Absicht gehandelt, sondern als verantwortungsvoller Vater eines 9jährigen, dessen Anliegen aufgegriffen und seiner Bitte nachgekommen. Wenn ich in Ihrem Sinne der Anklage schuldig bin, eine Straftat begangen zu haben, dann stelle ich mich auch dieser und werde diese auch zu Ihrer Zufriedenheit begleichen.

Sollten Sie aber Verständnis für Menschlichkeit und Ernstnehmen unserer Kinder haben, bitte ich Sie, mir die Möglichkeit einzuräumen, mich mündlich zu diesem „Vorfall“ bei Ihnen zu äußern.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

§ 52 lit. a Z 11a StVO lautet:

 „ZONENBESCHRÄNKUNG“

Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können

 

Gemäß § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde E vom 28.7.2014, Az. 120-2-498-1/2014-He, wird für den Bereich K eine Zonenbeschränkung – Halten und Parken verboten (§ 52 lit. a Z 13b iVm Z 11a und 11b StVO 1960) erlassen. Ausgenommen davon sind die durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Parkflächen.

 

Nach § 2 Abs. 1 StVO gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als

26. Anhalten: das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges;

27. Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62);

28. Parken: das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer;….

 

Jedenfalls ist der Beurteilung der Frage, ob das Anhalten gerechtfertigt ist, ein strenger Maßstab zu Grunde zu legen. Wichtige Gründe für das Anhalten können sich aus dem Zustand des Lenkers oder des Fahrzeuges ergeben. Gerät jemand während des Lenkens in eine solche körperliche oder geistige Verfassung, in der er ein Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht mehr zu befolgen vermag (§ 58 Abs 1), etwa durch Auftreten von Schmerzen, Übelkeit, Schwindelgefühl, Benommenheit udgl, so ist dies ein Grund zum Anhalten, ebenso wie ein plötzlich auftauchender Fahrzeugdefekt, der an der betriebssicheren Bedienung des Fahrzeuges hindert. Wenn ein Mitfahrer von heftiger Übelkeit befallen wird, ist ein Grund zum Anhalten nur unter den Voraussetzungen gegeben, dass der Zustand des Mitfahrers die Aufmerksamkeit des Lenkers in einer die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Weise beansprucht, auf längerer Strecke weder gehalten noch geparkt werden darf und vom Anhalten des Fahrzeuges eine Besserung des Zustandes erwartet werden kann. (Pürstl, StVO-ON13.01 § 2 Anm 31) (Stand 31.3.2013, rdb.at).

 

Der Beschwerdeführer hat weder vorgebracht, dass ein wichtiger Grund für das Halten gegeben war, noch dass durch die Verkehrslage die Fahrt unterbrochen wurde. Es ist daher von einem „Halten“ nach § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960 auszugehen. Das Halten war zum Tatzeitpunkt am Tatort jedoch verboten.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

        

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG grundsätzlich von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sogar in voller Kenntnis über das Halte- und Parkverbot gehalten und seinen Sohn aussteigen lassen, dh. es muss von vorsätzlichem Verhalten ausgegangen werden.

 

Weiters hat das Verfahren keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden. Selbst die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Sohn „ein wenig kränklich war“ und er ihn deshalb dort aussteigen ließ, vermag das Verschulden nicht zu schmälern, da der Sohn offenbar gesund genug für einen Schulbesuch war und zB. keine plötzliche Übelkeit des Sohnes, die der vollen Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers bedürft hätte, aufgetreten war.  

  

Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.

 

§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG lautet:

Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

 

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die belangte Behörde hat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt. Damit hat die Behörde in einem Verwaltungsstrafverfahren ohnehin das gelindeste Mittel zur Anwendung gebracht.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer