LVwG-700080/2/BP/JB

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Mag. D. K.,
geb. x, xstraße x, x L., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 11. Dezember 2014,  
GZ: VStV/914300977168/2014, wegen einer Übertretung des
Oö. Polizeistrafgesetzes,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  iVm. §§ 3 und 10 des Oö. Polizeistrafgesetzes wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.               

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom
11. Dezember 2014, GZ: VStV/914300977168/2014, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) gemäß § 3 Abs. 1
Oö. Polizeistrafgesetz (Oö. PolStG) eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und
22 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

 

Sie haben am 23.9.2014 von 22:30 Uhr in L., xstraße x, Top x (Wohnung), Reihenhaus ungebührlichen störenden Lärm erregt, in dem Sie eine Musikanlage lautstark abspielten und so für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten sind.

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

 

Der Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung der einschreitenden Polizeibeamten, der hierüber vorgelegten Anzeige vom 24.9.2014 sowie aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens zweifelsfrei erwiesen.

 

Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügung vom 25.9.2014 erhoben Sie fristgerecht einen schriftlichen Einspruch. In diesem führten Sie an, dass Sie die Ihnen vorgehaltene Übertretung nicht begangen haben.

 

Da Sie anläßlich der Beanstandung durch GI R.-W. angaben, Sie würden die Musikanlage keinesfalls zurückdrehen weil die Musik beruhigend sie Sie wirkt und auch eine eigene dienstliche Wahrnehmung betreffend der Lärmerregung vorliegt wurde Ihnen mit Aufforderung vom 21.10.2014 der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Sie zur Rechtfertigung binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert. Gleichzeitig wurden Sie aufgefordert, die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel bekanntzugeben. Die Aufforderung zur Rechtfertigung enthielt gemäß § 42 Abs. 1 VStG die Androhung, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, falls Sie dieser keine Folge leisten.

 

In Ihrer schriftlichen Rechtfertigung vom 11.11.2014 führten Sie unter anderem an, dass Sie sich „erlaubt haben ungebührlich störenden Lärm zu erzeugen", obwohl Sie 10 Jahre vorher immer nur Rücksicht genommen haben.

 

(...)

 

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des angezeigten Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser vom Meldungsleger aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung einwandfrei festgestellt werden konnte und von Ihnen auch nicht bestritten wurde. Demnach haben Sie zur angeführten Zeit in Ihrer Wohnung L., xstrasse x durch lautstarke Musik ungebührlich störenden Lärm erregt. Dieser Lärm war wegen seiner Lautstärke für das menschliche Empfinden der übrigen Bewohner unangenehm in Erscheinung getreten und hat jene Rücksichtnahme missen lassen, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden kann. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführte Bestimmung des .Pol.StG verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam Ihnen nicht zugute.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 850,- netto monatlich beziehen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch die Bf rechtzeitig per E-Mail eingebrachte Beschwerde vom 13. Jänner 2015, worin sie ua. ausführt:

 

fristgerecht (innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung) erhebe ich lt. Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel der "Beschwerde" gegen folgende zwei Bescheide der "Straferkenntnis", beide erlassen durch "Oberösterreich SVA Referat 1 - Strafamt":

 

Wie bereits in meinem "Einspruch" zur Strafverfügung am 16.10.2014 und meiner Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.11.2014 geschrieben, war das Gespräch mit dem Polizeibeamten mit der Dienstnummer x (ich nehme an, das ist der in den Schriftstücken genannte Herr GI R.-W.) und seinem Kollegen am Mittwoch, den 24.9.2014 ab 22.15 Uhr und nicht am 23.9.2014.

 

Für den 24.9.2014 gibt es aber KEINE Strafverfügung und daher auch keine Straferkenntnis. Wie bereits geschrieben, hat am Dienstag, den 23.9.2014 niemand geläutet und es gab auch keinen Polizei-Besuch und kein Gespräch.

 

"Begehren":

Ich bitte Sie daher mit oben genannter Begründung meine berechtigte Beschwerde anzuerkennen und die Strafe daher fallen zu lassen. Die Strafverfügungen, die stimmen (19. und 22.9.2014), habe ich sofort und ohne Einspruch in voller Höhe bezahlt.

 

Die Gesprächsinhalte vom 24.9.2014 ab 22.15 Uhr habe ich Ihnen bereits am 11.11.2014 geschrieben. Ich habe zu ALLEN Polizei-Einsätzen und -Besuchen sofort Protokolle über Datum, Uhrzeit, Namen (wenn sie mir gesagt wurden), Gesprächsinhalte und was gemacht wurde, angefertigt. Darum schließe ich einen Irrtum bezüglich Datum und Uhrzeit meinerseits aus.

 

(...)

 

Das bestätigt für mich, dass ich mich in meiner Eigentumswohnung wieder so verhalten kann, wie ich es die letzten 10 Jahre auch gemacht habe. Auch in einem Telefonat am 13.11.2014 mit Herrn Mag. R. habe ich rückgefragt, ob ich zwischen 6 und 22 Uhr normal Musik hören "darf und auch, ob alles am 11.11.2014 im Mail geschriebene "aktenkundig" ist, auch wenn die Strafverfügungen nur die laute Musik betreffen. Er hat mir bestätigt, dass auch alles andere nun aktenkundig ist.

 

(...)

 

Mein "Begehren" für diese zwei Straferkenntnisse ist daher in erster Linie Ihre Kenntnisnahme der "Gründe" für die "Beschwerde" und die damit verbundene Bitte, diese aus meiner Sicht unberechtigten Strafen daher fallen zu lassen, da meine Angaben der Wahrheit entsprechen.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 legte die Landespolizeidirektion Oberösterreich den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde.

 

Nachdem bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, entfiel die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter dem Punkt I 1. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus. Zusätzlich ist anzuführen, dass auch aus der im Akt befindlichen – den Tatvorwurf anführenden – Strafverfügung nicht ersichtlich ist, dass die belangte Behörde der Bf vorgeworfen hatte, konkrete Personen durch ihr Verhalten gestört zu haben.  

 

 

II.             

 

Aufgrund der Aktenlage erübrigt sich eine weiterführende Beweiswürdigung.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Oö. Polizeistrafgesetz, BGBl. Nr. 36/1979, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, sind Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 1, 2 Abs. 3, 2a Abs. 5 und 3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Landespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach den §§ 1 und 3 mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Oö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung.

Gemäß § 3 Abs. 2 PolStG sind unter störendem Lärm alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 leg. cit. ist störender Lärm dann als ungebührlicherweise erregt anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann.

 

2.1. Im konkreten Fall ist nun zu überprüfen, ob die Tatbestandselemente des § 3 im Spruch entsprechend konkretisiert zum Ausdruck kommen.

 

Die physikalischen Erscheinungsformen von Schallwellen, welche nach dem Überschreiten von unterschiedlich mehr oder weniger genau bestimmten
Grenz- bzw. Referenzwerten, herkömmlich als Lärm in der Umwelt auftreten, lassen sich auch in objektiver Art und Weise kaum definieren. Die Bewertung von Schalleinwirkungen ist vielmehr stets von einem grundsätzlich subjektiven Empfinden von Menschen in verschiedenen Lebenssituationen abhängig. Schalleinwirkungen sind, je nach den Umständen, dann als Lärm zu bewerten, sofern diese als störend in Hinblick auf die Bewahrung bestimmter sozialer Werte, wie etwa das Wohlbefinden, die Wohn- und Umweltqualität, empfunden werden.

 

Der Lärm ist unabdingbar verbunden mit dem subjektiven Element des menschlichen Empfindens. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Lärm dann störend, "wenn er seiner Art und/oder seiner Intensität nach geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen".

 

Wesentlich ist, dass nicht jedwede, grundsätzlich und objektiv als störend geeignete Lärmeinwirkung für sich allein nach den Bestimmungen des Oö. PolStG strafbar ist. Zusätzlich bedarf es noch des Tatbestandsmerkmales der Ungebührlichkeit.

 

Lärm wird ungebührlicherweise erregt, wenn das Verhalten, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksicht vermissen lässt, die im Zusammenleben verlangt werden kann (vgl. VwGH 24.5.1982, 3015/80; 17.9.1984, 84/10/0109). Ein gewisses Maß an Lärm muss von jedermann zumutbar geduldet werden. Es ist vor allem von den sozialüblichen Lebensabläufen in einer Gesellschaft abhängig, ob der an sich für eine Störung geeignete Lärm hingenommen werden muss oder nicht. Gefordert wird dabei, dass sich auch hinsichtlich der Verursachung von Lärmeinwirkungen jede Person dahingehend rücksichtsvoll verhalten muss, als dies sozialüblich für ein konfliktfreies Zusammenleben (gedeihliches Miteinander) von Menschen in der Gesellschaft erforderlich ist.

 

Verhält sich eine Person nicht entsprechend sozialüblich, verursacht im konkreten folglich Schalleinwirkungen (Lärm), welche nach objektiven Kriterien als unangenehm empfunden werden können (störender Lärm) und welche bei sozialüblichen Verhalten für ein konfliktfreies Zusammenleben hätten vermieden werden müssen, so erregt sie durch dieses Verhalten in ungebührlicherweise Art oder Weise störenden Lärm und ist demnach grundsätzlich strafbar. Insbesondere wird dies dann der Fall sein, wenn etwa übliche Hausarbeitstätigkeiten, welche mit an sich sozialadäquat üblicher Schallentwicklung verbunden sind, in die Zeit der Sonn-, Feiertags- oder Nachtruhe hinein fortgesetzt oder während dieser Zeit vorgenommen werden (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 210f).

 

Für den Tatbestand der ungebührlichen Erregung störenden Lärms ist es nicht erforderlich, dass der Lärm an einem öffentlichen Ort erregt wird. Ebenso wenig fordert das Gesetz, dass durch die Erregung von Lärm mehrere Personen oder gar eine größere Anzahl von Personen gestört werden (vgl. VwGH vom 17.9.1984, 84/10/0109).

 

2.2. Verboten ist also ein zu wertendes Verhalten (Tun oder Unterlassen) von Personen, welches einen bestimmten Grad an Außenwirksamkeit erfordert und weiters nach einem objektiv angelegten Maßstab geeignet sein muss, gegenüber Dritten einen Erfolg herbeizuführen, nämlich einen als störend empfindbaren Lärm zu erregen, welcher zudem in ungebührlicher Art oder Weise verursacht worden sein muss.

 

Die ungebührlicherweise erfolgte Erregung störenden Lärms ist somit ein Erfolgsdelikt; dies bedeute zum objektiven Tatbild gehört auch eine durch das menschliche Verhalten ursächlich herbeigeführte Folge (siehe Hansjörg Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht, Praxiskommentar, proLIBRIS 2008, 205ff).

 

2.3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses führt zwar das inkriminierte Verhalten in Form von Abspielen lauter Musik in den frühen Nachtstunden aus, was allfällig geeignet sein wird, als ungebührlich erregter Lärm angesehen zu werden, beschränkt sich aber betreffend dem dadurch eingetretenen Erfolg auf die Wiedergabe des Gesetzestextes, ohne jegliche Konkretisierung, inwiefern oder wo etwa der Erfolg eintrat, anzugeben. Dass dieser Erfolg zwar aus der Begründung erschließbar ist, ändert nichts an der Tatsache, dass im Tatvorwurf auf die Ausführung dieses Tatbestandselementes nicht Bezug genommen wurde. 

 

In der Weise, wie die belangte Behörde die Tat im Spruch vorwarf, konnte sie also von der Bf mangels angeführtem eingetretenen Erfolgs gar nicht tatbildlich erfüllt worden sein. Das der Bf vorgeworfene Verhalten ist sohin nicht strafbar.

 

3. Da es sich bei der Übertretung des § 3 Abs. 1 Oö. PolStG um ein Erfolgsdelikt handelt (Rangger, Oberösterreichisches Landespolizeirecht – Praxiskommentar [2009] 205 mwN), ist § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht anwendbar, womit Fahrlässigkeit nicht ohne weiters angenommen werden kann.  § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ist nur auf sogenannte Ungehorsamsdelikte, also Delikte, deren Tatbestand sich in der Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes erschöpft, anwendbar. Bei einem Erfolgsdelikt hat die Behörde dem Bf das Verschulden vielmehr nachzuweisen (VwGH vom
26. September 1990, 89/10/0224), auch wenn wie hier gemäß § 5 Abs. 1
erster Satz VStG Fahrlässigkeit zur Verwirklichung des Verschuldens genügt.

 

Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid auf diese Thematik nicht entsprechend ein, weshalb sich auch aus diesem Grund erhebliche Bedenken ergeben.

 

4. Es war somit der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die hier vorgeworfene Tat einzustellen.

 

5.1. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

5.2. In diesem Sinn war der Bf kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem LVwG aufzuerlegen.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree