LVwG-780034/7/SR/Spe

Linz, 05.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Christian Stierschneider über die Beschwerde des B W, X , wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der Landespolizeidirektion Oberösterreich zurechenbare Organe

1. in Form rechtswidriger Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie

2. in Form einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers am 28.1.2015 um ca. 13.00 Uhr

 

den

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu beiden Beschwerdepunkten gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit E-Mail vom 28. Jänner erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch der LPD Oberösterreich zurechenbare Organe

1. in Form rechtswidriger Anhaltung und Identitätsfeststellung sowie

2. in Form einer Personendurchsuchung des Beschwerdeführers am 28.1.2015 um ca. 13.00 Uhr.

 

2. Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 wurde die belangte Behörde zur Aktenvorlage aufgefordert und eingeladen eine Gegenschrift binnen der gleichen Frist zu erstatten.

 

3. Mit E-Mail vom 4. Februar 2015 zog der Bf diese Maßnahmenbeschwerde vom 28. Jänner 2015 zurück. In der Begründung führte der Bf wörtlich aus:

 

Die Beschwerde vom 28.01.2015 ziehe ich zurück.

 

Dies deshalb, weil ich davon ausgehe, dass die Organe, welche die gegenständliche Amtshandlung durchgeführt haben, die Situation im Beschwerdeverfahren wieder so darstellen würden, als ob bestimmte Tatsachen die gegenständliche Amtshandlung gerechtfertigt hätten, und das Landesverwaltungsgericht einer solchen Darstellung Glauben schenken würde bzw. das Landesverwaltungsgericht die konkreten Umstände bei der gegenständlichen Amtshandlung (zu Unrecht) als für eine Rechtfertigung der gegenständlichen Amtshandlung ausreichend erklären würde, und dadurch für mich wieder Kosten entstehen würden.

 

II.

 

1. Der Bf zog mit Wirkung 4. Februar 2015 die Beschwerde ausdrücklich zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem
Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein Kostenantrag vorgelegen ist, war kein Kostenabspruch zu treffen.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. W weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.



 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Stierschneider