LVwG-700075/16/SR

Linz, 10.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerde des A T, vertreten durch Mag. P H, Rechtsanwalt in X , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Oktober 2014, GZ: Sich96-45-2014, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 28. Jänner 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG iVm. § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1979, wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. Oktober 2014, GZ: Sich96-45-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 81 Abs. 1 SPG idgF. eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben am 15.12.2013 um ca. 05:20 Uhr in 4242 Hirschbach, G, auf dem Parkplatz des Lokales C durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört indem Sie mutwillig eine Glasflasche zu Boden geworfen haben so dass diese am Boden zerschellte.

Durch Ihr Verhalten wurde der normale Ablauf an einem öffentlichen Ort beeinträchtigt zumal sich am Parkplatz mehrere Personen befanden und das mutwillige auf den Boden werfen einer Glasflasche geeignet war die öffentliche Ordnung zu stören, da der normale Ablauf des äußeren Zusammenlebens in wahrnehmbarer Weise gestört worden ist. Da es keinen Grund für das Flaschenwerfen gab war Ihr Verhalten jedenfalls ungerechtfertigt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

 

Am 15.12.2013 zeigte ein anonymer Anrufer bei der PI Freistadt an, dass sich beim Lokal „C" in 4242 Hirschbach, G eine alkoholisierte Person aggressiv verhält und diese Person ein Mädchen aus dem Auto gezerrt hat.

 

Die Sektortreife Freistadt traf um 05:40 Uhr am Parkplatz vor dem Lokal „C" in Hirschbach, G ein. Auf Befragung gaben drei Zeugen an, dass Sie unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizeistreife eine Glasflasche genommen haben und diese mutwillig auf den Boden warfen, so dass diese zerschellt ist.

 

[.....]

 

In der Stellungnahme führte der Rechtsvertreter aus:

 

So eine Glasflasche durch das Zutun des Einschreiters zu Bruch gegangen ist, kann dies nur aus Versehen passiert sein.

 

[....]

 

Die Behörde geht von folgendem erwiesenen Sachverhalt aus:

 

Sie haben am 15.12.2013 um ca. 05:25 Uhr am Parkplatz des Lokales „C" in 4242

Hirschbach, G eine Glasflasche genommen und diese mutwillig auf den Boden geworfen, so dass diese dort zerschellt ist. Auf dem Parkplatz haben sich zu dieser Zeit noch mehrere Personen aufgehalten.

Dass durch Ihr besonders rücksichtsloses Verhalten auch die öffentliche Ordnung gestört wurde, ergibt sich allein schon daraus, dass die eine an sich unbeteiligte Zeugin den Entschluss fasste, die Polizei als Ordnungshüter herbeizuholen (vergl. UVS Steiermark

23. Oktober 1995, 30.7-69,70/95).

 

[.....]

 

Die Behörde hat darüber folgendes erwogen:

 

Es steht für die Behörde zweifelsfrei fest, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben. Die im Ermittlungsverfahren befragten Zeugenhaben unabhängig voneinander den obigen Sachverhalt bezeugt. Es würde auch keinen Sinn ergeben, wenn Personen welche sie nicht gekannt haben und welche auch nach diesem Zwischenfall nichts mit Ihnen zu tun hatten, unabhängig voneinander falsche, gleichlautende Zeugenaussagen tätigen würden, noch dazu wo diese der Wahrheitspflicht unterliegen. Trotz Dunkelheit war für die Zeugen eindeutig zu erkennen, dass Sie mutwillig eine Glasflasche genommen und diese auf den Boden geworfen haben. Es gab keinerlei Anlass für Ihr Verhalten, selbst dann nicht, wenn die Flasche zuvor bereits auf den Boden gelegen wäre. Ihr Verhalten wurde von mindestens drei Personen wahrgenommen und hat letztendlich auch dazu geführt, dass eine unbeteiligte Person die Polizei gerufen hat.

 

[....]

 

Der von Ihnen gemachte Einwand, dass Sie die Verwaltungsübertretung nicht begangen hätten wird als Schutzbehauptung gewertet und-ist auch im Lichte eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,90mg/l zu sehen.

 

Da Sie keine Gründe vorgebracht haben, die einer Bestrafung aufgrund der im Spruch geschilderten Verwaltungsübertretung im Wege stünden, musste die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Verschulden gegeben ist. Sie haben die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen und den tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklicht.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die rechtsfreundliche Vertretung des Bf rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 5. Dezember 2014, in welcher der Bf das angelastete Verhalten umfassend bestritten hat.

 

Abschließend wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, die Einvernahme der Zeugen und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 legte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat für den 28. Jänner 2015 eine öffentliche Verhandlung anberaumt und hiezu die Verfahrensparteien und die Zeugen H L, S Sch und M M geladen.

 

4.2. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2015 zog der Rechtsvertreter des Bf die in der öffentlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (Ortsaugenschein, Einvernahme des Bf) zurück. Nach Ausführungen zum Beweisverfahren beantragte der Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse.

 

4.3. Nach Kenntnis der Zurückziehung der Beweisanträge und der abschließenden Äußerung des Bf verzichtete auch die belangte Behörde auf die weitere Beweisaufnahme und beantrage die Abweisung der Beschwerden.

 

4.4. Auf Grund des Beweisverfahrens in der öffentlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

Der Bf hat am 15. Dezember 2013 um ca. 5:20 Uhr in 4242 Hirschbach i.M., G auf dem Parkplatz des Lokals „C“ eine Glasflasche so auf den Boden geworfen, dass diese zerbrochen ist.

Ob die Glasflasche im Nahebereich des Bf auf den Boden oder in Richtung Lokal C geworfen wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig konnte eine Beeinträchtigung des normalen Ablaufes an der Tatörtlichkeit festgestellt werden.

Im Zuge eines „Ortsaugenscheins“ durch den Rechtsvertreter und der Anfertigung von Lichtbildern der Tatörtlichkeit stellte dieser fest, dass Teile des Parkplatzes mit zahlreichen Glasscherben übersät war.

 

II.             

 

Unstrittig hat der Bf eine Glasflasche so zu Boden geworfen, dass diese zersplittert ist. Die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung weichen teilweise deutlich von früher festgehaltenen Angaben ab.

 

In der Anzeige vom 24. Dezember 2013 wird festgehalten, dass der Bf laut Zeugen eine Glasflasche vor dem Lokal so auf den Boden geworfen hat, dass diese zerbrochen ist. Dagegen wird in den anschließend wiedergegebenen Zeugenaussagen der Flaschenwurf mit keinem Wort erwähnt.

 

Bei der niederschriftlichen Befragung am 11. April 2014 (VerkR96-3611-2013) erwähnt nur der Zeuge J M eine „Bierflasche“, die „herum“ geworfen worden sei. Dagegen sagen der Zeuge H L am 7. Juli 2014 und die Zeugin S S am 15. Juli 2014 aus, dass der Bf eine Flasche genommen und auf den Boden geworfen habe. Davon, dass diese in Richtung der am Parkplatz befindlichen Personen geworfen worden wäre oder die abfahrenden bzw. zu den Autos gehenden Lokalbesucher gestört oder behindert worden wären, wurde nichts vorgebracht. Am 2. September 2014 ist der Zeuge J M der Ansicht, dass die Flasche auf den Boden „bzw.“ in Richtung einer anderen Person geworfen worden wäre.

 

In der öffentlichen Verhandlung erinnert sich die Zeugin S S daran, dass die Flasche in Richtung einer Person geworfen worden wäre, die anschließend nach Hause gebracht worden sei. Woher die Flasche stamme und ob diese zerbrochen sei, wisse sie nicht mehr. Sie habe zwischenzeitig mehrmals über den Vorfall mit Anderen gesprochen. Der Zeuge H L verweist einleitend auf den Flaschenwurf, kann sich in der Folge überhaupt nicht mehr daran erinnern. Entgegen der früheren Aussage geht der Zeuge J M nunmehr definitiv davon aus, dass die Flasche in Richtung der Personen auf dem Parkplatz geworfen worden ist. Ob diese dabei zerbrochen ist, kann er nicht mehr angeben.

 

Die Darstellung der einzelnen Aussagen lässt deutlich erkennen, dass die Schilderungen durch die zahlreichen Befragungen und wechselseitigen Erzählungen nach den aufwühlenden Vorfällen erkennbar an inhaltlicher Ausgestaltung zugenommen haben. Unbewusst haben die Zeugen Erzählungen anderer aufgenommen und als eigene Erinnerung an den Vorfall wiedergegeben.

 

Im vorliegenden Fall ist den ursprünglichen Angaben, die auch Eingang in die Anzeige am 24. Dezember 2013 gefunden haben, zu folgen, da sie von anderen Erlebnissen und Erzählungen unbeeinflusst erstattet worden sind. Demnach hat der Flaschenwurf zwar stattgefunden, jedoch den normalen Ablauf am Parkplatz nicht gestört. Der Unmut der Anwesenden über den Bf wurde aller Wahrscheinlichkeit nach durch sein Verhalten gegenüber seiner Mitfahrerin und der nachfolgenden Anstandsverletzung erregt. Diese beiden Vorfälle waren auch ausschlaggebend für die Verständigung der Polizei. Dass der Flaschenwurf untergeordnete Bedeutung hatte, kommt eindeutig in den rudimentären Ausführungen in der Anzeige zum Ausdruck.

 

III.            

 

1. Gemäß § 81 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,-- zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

2.1. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss.

 

2.2.1. Im Sinne von § 81 Abs. 1 SPG ist jedes menschliche Verhalten tatbildlich, das als besonders rücksichtslos qualifiziert werden kann. Demnach kommen verschiedene Verhaltensweisen in verschiedenen Lebenszusammenhängen in Betracht, sofern sie nur nach den jeweiligen Umständen besonders rücksichtslos sind. Rücksichtslos ist das Verhalten, das gegen jene ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit verstößt, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, 4. Auflage 2011, S. 772).

 

2.2.2.  Jedenfalls muss durch das (rücksichtslose) tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestehender Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein.

 

Zur Herbeiführung eines tatbildlichen Zustandes genügt aber auch, dass mehrere Personen an dem Verhalten Ärgernis genommen haben (vgl. Hauer/Keplinger, 4. Auflage 2011, S. 776).    

 

Nach dem vorliegenden Sachverhalt und der vorgenommenen Beweiswürdigung steht fest, dass der Bf auf einem öffentlichen Parkplatz eine Flasche auf den Boden geworfen hat. Es befanden sich zu diesem Zeitpunkt noch etliche Fahrzeuge und mehrere Lokalbesucher am Parkplatz. In unmittelbarer Nähe haben sich nur die im Fahrzeug sitzenden Zeugen befunden.

 

Das Verhalten des Bf ist als rücksichtslos zu werten, da es die im Zusammenleben erforderliche Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Mitmenschen vermissen hat lassen. Auch wenn andere Lokalbesucher oder Parkplatzbesucher früher Flaschen oder Gläser auf dem Parkplatz zerschlagen haben verstößt ein solches Verhalten gegen ungeschriebene Regeln, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben angesehen wird.

 

Der Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg hat vergleichbar das Nachwerfen eines Glases nach einer das Lokal verlassenden Person als besonders rücksichtslos qualifiziert.

 

Da im vorliegenden Fall das Werfen einer Glasflasche in Richtung einer Person bzw. Personengruppe nicht glaubhaft hervorgekommen ist, somit andere Personen bei der Ausübung bzw. Inanspruchnahme ihrer grundsätzlich gewährleisteten Rechte nicht gestört worden sind, kann nicht auf ein „besonders“ rücksichtsloses Verhalten geschlossen werden.

 

Das Tatbestandselement des besonders rücksichtslosen Verhaltens liegt sohin nicht vor.

 

3. Nachdem aber als Konsequenz der obigen Ausführungen nicht vom Vorliegen der objektiven Tatseite ausgegangen werden kann, war der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 

 

4.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

4.2. In diesem Sinn war dem Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

IV.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider