LVwG-650276/7/Sch/Bb

Linz, 06.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des P H, geb. 19.., S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M, W, vom 27. November 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Oktober 2014, GZ VerkR21-168-2014/Wi, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit und weitere Anordnungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen AM und B sowie die Entziehung einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung auf 18 Monate, gerechnet ab 28. März 2014 (= Zustellung des behördlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 28. September 2015, herab- bzw. festgesetzt wird.

  

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. Oktober 2014, GZ VerkR21-168-2014/Wi, wurde die Lenkberechtigung des P H (des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Folgenden kurz: Bf) für die Führerscheinklassen AM und B mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß §§ 24 und 25 FSG sowie eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenk­berechtigung gemäß § 30 FSG für das Ausmaß der Dauer von drei Jahren, gerechnet ab 28. März 2014 (= Zustellung des Mandatsbescheides) bis zum Ablauf des 28. März 2017, entzogen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Ihre Entscheidung begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges, Zitierung der ein­schlägigen Rechtsgrundlagen und Anführung des strafgerichtlichen Urteils des Landesgerichtes Wels vom 29. August 2014 im Wesentlichen an, dass aufgrund des Verhaltens des Bf die Verlässlichkeit im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit und auch in den nächsten Jahren nicht gewährleistet sei. Im Interesse der Verkehrssicherheit sei daher von einer Verkehrsun­zuverlässigkeit von insgesamt drei Jahren ab Tatende auszugehen. Diese ausgesprochene Entziehungszeit erscheine unbedingt erforderlich, um den Bf in Hinkunft von derartigen Handlungen abzuhalten.

 

I.2.) Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 31. Oktober 2014, wurde durch den Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 27. November 2014 erhoben, mit der beantragt wird, den Ausspruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer für den Führerschein der Klassen AM und B bereits abgelaufen und der Führerschein dem Bf wieder auszufolgen ist, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

 

Inhaltlich wendet sich der Bf gegen den Ausspruch der Entzugsdauer. Er führt begründend an, dass im angefochtenen Bescheid weder die vom Landesgericht Wels ausgesprochene bedingte Strafnachsicht noch Milderungsgründe berücksichtigt und völlig außer Betracht gelassen worden sei, dass er vor dieser Tat keinerlei relevante Straftaten im Sinne des FSG begangen habe. Bereits im Strafprozess habe er eine Einstellungsbestätigung der Firma „F S GmbH“ vorgelegt und somit bewiesen, dass er geläutert und an einem geregelten, legalen Einkommen interessiert sei. Die verfügte Entziehungsdauer sei unverhältnismäßig, er werde dadurch auch im weiteren Fortkommen behindert.

 

I.3.) Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. Dezember 2014, GZ VerkR21-168-2014/Wi, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, insbesondere das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. August 2014, GZ 12 Hv 50/14w, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 3. Februar 2015, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden und zu der der Bf und dessen  Rechtsvertreter erschienen sind und zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

I.4.1) Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich daraus folgender wesentlicher Sachverhalt:

 

Der am x geborene Bf ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM und B.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. August 2014, GZ 12 Hv 50/14w, wurde der Bf wegen 1.) der Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, 2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, 3.) der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 1. Fall SMG, 4.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG und 5.) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Umfang von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Das strafgerichtliche Urteil ist seit 3. September 2014 rechtskräftig.

 

Grund für diese Verurteilung war im Wesentlichen, dass der Bf in Vöcklabruck und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

1.) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt zumindest 2.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 %, teils als Bestimmungstäter aus- und einführte, indem er im Dezember 2013 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer weiteren Person insgesamt 1.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % von Bosnien nach Österreich schmuggelte sowie im Jänner 2014 zwei namentlich näher genannte Personen dazu aufforderte, insgesamt 1.000 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 10 % von Bosnien nach Österreich zu schmuggeln,

2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) anderen überließ, indem er im Zeitraum vom Sommer 2013 bis 28. Februar 2014 insgesamt zumindest etwa 3.900 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % verkaufte,

3.) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er im Jänner/Februar 2014 insgesamt 2.500 g Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % von einer bislang unbekannten Person übernahm,

4.) seit Sommer 2013 bis 28. Februar 2014 Cannabiskraut erwarb und besaß und

5.) im Zeitraum von etwa 2010 bis 28. Februar 2014, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, besaß.

 

Im Hinblick auf die Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd die teilweise geständige Verantwortung des Bf und das lange Zurückliegen der letzten Verurteilung. Als erschwerend wurden das Vorliegen von zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

 

Dieses Urteil war letztlich Anlass für die Erlassung des nunmehr angefochtenen Entziehungsbescheides vom 27. Oktober 2014.

 

Laut Aktenlage weist die Strafregisterauskunft des Bf rechtskräftige strafgerichtliche Vorverurteilungen auf, wobei es  sich gegenständlich um die erstmalige Verurteilung des Bf wegen Vergehen/Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz handelt. Auch im Straßenverkehr hat der Bf bislang nicht unbeanstandet teilgenommen. In der Verwaltungsstrafevidenz sind unter anderem zahlreiche Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz, etc. vorgemerkt.

 

Nach den Eintragungen im Zentralen Führerscheinregister handelt es sich gegenständlich jedoch um die erste führerscheinrechtliche Maßnahme (Entziehung der Lenkberechtigung) zum Nachteil des Bf.

 

I.4.2. Der – unter I.4.1 – angenommene Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem behördlichen Verfahrensakt, insbesondere dem strafgerichtlichen Urteil vom 29. August 2014 und wird auch vom Bf nicht bestritten. Es bestehen daher keine Bedenken die Sachverhaltsfeststellungen der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

I.5.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1) Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. [...]

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2  FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

§ 7 Abs. 4 erster Satz FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Nach § 30 Abs. 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.

 

I.5.2) Die Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung des Bf und die weiteren Maßnahmen bildet das im Urteil des Landesgerichtes Wels vom 29. August 2014, GZ 12 Hv 50/14w, dargestellte Verhalten des Bf. Diesem zufolge wurde der Bf – verfahrensrelevant - wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels, teils als Bestimmungstäter nach § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG, § 12 2. Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 1. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG rechtskräftig schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei zwei Jahre davon unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Im Hinblick auf diese rechtskräftige Verurteilung besteht für die belangte Behörde wie auch für das Landesverwaltungsgericht Bindungswirkung, sodass von der tatsächlichen Begehung der strafbaren Handlungen und somit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich. Der Bf hat nicht nur Suchtgift (Cannabiskraut) erworben und besessen und eigens konsumiert, sondern auch nach Österreich eingeführt und in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die  körper­lichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnisse besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass er Cannabiskraut in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge (große Menge) großteils gewinnbringend weiterverkaufte, um sich dadurch letztlich auch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Weiters ist zum Nachteil des Bf zu berücksichtigen, dass bei den Tatbegehungen – zumindest teilweise – ein Kraftfahrzeug verwendet wurde.

 

Im vorliegenden Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass sich die vom Bf begangenen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz ausschließlich auf Cannabiskraut bezogen haben, das - insbesondere was die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen - zu den weniger gefährlichen Suchtmitteln zu zählen ist. Dies hat letztlich zwar Einfluss auf die Verwerflichkeit der strafbaren Taten und damit auch auf die Entziehungsdauer (VwGH 12. Dezember 2000, 2000/11/0200, mwN), wobei jedoch der Umstand, dass es sich nicht um so genannte "harte Drogen", sondern um Cannabis gehandelt hat, angesichts der gegenständlich großen Menge die Verwerflichkeit der Tat nicht wesentlich zu reduzieren vermag.

 

Zu Gunsten des Bf sind auch, wie im Gerichtsurteil festgestellt wurde, seine bisherige Unbescholtenheit und sein Geständnis zu berücksichtigen. Andererseits muss als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet werden. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass das Strafgericht durch die Festlegung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren den Unrechtsgehalt der Straftaten und auch das Verschulden des Bf nicht als unerheblich gewertet hat, jedoch wirkte sich für den Bf positiv aus, dass seitens des Strafgerichtes zwei Drittel der verhängten Freiheitsstraße (zwei Jahre) gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Diesem Umstand ist zu Gunsten des Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedeutung beizumessen. Das Gericht hat angenommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung dieses Teils der Strafe dem Bf das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen und von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten wird.

 

Der Bf hat auch anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubwürdig zum Ausdruck gebracht, dass er bemüht ist, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken und Nachweise für ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis vorgelegt. Dies lässt zumindest erkennbar auf eine Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen.

 

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass er in verwaltungs- als auch strafrechtlicher Hinsicht im Zeitpunkt der Begehung der Taten nicht unbescholten war, es sich jedoch um seine erste strafgerichtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz und die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt.

Seit Beendigung der strafbaren Handlungen (letzte Tat am 28. Februar 2014) ist mittlerweile eine Zeitspanne von etwa zwölf Monaten vergangen, in der sich der Bf offensichtlich wohlverhalten hat, jedoch verbrachte er diesen Zeitraum größtenteils in Haft, sodass er naturgemäß ein normenkonformes Verhalten noch nicht ausreichend unter Beweis stellen konnte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt - nur geringe Bedeutung beigemessen werden kann.

 

Die seither verstrichene Zeit erscheint daher noch zu viel kurz, als dass der Bf seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte. Selbst wenn es sich gegenständlich um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt, ist in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere unter Bedachtnahme auf sein verwerfliches Verhalten, die Verlässlichkeit des Bf im Hinblick auf die Verwendungsmöglichkeiten eines Kraftfahrzeuges derzeit noch nicht gewährleistet. Suchtmitteldelikte werden durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene erhöhte Mobilität wesentlich erleichtert, wobei zumindest derzeit durchaus die Annahme noch begründet ist, dass der Bf weitere schwere strafbare Handlungen begehen würde, sofern ihm dies durch die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Mobilität ermöglicht würde.

 

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zur Auffassung, dass es im konkreten Fall einer Entziehungsdauer von 18 Monaten bedarf, bis der Bf die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt. Dem Beschwerdebegehren konnte damit in diesem Sinne Erfolg beschieden werden. Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf beträgt damit gerechnet ab der letzten begangenen Straftat am 28. Februar 2014 rund 19 Monate. Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Verwerflichkeit der Tathandlungen durchaus angemessen und steht auch in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu z. B. VwGH 23. November 2011, 2009/11/0263). Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist nicht möglich.

 

Zur der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von drei Jahren, welche einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von insgesamt 37 Monaten entsprechen würde, darf angemerkt werden, dass diese mit der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Verkehrsunzu­verlässigkeit aufgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen“ nicht vereinbar ist und das Höchstgericht in ähnlich gelagerten Fällen als viel zu lang erachtet hat. Es resultiert daher die spruchgemäße Entscheidung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bf am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.

 

Die Entziehung einer allfälligen ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung bzw. eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines stützt sich auf § 30 Abs. 2 FSG und ist daher zu Recht erfolgt.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, im behördlichen Bescheid verfügt, ist in der Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG begründet und geboten, angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf diesen mit sofortiger Wirkung nicht mehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

 

Über den – im Wege eines anderen Rechtsvertreters des Bf eingebrachten – Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines vom 1. Dezember 2014 ist zuständigkeitshalber von der belangten Behörde zu entscheiden.

 

II.) Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

S c h ö n