LVwG-150503/2/VG/WP

Linz, 02.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der E  vertreten durch F, Rechtsanwälte u. Verteidiger in Strafsachen, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 7. Oktober 2014,
GZ: PPO-RM-Bau-140062-04, wegen Zurückweisung einer Berufung betreffend Stilllegung eines Aufzugs,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, Verfahrensverlauf:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist eine Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002). Von den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wurde mit Wirkung zum 7. August 2014 Wohnungseigentum begründet (siehe ON 35 bis 37 des verwaltungsbehördlichen Aktes). Mit diesem Zeitpunkt erlangte die von den Wohnungseigentümern gebildete Eigentümergemeinschaft V, (partielle) Rechtsfähigkeit.

 

2. Mit Berufungsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. Oktober 2014 wurde die Berufung der Bf „gegen den Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 02.09.2014, GZ 0029027/2014, betreffend Stilllegung eines Aufzuges“ zurückgewiesen. Dieser Bescheid richtete sich ausdrücklich an die jeweiligen Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft („Aufzugseigen­tümer“), nicht aber an die Bf. Begründend führte die belangte Behörde aus, die „Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft ist (jedenfalls in den Fällen, in denen wie im Berufungsfall keine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründet worden ist) weder eine physische noch eine juristische Person. Sie [sei] daher mangels Rechtspersönlichkeit auch nicht fähig, gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid Rechtsmittel zu erheben“. [...] Aber selbst eine – hier ohnehin nicht vorliegende – Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 18 WEG 2002 besitzt eine ‚Quasi-Rechtspersönlichkeit‘ nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber Eigentümerrechte. [...] In Verfahren, die auf die Eigentümerrechte abstellen – wie etwa §§ 8 und 10 Oö. Aufzugsgesetz – kommen als Adressat von Aufträgen nur die Eigentümer bzw. Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Betracht (vgl. VwGH 26.05.2008, 206/06/0279 mwN). [...] Die Berufung der – nicht rechtsfähigen – Eigentümergemeinschaft war daher zurückzuweisen“. Dieser Bescheid wurde der Bf zuhanden ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 10. Oktober 2014 zugestellt.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führte die Bf aus, die belangte Behörde unterläge einem Irrtum hinsichtlich des Vorliegens einer Eigentümergemeinschaft gem § 2 Abs 5 WEG 2002, da eine solche tatsächlich vorliege. Zum Beweis ist dem Schriftsatz ein aktueller Grundbuchsauszug vom 3. November 2014 angeschlossen. Ein weiteres Vorbringen – hinsichtlich eines Widerspruchs des in Beschwerde gezogenen Bescheides zur einfachgesetzlichen Rechtslage – erstattet die Bf nicht. Vielmehr äußert die Bf verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Unterscheidung zwischen („echter“) Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG 2002 einerseits und einer („ideellen“) Miteigentumsgemeinschaft im Hinblick auf die Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

 

4. Mit Schreiben vom 10. November 2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor und führte im Vorlageschreiben zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Folgendes aus (Zitat ohne Hervorhebungen im Original):

 

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, dies war § 13c Abs. 1 WEG 1975, ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 27.02.1998, 96/06/0182), dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen an die Eigentümer einer baulichen Anlage zu ergehenden baupolizeilichen Auftrag in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag darf daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. hiezu auch VwGH 20.04.2001, 98/05/0150). Zur Nachfolgebestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung fest, dass sich am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts geändert habe, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert sei (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0330).

 

Wenn die Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 2 WEG 2002 aus ihrem Miteigentum erfließende Unterlassungsansprüche sowie die Liegenschaft betreffende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abtreten können, sind davon öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Eigentümer (Miteigentümer) einer baulichen Anlage nicht erfasst. Als Adressat eines an die Eigentümer zu ergehenden behördlichen Auftrages kommen nach wie vor nur der Eigentümer bzw. die Miteigentümer einer baulichen Anlage in Betracht (vgl. VwGH 22.10.2008, 2008/06/0065).

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt daher eine Quasi-Rechtspersönlichkeit nur in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft, nicht aber Eigentümerrechte. Sie darf daher nicht einfach mit ‚den Miteigentümern und Wohnungseigentümern der Liegenschaft‘ gleichgesetzt werden und kann außerhalb ihres Geschäftskreises weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen (vgl. OGH vom 26.9.2000, Zl. 5 Ob 235/00w mit weiteren Nachweisen; vgl. auch VwGH vom 13.11.2001, 2001/05/0633, und vom 30.6.1998, 98/05/0081).

 

Im Einklang mit § 10 Abs. 1 und 4 Oö. Aufzugsgesetz verpflichtete daher die Baubehörde erster Instanz zutreffend die einzelnen Miteigentümer des Gebäudes und somit des verfahrensgegenständlichen Aufzugs und zwar unabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die ‚Wohnungseigentümergemeinschaft V‘ nach den Bestimmungen des WEG 2002 bereits existiert hat.

 

2. Das Recht zur Einbringung einer Berufung steht grundsätzlich (soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes regeln) nur demjenigen zu, der im Verwaltungsverfahren die Stellung als (vom Bescheid betroffene) Partei im Sinne des § 8 AVG innehat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 63 Rz 60). Dies bedeutet, dass bei verwaltungspolizeilichen Aufträgen allein die Person Berufung erheben kann, die durch den Bescheid zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. VwGH 15.12.1988, 88/06/0206, BauSlg.Nr. 1239; 18.12.1986, 86/06/0143, BauSlg.Nr. 832). Parteistellung im baupolizeilichem Auftragsverfahren hat demnach nur derjenige, gegen den der Auftrag tatsächlich ergangen ist (vgl. VwGH vom 17.6.2003, 2002/05/1503).

 

Der mit Berufung bekämpfte erstinstanzliche Bescheid vom 02.09.2014 richtete sich sowohl nach seinem Spruch als auch nach seiner Zustellverfügung allein an die einzelnen Miteigentümer des gegenständlichen Gebäudes. Der damit ausgesprochene baupolizeiliche Auftrag verpflichtet daher ausschließlich diese (physischen) Personen zu einem bestimmten Verhalten, sodass auch nur ihnen die Rechtsmittellegitimation zukommt. Die berufungswerbende Eigentümergemeinschaft wurde hingegen durch den Bescheid zu keinem Handeln verpflichtet, sodass ihr ein Berufungsrecht ebenso wenig zusteht wie der in der Beschwerde angesprochenen ‚ideellen Miteigentümergemeinschaft‘.

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde. Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt widerspruchsfrei.

III. Im vorliegenden Fall ist das Oö. Aufzugsgesetz 1998, LGBl 69 idF LGBl 2009/91 anzuwenden. Die einschlägige Bestimmung lautet wie folgt:

§ 10

Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen

(1) Aufzugseigentümer, Aufzugswärter und Betreuungsunternehmen sind verpflichtet, den Betrieb von Aufzügen, die nicht betriebssicher scheinen oder die vom Aufzugsprüfer als nicht betriebssicher bezeichnet werden, sofort einzustellen. Solche Aufzüge dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen nach erfolgter Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) durch den Aufzugsprüfer wieder betrieben werden. § 8 Abs. 4 und 5 gelten.

(2) Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im Aufzugsbuch (§ 11) zu verzeichnen.

(3) Außergewöhnliche Vorfälle, die die Betriebssicherheit eines Aufzugs betreffen, sowie Unfälle hat der Aufzugseigentümer unverzüglich dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unverzüglich eine außerordentliche Überprüfung (§ 9) vorzunehmen hat.

(4) Die Behörde hat Aufzüge, die den Vorschriften gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht mehr entsprechen, oder die entgegen § 8 Abs. 1 nicht regelmäßig überprüft werden, mit Bescheid zu sperren; dies gilt auch in den Fällen des § 8 Abs. 5. Aufzüge, die von der Behörde gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilligung, der eine Abnahmeprüfung (§ 7 Abs. 3) vorauszugehen hat, wieder benützt werden.

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

1. Die Bf bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die „Eigentümergemeinschaft der V 28 [sei] eine Wohnungs­eigentumsgemeinschaft [...]. Aus diesem Grund [sei] die Zurückweisung der Berufung faktisch falsch“. Mit diesem Vorbringen ist die Bf allerdings nicht im Recht:

 

Normadressat der §§ 8 und 10 Oö. Aufzugsgesetz 1998 ist – lege non distinguente – der Aufzugseigentümer. Besteht kein Alleineigentum an der betroffenen Anlage, sind die jeweiligen Miteigentümer bzw bei Bestehen von Wohnungseigentum die jeweiligen Wohnungseigentümer Normadressaten. Die Baubehörde erster Instanz hat den beschwerdegegenständlichen Auftrag – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der §§ 8 und 10 leg cit – an die Miteigentümer gerichtet. Zur Erhebung einer Berufung wären daher die – ausdrücklich genannten – Miteigentümer (bzw Wohnungseigentümer) legitimiert gewesen. Woraus sich die Rechtsmittellegitimation der Bf – der gegenüber der erstinstanzliche Bescheid nicht erlassen wurde – ableitet, lässt weder das Berufungsvorbringen noch das Vorbringen in der Beschwerde – trotz eingehender Auseinandersetzung mit diesem Problemkreis im Berufungsbescheid – erkennen. Die bloße – zwar richtige – Behauptung, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei bereits Wohnungseigentum begründet worden und habe keine („ideelle“) Miteigentümergemeinschaft mehr bestanden, vermag eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht zu begründen.

 

2. Selbst wenn das Beschwerdevorbringen dahingehend verstanden werden sollte, der behördliche Auftrag hätte gegenüber der Eigentümergemeinschaft erlassen werden müssen, befindet sich die Bf nicht im Recht. Die belangte Behörde verweist diesbezüglich in ihrem Vorlageschreiben zu Recht auf die Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0330) zu einer Bestimmung in der Wiener Bauordnung, die ebenfalls den/die Eigentümer als Normadressaten vorsieht. Der Entscheidung liegt ebenfalls eine Berufung bzw (VwGH-)Beschwerde einer Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG 2002 zugrunde. Diesbezüglich führt der VwGH aus:

 

Gemäß § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) bilden zur Verwaltung der Liegenschaft alle Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Umfang.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

 

Zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, dies war § 13c Abs. 1 WEG 1975, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, festgehalten, dass mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümerge­meinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, dass sie in Bezug auf einen Abbruchauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag darf daher rechtens auch nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 98/05/0150).

 

Zur nunmehrigen Rechtslage wird in der RV (siehe 989 der Beilagen zu § 18 WEG 2002, XXI GP S. 53) ausgeführt, dass sich durch die Gesetzesänderung am Wesen der Eigentümergemeinschaft nichts ändert, sie also weiterhin als juristische Person mit Teilrechtsfähigkeit, nämlich mit Rechtsfähigkeit nur auf dem Gebiet der Verwaltung der Liegenschaft, konzipiert ist. Auch der OGH hat in seinem Urteil vom 29. Oktober 2004, GZ 5 Ob 88/04h, betont, dass sich die Rechtsfähigkeit der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs. 5, 2. Satz, und § 18 Abs. 1 WEG 2002 (§ 13c Abs. 1 WEG 1975) auf die gemeinschaftliche Verwaltung der WE-Liegenschaft beschränkt, weshalb sie petitorische Rechtsansprüche (es ging um eine Eigentumsfreiheitsklage zur Entfernung eines ‚Schanigartens‘ eines Wohnungseigentümers auf einem allgemeinen Teil der WE-Liegenschaft) als Ausfluss ihrer fehlenden Eigentümerrechte (= Verfügungsmaßnahme) mangels Aktivlegitimation nicht durchsetzen kann. Diese Ansprüche können vielmehr nur der einzelne, mehrere oder alle Wohnungseigentümer verfolgen.

 

Da die §§ 8 und 10 Oö. Aufzugsgesetz 1998 – wie bereits dargelegt – auf die Eigentümerrechte abstellen, kommen als Adressat eines solchen Auftrages nach wie vor nur der Eigentümer bzw die (jeweiligen) Miteigentümer (Wohnungs­eigentümer) in Betracht.

 

Die belangte Behörde ging daher zutreffend davon aus, dass der Bf als Eigentümergemeinschaft nach dem WEG 2002 im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt. Durch die Zurückweisung ihrer Berufung wurde die Bf, die ihre Berufung und Beschwerde tatsächlich als Eigentümergemeinschaft und nicht als Vertreterin der Miteigentümer des Wohnhauses erhoben hat und – wie auch aus dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist – erheben wollte, nicht in ihren Rechten verletzt (vgl diesbezüglich auch VwGH vom 22.10.2008, 2008/06/0065).

 

3. Die Bf äußert auch verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Unterscheidung zwischen einer („echten“) Eigentümergemeinschaft iSd § 2 Abs 5 WEG 2002 einerseits und einer („ideellen“) Miteigentumsgemeinschaft im Hinblick auf die Parteistellung im Verwaltungsverfahren.

 

Der Verwaltungsverfahrensgesetzgeber knüpft bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit und der damit einhergehenden Parteifähigkeit an die zivilrechtlichen Regelungen an. Nach diesen Regelungen kommt – worauf die belangte Behörde bereits ausdrücklich hingewiesen hat – der bloßen Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft keine Rechts- und damit Parteifähigkeit zu (vgl dazu die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 9 Rz 10 [Stand 1.1.2014, rdb.at] wiedergegebene höchstgerichtliche Rsp). Inwieweit dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen soll, wird von der Bf allerdings nicht weiter begründet. Die von der Bf vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Unterscheidung zwischen („ideeller“) Miteigentümergemeinschaft und („echter“) Eigentümergemeinschaft iSd WEG 2002 sind daher nicht geeignet, bei der erkennenden Richterin verfassungsrechtliche Bedenken zu erwecken.

 

4. Im Ergebnis konnte die Bf mit ihrem Vorbringen keinerlei Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde darlegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0330 sowie vom 22.10.2008, 2008/06/0065). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch