LVwG-600719/2/Zo

Linz, 16.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des A. Y. P., geb. x, x, vom 2.2.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Ried im Innkreis vom 19.1.2015, VerkR96-11794-2013 wegen zwei Übertretungen des KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird in Punkt 1 teilweise stattgegeben; die Geldstrafe wird auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt;

II. Die Beschwerde gegen die Strafhöhe wird in Punkt 2 abgewiesen.

 

 

III.  Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 45 Euro, für das Beschwerdeverfahren sind Kosten in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (20 % der zu Punkt 2 bestätigten Strafe).

 

 

IV.  Gegen diese Entscheidungen sind keine ordentlichen Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

zu I. und II.:

1. Die BH Ried i. I. hat im angefochtenen Straferkenntnis dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Höhe der in der Strafverfügung vom 30.9.2013 zur selben Zahl verhängten Geldstrafen teilweise stattgegeben und die Geldstrafen auf 400 Euro zu Punkt 1 sowie auf 150 Euro zu Punkt 2 herabgesetzt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nur wenig verdiene und in seinem Alter nur schwer eine andere Arbeit finde. Er habe Probleme mit dem komplizierten elektronischen Tachografen und die Firma bezahle die Strafe auch nicht. Er verdiene 1.350 Euro netto, müsse für seine Familie sorgen und ersuche die Strafe wenn möglich zu reduzieren.

 

3. Die BH Ried i. I. hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 4.2.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der für die Strafbemessung relevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Beschwerdeführer hat zwischen 25.6. und 3.7.2013 an insgesamt sechs Tagen die vorgeschriebene Lenkpause nicht nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eingelegt sondern erst später. Die längste nicht unterbrochene Lenkzeit betrug 6 Stunden und 3 Minuten. Allerdings hat der Beschwerdeführer am 25.6.2013 zumindest Pausen von 38 und 22 Minuten, am 26.6.2013 eine Pause von 41 Minuten und am 27.6.2013 Pausen von 31 und 21 Minuten eingelegt. Für die Zeit vom 17.6. bis 24.6.2013 konnte er bei der Kontrolle keine Bestätigung über seinen Krankenstand vorlegen, allerdings hat er im behördlichen Verfahren eine solche nachgereicht.

 

Der Beschwerdeführer weist drei geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, welche aber erst nach dem gegenständlichen Vorfall verhängt wurden. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.350 Euro und ist für seine Familie sorgepflichtig.

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde – wie bereits der Einspruch - nur gegen die Strafhöhe richtet, weshalb die Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist lediglich die Strafbemessung zu prüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Die gesetzliche Mindeststrafe ist daher bei den vom Beschwerdeführer begangenen Übertretungen davon abhängig, in welche Kategorie laut Anhang III der angeführten Richtlinie diese fallen. Beträgt die Lenkzeit ohne ausreichende Lenkpause mehr als sechs Stunden, so handelt es sich entsprechend der angeführten Richtlinie um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Das Nichtmitführen einer Krankenstandsbestätigung stellt ebenfalls einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Für beide Delikte beträgt die gesetzliche Mindeststrafe daher je 300 Euro.

 

Bei zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten lässt die Konzentration der Kraftfahrer nach, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu  massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Bezüglich der Überschreitung der erlaubten Lenkzeit ohne Lenkpause hat der Beschwerdeführer die Grenze für die Einstufung als sehr schwerwiegenden Verstoß nur knapp überschritten. Er hat zwar auch in vier weiteren Fällen keine ausreichenden Lenkpausen eingelegt, allerdings waren die von ihm eingehaltenen Pausen an drei Tagen jeweils nur knapp zu kurz. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zur Tatzeit erscheint die gesetzliche Mindeststrafe ausreichend. Bezüglich der fehlenden Bestätigung hat bereits die Behörde unter Anwendung des § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt. Eine weitere Herabsetzung ist nicht angebracht.

 

Diese Strafen berücksichtigen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die  herabgesetzten Strafen die gesetzliche Höchststrafe nur zu 3 bzw. 6 % ausschöpfen, weshalb eine noch weitere Herabsetzung nicht in Frage kommt.

 

 

zu III.:

Die Entscheidung über die behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG, jene über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist in § 52 VwGVG begründet.

 

 

zu IV.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 Mag. Gottfried Zöbl