LVwG-600434/33/MS

Linz, 05.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn A C, vertreten durch Dr. A Z, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 24. Juni 2014, GZ. VStV/914300068921/2014, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 106 Abs2 und § 106 Abs. 5 Z 2 KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 34,00 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis vom 24. Juni 2014, VStV/914300068921/2014, hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wie folgt abgesprochen:

1.           Herr A C hat am 20. März 2014 um 10:28 Uhr in Linz, Lastenstraße x, das Kfz mit dem Kennzeichen X gelenkt und als Lenker des Kfz dessen Sitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wurde.

2.           Herr A C (im Folgenden: Beschwerdeführer) hat am 20. März 2014 um 10:28 Uhr in Linz, Lastenstraße x, das Kfz mit dem Kennzeichen
X gelenkt und als Lenker des Kfz nicht dafür gesorgt, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, im Kraftwagen nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern. Es wurde festgestellt, dass zwei Kinder - geboren am X und am X, die jeweils kleiner als 150 cm waren – in auf der Rückbank montierten Rückhalte-einrichtungen transportiert wurden, wobei der Sicherheitsgurt nicht verwendet wurde.

 

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 106 Abs. 2 KFG

zu 2. § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden folgende Strafen verhängt:

Eine Geldstrafe zu 1. im Ausmaß von € 60 und zu 2. im Ausmaß von € 110 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe zu 1. im Umfang von 12 Stunden und zu 2. im Umfang von 22 Stunden gemäß zu 1. § 134 Absatz 3d Z. 1 KFG und zum 2. § 134 Abs. 1 KFG.

 

Die Behörde begründete auszugsweise wie folgt:

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass an der Richtigkeit des zu Grunde liegenden Sachverhalts zu zweifeln, zumal dieser von einem Organ der Straßenaufsicht einwandfrei festgestellt werden konnte. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Durch die dienstliche Wahrnehmung des Polizisten ist es eindeutig erwiesen, dass Sie bereits während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht verwendeten.

Hinsichtlich der mangelhaften Sicherung der beiden beförderten Kinder gaben Sie an, dass Sie sich vor Antritt der Fahrt über die Bewerkstelligung einer vorschriftsmäßigen Kindersicherung vergewissert hätten und es nicht zumutbar sei, während der Fahrt dahingehend regelmäßige Überprüfungen vorzunehmen.

Aus zweierlei Gründen muss die erkennende Behörde jedoch davon ausgehen, dass von Beginn der Fahrt an die Kinder nicht angeschnallt wurden:

Erstens befand sich bei den Kindern im Fahrzeugfond die F C, geboren am X, die als verantwortungsbewusste Mitfahrerin und Aufsichtsperson über die Kinder im Alter von eineinhalb bzw. von 3 Jahren sicherlich eingegriffen hätte, wenn diese durch Manipulationen den Sicherheitsgurt gelöst hätten. Übrigens verwendete auch die F C nicht den Sicherheitsgurt, sodass ihr zu VStV/914300068922/2014 eine Strafverfügung zugestellt wurde, die unverzüglich gezahlt wurde.

 

Zweitens erscheint es der erkennenden Behörde als äußerst unwahrscheinlich, dass ausgerechnet vor einer straßenpolizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle gleich beide mitgeführten Kinder im Alter von X bzw. von X Jahren durch Manipulationen an der Gurtpeitsche den Sicherheitsgurt lösten. Vielmehr liegt es außerhalb der Lebenserfahrung, dass ein X Kind so viel Kraft und Geschicklichkeit aufzubringen vermag, um einem Sicherheitsgurt zu lösen.

Ganz abgesehen von diesen Erwägungen knüpft § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG die Kindersicherungspflicht an die Beförderung der Kinder. Die Kindersicherungs-pflicht besteht damit während des ganzen Beförderungsvorganges vom Fahrt-antritt bis zum Fahrtende. Damit ist den genannten Schutzbestimmungen keinesfalls genüge getan, wenn die Einhaltung einer gesetzmäßigen Kinderbeförderung lediglich vor dem Fahrtantritt überprüft wurde.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

 

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts-und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Behörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

 

Bei der Strafzumessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1000 monatlich beziehen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das am 1. Juli 2014 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung mit Schriftsatz vom 21. Juli 2014, eingelangt am 25. Juli 2014, rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstraf-verfahrens nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

Das bezeichnete Straferkenntnis wird seinen gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten.

Im erstinstanzlichen Verfahren wendete die Behörde die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens unrichtig an und verletzte Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus ist inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen X am 28 März 2014, um 10:28 Uhr in Linz, Lastenstraße x, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt hat und darüber hinaus zwei Kinder, jeweils kleiner als 150 cm, in auf der Rückbank montierten Rückhalteeinrichtungen transportierte, ohne den Sicherheitsgurt zu verwenden.

Er habe darin einen Verstoß nach § 106 Abs. 2, sowie einen Verstoß nach § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG, zu vertreten.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren waren von Seiten des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt worden.

Diesen ist die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen, obwohl die gestellten Anträge für die Schuldfrage von erheblicher Bedeutung sind.

Die Erstinstanz hat sich bei der Führung des Beweisverfahrens von einer vorzeitig gewonnenen Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers bestimmen lassen.

Einem Beweisantrag ist nur dann nicht nachzukommen, wenn der Beweisgegenstand unerheblich ist, die Behörde das Beweisthema ohnehin als erwiesen annimmt, von vorneherein eine weitere Klärung des Sachverhalts auszuschließen ist oder feststeht, dass der Beweis nicht durchgeführt werden kann, wobei hierbei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Ablehnung oder die Ignorierung von Beweisanträgen, weil ein anderer Sachverhalt bereits als erwiesen angesehen wird, stellt eine vorgreifende Beweiswürdigung dar und entspricht nicht dem Gesetz.

Der Antrag auf Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen war auf erhebliche Tatsachen gerichtet, da bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabes eine Erfolg versprechende Bereicherung der zur Wahrheitsfindung führenden Prämissen zu erwarten war. Dies bedeutet, dass deren Einvernahme in der Lage ist, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen.

Durch die Nichtaufnahme der angebotenen Beweise hat die Erstinstanz grundlegende Verfahrensrechte des Beschwerdeführers beschnitten und damit diesen in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt, als auch gegen grundlegende Verfahrensbestimmungen verstoßen, welche zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens führen.

Die Erstinstanz hat den Grundsatz der freien Beweiswürdigung missverstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheitsforschung zu sehen. Voraussetzung für eine gesetzmäßige Beweiswürdigung ist ein ausreichend durchgeführtes Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen konnten (Grundsatz des Parteiengehörs). Eine partizipative Beweiswürdigung ist nach der Rechtslage unzulässig.

Insbesondere ist auf § 25 Abs. 2 VStG zu verweisen, wo normiert wird, dass die Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden.

Die Behörde ist verpflichtet für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründungen hinwegsetzen.

Gegen diese grundlegenden Bestimmungen hat das erstinstanzliche Verfahren und damit auch das erstinstanzliche Straferkenntnis verstoßen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde einerseits die Einvernahme des Zeugen V S, X, und andererseits der Zeugin F C, per Adresse des Beschwerdeführers, beantragt.

Es wurden auch die entsprechenden Beweisthemen bekannt gegeben. Durch die Missachtung dieser Beweisanträge wurden im erstinstanzlichen Verfahren die Verwaltungsvorschriften verletzt und die Grundprinzipien des „fair trial“ missachtet, wodurch das angefochtene Straferkenntnis von inhaltlicher Rechtswidrigkeit erfasst wird.

Darüber hinaus wird auch die Aussage des Zeugen Inspektor P S von der Erstinstanz unrichtig interpretiert.

Von diesem wurde als Anlass für die Anhaltung des gegenständlichen Fahrzeuges angegeben, dass er durch Handzeichen seiner Kollegen darauf aufmerksam gemacht wurde, dass mindestens ein Insasse des Fahrzeuges der Gurtenpflicht nicht nachkommt.

Dies ist unstrittig, wie auch von der Erstinstanz festgestellt. Die Zeugin F C, welche sich ebenfalls im Fonds des Fahrzeuges neben den Kindern befand, war nicht angeschnallt und wurde hierfür auch bereits rechtskräftig bestraft.

Der Zeuge führt weiter aus, dass er bei seinen Blickkontakt mit dem Lenker feststellen konnte, dass sich dieser während der Fahrt anzuschnallen versucht habe.

Da wird der Schluss gezogen, dass der Einschreiter während der gesamten Fahrt und auch aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der Kollegin nicht angeschnallt war.

Dies ist ein unrichtiger und nicht den Gesetzen entsprechender Schluss.

Darüber hinaus entspricht auch die Beobachtung des Zeugen Inspektor S nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Bereits in der Rechtfertigung vom 22. Mai 2014, aber auch in der Stellungnahme vom 16. Juni 2014, wurde von Seiten des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass er im Zuge der Zufahrt zu der Anhaltung den Sicherheitsgurt löste, da davon auszugehen war, dass die Fahrzeugpapiere kontrolliert werden und er ansonsten nicht zu in der Gesäßtasche befindlichen Papieren gekommen wäre.

Dass es sich hierbei um eine Ausnahmesituation im Sinn des § 106 Abs. 3 Ziffer erster bzw. 4. Fall KFG handelt, wurde bereits dargestellt und von Seiten der belangten Behörde missachtet.

Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im angefochtenen Straferkenntnis nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Die Darstellung des Zeugen Inspektor S lässt es offen, aus welchen Umständen er schließt, dass der Beschwerdeführer sich versuchte anzuschnallen. Ebenso steht nicht fest und wurde von ihm nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt dieser Blickkontakt stattgefunden hat.

Demgegenüber ist die Darstellung des Beschwerdeführers in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubwürdig.

Dies hätte von Seiten der belangten Behörde im Zuge der Beweiswürdigung gemäß § 40 Abs. 2 AVG bewertet werden müssen. Hierbei wäre sie zur Erkenntnis gelangt, dass die von der Erstinstanz angestellten Erwägungen nicht schlüssig sind und der Sachverhalt nicht genügend ermittelt worden ist. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfolge klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Begründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachfolgenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegen und deshalb die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachten.

Sind die einen tragen Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, so liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Erkenntnisses führt.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben, da eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer nicht angeschnallt war, nicht gegeben ist, da sich die Erstinstanz ausschließlich auf die Aussage des einschreitenden Beamten verlässt, dessen Beobachtungen jedoch subjektiv gefärbt sind, da sie auf einer Interpretation einer Bewegung der Hand des Beschwerdeführers beruhen, welche jedoch auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden kann.

Die Ungenauigkeit der Angaben des Meldungslegers ist auch daraus abzuleiten, dass die Erstinstanz ursprünglich aufgrund dessen Angaben fälschlich ein Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 106 Abs. 5 Ziffer 1 KFG einleitete.

Weiters wird geltend gemacht, dass die erstinstanzliche Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne des § 19 VStG nicht ausreichend nachgekommen ist.

Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinn des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die im § 19 Abs. 1 geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen. Von besonderer Bedeutung ist auch, ob die Tat einen besonderen Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat. Relevant ist auch der subjektive Schuldgehalt der Tat und sind all diese Komponenten nicht in die Beurteilung nach § 19 VStG eingeflossen und fehlen auch die entsprechenden Feststellungen.

Selbst unter Zugrundelegung der Feststellungen der Erstinstanz wäre davon auszugehen, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers gering war, insbesondere im Hinblick auf § 106 Abs. 2 KFG, dass hier nur eine Eigengefährdung gegeben ist und wäre die Erstinstanz verpflichtet gewesen § 45 Abs. 1 Ziffer 4 VStG dagegen zur Anwendung zu bringen.

Geltend gemacht wird darüber hinaus, dass die bezogenen Strafbestimmungen des § 134 Absatz 3d Ziffer 1 KFG und § 134 Abs. 1 KFG zueinander im Missverhältnis stehen und verfassungswidrig sind, da sie gegen das Gleichheitsgebot verstoßen.

§ 134 Absatz 3d Ziffer 1 KFG normiert bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ein Verhältnis von € 72 zu 24 Stunden, sohin € 3 pro Stunde wohingegen § 134 Abs. 1 KFG für zum Teil weitaus schwerwiegender Delikte ein Verhältnis von € 5000 zu 1008 Stunden und damit so rund € 5 pro Stunde festgelegt.

Dies bedeutet, dass bei Bestrafung wegen eines dem Unrechtsgehalt und dem Verschuldensgehalt geringeren Deliktes eine im Verhältnis höhere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird als für zum Teil von § 134 Abs. 1 KFG mitumfassten weitaus schwerwiegenderen Delikten.

Dies führt zu einer Ungleichbehandlung bzw. sogar schwereren Bestrafung geringerer Delikte, was von der Verfassung nicht vorgesehen und verpönt ist und darüber hinaus auch zur Gleichheitswidrigkeit.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juli 2014 wurde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben vom 30. Juli 2014 übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt der belangten Behörde sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 25. November 2014, fortgesetzt am 27. Jänner 2015. Im Zuge der durchgeführten Verhandlung wurden die Zeugen Insp. S und Insp. H, sowie Frau F C und Herr V S einvernommen sowie der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt.

 

Der Zeuge Insp. S gab sinngemäß folgendes an:

Ich habe am 20.03.2014 gemeinsam mit meiner Kollegin Insp. H eine Kontrolle durchgeführt. Bei dieser Kontrolle wurde schwerpunktmäßig kontrolliert, ob der Fahrer während des Fahrens telefoniert und ob die Gurtenpflicht eingehalten wird. Die Kollegin H ist dabei ca. 100 Meter vor mir gestanden und hat auf den VW Sharan gezeigt. Vorher haben wird vereinbart, dass sie mir ein Zeichen gibt, sofern zumindest ein Insasse eines betreffenden Fahrzeuges entweder der Gurtenpflicht nicht nachkommt oder der Fahrer telefoniert. Ansonsten haben wir noch vereinbart, dass, wenn ein Handzeichen nicht möglich ist, eine Verbindung per Funk hergestellt wird. Ich habe sodann gesehen, dass der Fahrer, während ich das Anhaltezeichen gegeben habe, versucht hat den Gurt anzulegen. Die Anhaltung selber erfolgte bei der Gärtnerei M. mit der Adresse Lastenstraße x. Meine Kollegin, Insp. H, kam dann zur Kontrolle hinzu. Im Zeitpunkt der Kontrolle hat der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt angelegt gehabt. Ich habe sodann eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Ich habe weiters wahrgenommen, dass der Beifahrer den Sicherheitsgurt verwendet hat. Auch ist mir aufgefallen, dass im Fond des Fahrzeuges eine Frau, die Gattin des Beschwerdeführers, gesessen ist, unmittelbar hinter dem Lenker. Diese Person war nicht angeschnallt. Sodann sind mir die zwei Kinder im Fond aufgefallen und habe ich den Lenker ersucht, ob wir kontrollieren können, ob die Kinder ordnungsgemäß befördert werden. Dabei fiel mir auf, dass die Kinder nicht ordnungsgemäß befördert wurden, sie saßen zwar auf Rückhalteeinrichtungen, waren aber nicht angegurtet.

 

Sowohl ich als auch die Kollegin Insp. H sind auf derselben Straßenseite gestanden. Die Kollegin Insp. H hat keinen Funkspruch diesbezüglich durchgegeben. Im Zeitpunkt des Handzeichens durch die Kollegin konnten noch theoretisch beide Verwaltungsübertretungen vorliegen. Im Zeitpunkt der Anhaltung habe ich dann gesehen, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den Sicherheitsgurt anzulegen. Er habe eine Bewegung des Fahrers gesehen von der linken Schulter nach rechts unten.

Der Akt sei mir noch ganz gut im Gedächtnis geblieben, weil aufgrund einer Umstellung der VStV dieser Akt mir zweimal zurückgewiesen wurde und im Rahmen dieser Zurückweisungen habe er den Akt zum damaligen Zeitpunkt ein paar Mal gelesen, da es im Konkreten auch so ist, dass für jede Person eine eigene Ordnungszahl angelegt werden muss.

 

Die Zeugin Insp. H führte folgendes aus:

Ich kann mich an den Vorfall vom 20.3.2014 erinnern. Wir haben eine Schwerpunktkontrolle hinsichtlich Gurtenpflicht durchgeführt. Gemeinsam mit dem Kollegen S. Wir sind nicht auf gleicher Höhe gestanden, sondern Kollege S ist in Fahrtrichtung gesehen hinter mir gestanden.

Als das Fahrzeug auf mich zukam habe ich gesehen, dass der Beschwerdeführer den Gurt nicht verwendet hat. Ebenso habe ich gesehen, dass die Gattin des Beschwerdeführers die im Fond des Fahrzeuges saß, den Gurt ebenfalls nicht angelegt hatte. Ob die Kinder angeschnallt waren, konnte ich zu diesem Zeitpunkt nicht feststellen. Dies hat sodann mein Kollege Insp. S im Zuge der Anhaltung festgestellt. Es ist eben im Zuge des Vorbeifahrens schwierig zu sehen, ob die Kinder ordnungsgemäß angeschnallt sind. Dies hat dann ein Kollege eben im Zufahren gesehen.

 

Ich kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, wie weit mein Kollege und ich voneinander entfernt gestanden sind.

In der Regel wird bei der Kontrolle der Gurtenpflicht auch kontrolliert, ob der Fahrer während des Fahrens telefoniert. Ob bei der gegenständlichen Kontrolle auch dezidiert die Frage des Telefonierens des Fahrers während der Fahrt umfasst war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich kann nur angeben, dass in der Regel bei einer Schwerpunktkontrolle sowohl die Gurtenpflicht als auch die Frage des Telefonierens des Fahrers während des Fahrens kontrolliert wird. Die Information, dass der Fahrer nicht angeschnallt war, habe ich meinem Kollegen mündlich weitergegeben.

 

Meine Position von damals ist mir nicht mehr in Erinnerung. Aufgrund dessen, dass mir die Distanz zwischen uns beiden nicht mehr bekannt ist, kann ich auch im Detail nicht mehr angeben, wie die Weiterleitung der Meldung erfolgt ist. Ich kann nur sagen, wenn wir tatsächlich 100 m voneinander gestanden sind, ist eine verbale Weitergabe ohne Funk nicht möglich. Weiters gebe ich an, dass dem Kollegen immer mitgeteilt wird, warum eine Anhaltung erfolgt. Dies entweder per Funk wenn die Entfernung zu weit ist oder eben verbal. Es gibt keine Handzeichen die dem Kollegen deutlich machen können, welche Art der Rechtsverletzung vorliegt. Ich bin mir auch sicher, dass das im gegenständlichen Fall so erfolgt ist. Ich habe dezidiert gesehen, dass die beiden Erwachsenen, die im Fahrzeug saßen, nämlich der Lenker und dessen Gattin, nicht angehängt waren.

Meine Position war auf der Beifahrerseite des betroffenen Fahrzeuges.

An einen Beifahrer kann ich mich nicht erinnern. Ich kann aber angeben, dass Frau C im Fond hinter dem Fahrer gesessen ist und neben ihr die beiden Kinder. Ich kann nur bestätigen, dass ich im Vorbeifahren sehen konnte, dass weder der Fahrer noch dessen Gattin den Sicherheitsgurt in diesem Zeitpunkt verwendet haben.

 

Die Amtshandlung selber hat mein Kollege Insp. S durchgeführt. Ich bin jedoch dazugekommen. Mein Kollege hat auch gesehen, dass die Kinder im Fond nicht ordnungsgemäß gesichert waren. Wir haben den beiden Erwachsenen, nämlich Herrn und Frau C, ein Organstrafmandat angeboten, was von diesen jedoch abgelehnt wurde. Weiters haben wir versucht auf die Gefahren, die von der mangelnden Sicherung von Kindern ausgehen, hinzuweisen. Es kam dann in der Folge zu einer Diskussion wegen der Organmandate und haben wir dann die Amtshandlung abgebrochen und Anzeige gelegt.

 

Den Akt habe ich zwischenzeitlich nicht mehr gelesen. Mir ist in Erinnerung, dass hinsichtlich des Nichtanschnallens der Kinder diese Frage während der Amtshandlung zu Beginn nicht in Diskussion gestellt wurde. Dies ist erst später erfolgt, als bekannt war, dass die Organmandate nicht bezahlt werden und Anzeigelegung erfolgt. Weiters habe ich gesehen, als ich zum Auto gelangte und durch die Beifahrerseite ins Wageninnere schaute, dass die Kinder nicht angeschnallt gewesen sind. Da dies mein Kollege aber vorher schon festgestellt hatte, habe ich diesbezüglich keine Vorkehrungen getroffen.

 

Der Beschwerdeführer selbst gibt an, dass er Frau Insp. H beim Fahrzeug nicht gesehen hat. Diese erwidert darauf, dass sie jedoch zum Fahrzeug gegangen ist, weil es eben üblich ist, dass ein zweiter Beamten zwecks der Vornahme von Sicherungsmaßnahmen dazukommt. Der zweite Beamte geht dann in der Regel immer zur Beifahrerseite, kontrolliert das „Pickerl“ und die Bereifung.

 

Die Zeugin F C sagte folgendes aus:

Ich kann mich an den Vorfall vom 20. März 2014 erinnern. Ich bin im Fond des Wagens hinter dem Fahrer gesessen. Wir sind alle ordnungsgemäß angeschnallt gewesen. Im Wagen war neben mir, meinem Mann und den beiden Kindern auch Herr S als Beifahrer vorhanden. Der Beifahrer war selbstverständlich auch angeschnallt.

Als wir bereits gestanden sind hat mein Mann versucht, an seine Geldtasche, welche er in der Gesäßtasche eingesteckt hatte, zu kommen und hat eine diesbezügliche Handbewegung gemacht. Auch die beiden Kinder waren angehängt und haben sich erst nachdem wir bereits gestanden sind selber den Sicherheitsgurt gelöst. Ich habe den Kindern in der Folge dann gesagt, dass sie sich wieder anschnallen sollten, weil wir dann ja wieder weiterfahren wollten und das haben die Kinder dann auch gemacht.

Die Kontrolle hat der Polizist durchgeführt, welcher bei der letzten Verhandlung anwesend gewesen ist.

 

Die Polizistin die heute ausgesagt hat, ist weiter hinten gestanden, das war jene Person, die die Information weitergegeben hat. An das Faktum, dass die Polizistin auch beim Auto während der Kontrolle dabei war, kann ich mich nicht erinnern bzw. ist sie mir nicht aufgefallen.

An diesem Tag sind wir von der Gruberstraße kommend nach Hause gefahren. Als wir von der Gruberstraße weggefahren sind, hat mein Mann ein Kind in den Kindersitz gesetzt und ich das andere Kind. Wir haben auch kontrolliert, ob die Kinder ordnungsgemäß angeschnallt waren. Ich habe mich während der Amtshandlung eher auf die Kinder konzentriert, sodass ich also nicht so sehr darauf geachtet habe, was sich bei der Amtshandlung selber rund um das Auto abspielte.

 

Der Zeuge S sagte folgendes aus:

Ich kann mich noch an den Vorfall vom 20.3.2014 erinnern. Wir sind von der Gruberstraße losgefahren. Im Geschäft von Herrn C waren eben Umbauarbeiten, wo ich geholfen habe. Wir haben dann einige Dinge in den Kofferraum geladen. Herr und Frau C haben jeweils eines ihrer Kinder auf die in der Rückbank befindlichen Kindersitze gesetzt und auch angeschnallt. Frau C saß auf der Rückbank, meiner Erinnerung nach hinter mir. Ich saß als Beifahrer im Fahrzeug. Alle Fahrzeuginsassen haben den Sicherheitsgurt verwendet.

Die Kontrolle selber hat ein Polizist durchgeführt. Meiner Erinnerung nach sind noch weitere Polizisten dazugekommen. Die Polizistin, die heute als Zeugin ausgesagt hat, war meiner Erinnerung nach bei der Kontrolle nicht dabei. An die Polizistin selber kann ich mich schon erinnern, wir sind an dieser vorbeigefahren bevor die Anhaltung selbst passiert ist.

Zwischen dem Polizist und der Polizistin ist ca. ein Abstand von 50 m vorgelegen.

Ich bin mir nicht mehr sicher aber ich glaube, dass der Polizist uns auf die mangelnde Verwendung von Gurten hingewiesen hat. Der Polizist hat mit dem Fahrer gesprochen.

Der Polizist hat nach den Fahrzeugpapieren und dem Führerschein gefragt. Da es sich nicht um das Fahrzeug von Herrn C handelt, sondern es sich um das Fahrzeug von dessen Schwager gehandelt hat, wusste Herr C nicht genau wo sich die Fahrzeugpapiere befinden. Den Führerschein hatte er in der Geldtasche, welche in der Gesäßtasche eingesteckt war. Damit Herr C die Geldbörse aus der Gesäßtasche ziehen kann, hat er sich abgeschnallt. Dies ist bereits erfolgt, bevor wir zum Anhalteort zugefahren sind. Konkretisierend wird ausgeführt, dass der Abschnallvorgang nach dem Geben des Anhaltezeichens erfolgt ist. Zuerst hat der Polizist die Fahrzeugpapiere und den Führerschein verlangt. Erst danach hat er anscheinend bemerkt, dass die Kinder nicht angeschnallt waren. Jedenfalls sind zwischen diesen beiden „Sagen“ (wohl richtig: Bemerkungen) des Polizisten einige Minuten verstrichen. Weiters möchte ich bekanntgeben, dass ein zweiter Polizist bei der Kontrolle nicht anwesend war. Konkretisierend führe ich aus, dass ich mich einfach an einen zweiten Polizisten im Zeitpunkt der Kontrolle nicht mehr erinnern kann, meiner Erinnerung nach, war ein zweiter Polizist bei einem anderen Fahrzeug. Da die Kinder im Fond unruhig wurden, habe ich mich einmal nach ihnen umgedreht. Da ist mir aufgefallen, dass diese zwischenzeitlich kurzzeitig abgeschnallt waren. Warum weiß ich nicht. Vielleicht haben die Kinder gedacht, dass wir bereits am Ziel sind. Weiters habe ich beobachtet, dass Frau C aufgrund des Sicherheitsgurtes die Kinder in ihren Sitzen nicht erreichen konnte und hat sich daher kurz abgeschnallt um den Sicherheitsgurt bei den Kindern wieder zu schließen.

In der Folge kam es dann zu einer Diskussion wegen im Raum stehender Organverfügungen. Im Abschluss hieß es dann, dass die Ehegatten C angezeigt werden.

Es ist richtig, dass Herr C während der gesamten Fahrt angeschnallt gewesen ist.

 

Der Beschwerdeführer befragt als Auskunftsperson gibt folgendes an:

Wir waren am 20. März 2014 vom Lebensmittelgeschäft in der x, welches meinem Schwager gehört und ich dort beschäftigt bin, auch mit dem Auto des Schwagers nach Hause unterwegs. In Linz, Lastenstraße, habe ich dann eine Verkehrskontrolle bemerkt. Zuerst habe ich die Polizistin gesehen, welche den Funk in die Hand genommen hat. Ab diesem Zeitpunkt war mir klar, dass ich kurz nachher kontrolliert werden würde. Genauso ist auch dann die Kontrolle erfolgt. Ziemlich gleichzeitig mit dem Setzen des Anhaltezeichens durch den Polizisten wollte ich eben zu meinem Führerschein, welcher sich in der Geldbörse in der Gesäßtasche befunden hat, gelangen. Da dies schwer möglich war, habe ich dazu kurzzeitig den Gurt geöffnet und nachdem ich meine Geldtasche hatte, eben gleich auch wieder geschlossen. Dies ist alles ist im Zufahren nach dem Anhaltezeichen zum Anhalteort passiert. Der Polizist, der mich angehalten hat, stand auf der rechten Seite in Fahrtrichtung gesehen. Er kam dann in der Folge zu mir zur Fahrerseite und hat, nachdem ich mein Fenster runtergelassen habe, die Fahrzeugpapiere und meinen Führerschein verlangt. Diese habe ich ihm auch gegeben. In der Folge ist derselbe Polizist nach hinten und rund ums Auto gegangen und zur Beifahrerseite. In den Zeitpunkt, wo ich mit dem Polizisten gesprochen habe, wurden die Kinder unruhig und haben beide selbst ihren Sicherheitsgurt ihrer Kindersitze gelöst. Deswegen hat auch meine Frau ihren Gurt gelöst, weil sie ansonsten die Kinder schlecht erreichen konnte um sie wieder anzuschnallen. Der Polizist hatte mir vorher vorgeworfen, den Sicherheitsgurt nicht verwendet zu haben. Der Polizist sah eben die Kinder erst zwei, drei Minuten später, nachdem sie sich bereits selber abgeschnallt hatten.

Bei der Polizistin, die heute als Zeugin ausgesagt hat, bin ich vorbeigefahren. Zur Amtshandlung selber ist sie selber nicht dazugekommen. Ich bin mir deswegen ganz sicher, weil eben die Beamten weiter kontrolliert haben und sie den Kontrollpunkt nicht verlassen hat. Insgesamt waren drei oder vier Polizisten bei diesem Kontrollvorgang anwesend. Zwei von ihnen haben vor mir einen meiner Meinung nach schwarzen PKW, soweit ich mich erinnern kann, kontrolliert. Dieses Fahrzeug stand räumlich gesehen vor mir. Das Fahrzeug, mit dem wir unterwegs waren, hat leicht getönte Scheiben. Konkretisierend führe ich an, dass die Heckscheibe mit einer – wahrscheinlich - Folie versehen ist, die rückwärtigen Seitenfenster sind ca. 30 % getönt. Die Windschutzscheibe weist keine Tönung auf.

 

Den Kontrollvorgang hat sicher ein Polizist alleine durchgeführt. Meiner Erinnerung nach, kam ein zweiter Beamter oder eine Beamtin ganz kurz dazu, ist aber dann wieder weggegangen.

 

In der Folge wird die Funktionsweise der beiden auf dem Foto sichtbaren Kindersitze erörtert. Dabei handelt es sich zum einen um eine Rückhalte-vorrichtung, wo das Kind in einem Schulter- und Beckengurt gesichert ist. Nach Aussage des Beschwerdeführers ist es für die Kinder ein leichtes, sich selber an-und abzuschnallen. Der zweite Sitz, eine sogenannte Sitzerhöhung, bei der wird das Kind eben dort positioniert und mit dem Sicherheitsgurt des Fahrzeuges dann gesichert. Im gegenständlichen Fall war die Rückhalteeinrichtung mit Becken- und Schultergurt mittig im Fahrzeugfond positioniert. Die Sitzerhöhung war auf hinter der Beifahrerseite positioniert.

 

Das . Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Am 20. März 2014 fand in Linz, Lastenstraße x eine Kontrolle des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X statt, das vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. Im Fonds des Fahrzeuges befanden sich die Gatten des Beschwerdeführers unmittelbar hinter ihm und zwei Kinder. Weiters war ein Beifahrer im Fahrzeug. Die Kinder am Rücksitz saßen in Rückhalteeinrichtungen, waren jedoch nicht mit einem Sicherheitsgurt gesichert. Der Beschwerdeführer selbst legte den Sicherheitsgurt erst an, als ihm bewusst wurde, dass in Kürze eine Kontrolle stattfinden wird, also nach dem Passieren der ersten Polizeibeamtin. Dies wurde vom nachfolgenden Polizeibeamten wahrgenommen. Im Zeitpunkt des Anhaltens des Fahrzeuges verwendete der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt.

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgeschrieben ist. In KFG ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Gemäß § 106 Abs. 2 KFG sind, sofern ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

 

Gemäß § 106 Abs. 5 Ziffer 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die kleiner als 150 cm sind, in Kraftwagen, ausgenommen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt,. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Gemäß § 134 Abs. 3d Ziffer 1 KFG begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs. 2 angeführte Verpflichtung,

nicht erfüllt. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

 

 

III.           Das Oö Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Fraglich ist zum einen, ob die beiden mitfahrenden Kinder während der Fahrt ausreichend gesichert gewesen waren und zum anderen, ob der Beschwerdeführer, der der Fahrer des Fahrzeuges gewesen ist, den Gurt bestimmungsgemäß verwendet hat.

 

Unzweifelhaft fest steht in diesem Zusammenhang, dass sich im Fahrzeug neben dem Beschwerdeführer ein Beifahrer, dessen Gattin und zwei Kinder befunden haben, wobei die beiden Kinder auf der Rückbank des Fahrzeuges im Rückhalteeinrichtungen gesessen haben. Weiters, dass es sich beim Fahrzeug um einen VW Sharan gehandelt hat sowie der Anhalteort und die Anhaltezeit.

 

Die Zeugenaussagen divergieren jedoch hinsichtlich der Frage, ob die beiden Kinder während der Fahrt mit dem Sicherheitsgurt gesichert waren oder nicht und ob der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt während der Fahrt angelegt hatte oder nicht.

 

Hinsichtlich der Sicherung der beiden Kinder gab der Zeuge S an, dass die Kinder nicht durch Gurte gesichert gewesen waren. Die Zeugin H kam später zur Kontrolle dazu, und gab an, dass zum Zeitpunkt ihrer Anwesenheit die Kinder nicht durch Gurte gesichert gewesen waren.

Zu diesem Punkt sagte die Zeugin C aus, die Kinder seien ursprünglich durch einen Sicherheitsgurt gesichert gewesen, hätten diesen während der Kontrolle selbst aufgemacht und auf ihre Anweisung hin hätten die Kinder den Gurt wieder geschlossen.

In diesem Zusammenhang gaben der Zeuge S an, die Zeugin C habe ihren Sicherheitsgurt gelöst, um den der Kinder wieder zu schließen. Dieselbe Beobachtung machte der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach, während der Amtshandlung mit dem amtshandelnden Polizeibeamten. Der Zeuge während er sich kurz umgedreht hatte.

Zur Zeugin C ist festzuhalten, dass diese einen insgesamt unsicheren Eindruck hinterließ.

Sie gab an, dass alle Insassen des Fahrzeugs den Sicherheitsgurt angelegt gehabt hätten. Damit widerspricht sie jedoch den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde selbst, der angegeben hatte, dass eben die Zeugin den Sicherheitsgurt nicht verwendet hatte und eine gegen sie in diesem Zusammenhang erlassene Strafverfügung daher auch bezahlt habe.

Auch wenig glaubwürdig sind die Ausführungen der Zeugin, dass die Kinder auf ihre Anweisung hin wieder den Sicherheitsgurt geschlossen hätten. Damit widerspricht sie einerseits den Angaben des Zeugen S und andererseits den Ausführungen des Beschwerdeführers. Des Weiteren ist auch unter Bezugnahme auf das Alter, insbesondere des jüngeren Kindes (zum damaligen Zeitpunkt X Jahre), diesen Angaben nicht zu folgen.

 

Der Zeuge S dagegen sagt aus, er habe während er sich kurz umgedreht habe, gesehen, dass die Kinder den Gurt kurz selbst aufgemacht hätten und daraufhin die Zeugin ihren Sicherheitsgurt gelöst habe um den Gurt der Kinder zu schließen.

Mit seiner Aussage dazu, dass alle Insassen des Fahrzeuges den Sicherheitsgurt verwendet hätten, war aus wie bereits oben angeführten Gründen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, begründet der Zeuge begründete Zweifel an seiner Aussage. Auch dass er bei einem kurzen Umdrehen, da die Kinder während der Kontrolle unruhig waren, gesehen haben will, dass beide Kinder den Gurt kurz selbst geöffnet haben und die Zeugin daher in der Folge ihren Sicherheitsgurt geöffnet hatte um jenen der Kinder wieder zu schließen, was wie bereits dargelegt im Hinblick auf das letzte Faktum nicht den Tatsachen entsprechen kann, erscheint nicht glaubwürdig. Auch ansonsten bestehen Zweifel, ob diese Angaben, da die Kinder auf der Rückbank im Mittelbereich und hinter dem Beifahrer selbst positioniert waren, so dass zumindest das Kind hinter dem Beifahrersitz kaum zu sehen sein konnte und der vom Zeugen geschilderte Sachverhalt im Zuge eines kurzen Umdrehens nicht in dieser Deutlichkeit wahrgenommen hätte werden können wie geschildert.

 

Dies gilt sinngemäß auch für die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Unterschied, dass dieser zum selben Zeitpunkt seiner Beobachtungen auch mit den amtshandelnden Polizisten kommunizierte.

 

Zur Frage der Verwendung des Sicherheitsgurtes durch den Fahrer selbst, ist festzuhalten, dass beide Polizeibeamte in ihrer Zeugeneinvernahme angaben, der Beschwerdeführer habe den Sicherheitsgurt nicht angelegt gehabt und gab in diesem Zusammenhang die Zeugin Insp. H an, sie habe genau gesehen, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt nicht verwendet habe und der Zeuge Insp. S sagte aus, er habe wahrgenommen, dass der Beschwerdeführer den Sicherheitsgurt beim Zufahren zum Anhalteort geschlossen habe und zwar aufgrund einer eindeutigen Handbewegung von der linken Schulter nach rechts unten.

Der Beschwerdeführer gibt hierzu an, er habe den Gurt nur kurz gelöst, da er die bevorstehende Verkehrskontrolle vorausgesehen habe und daher seinen Führerschein aus der Gesäßtasche holen wollte. Danach habe er sich wieder angeschnallt. Dies in einem Zeitraum vom Geben des Anhaltezeichens bis zum Anhalteort selbst. Die Aussagen des Zeugen S und der Zeugin C stimmen im Großen und Ganzen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, jedoch mit der Ausnahme dass die Zeugin angab, der Beschwerdeführer sei beim Lösen des Sicherheitsgurtes zum Ergreifen seines Führerscheins aus der Gesäßtasche bereits gestanden.

Der Zeuge S und die Zeugin C erschienen jedoch aus dem bereits oben angeführten Gründen insgesamt nicht glaubhaft. Zweifel bestehen auch daran, dass ein Kfz-Lenker wie der Beschwerdeführer, der in Kenntnis der herrschenden Verwendungspflicht hinsichtlich Sicherheitsgurt ist, sich in einer Art vorauseilenden Gehorsams seines Gurtes entledigt, zur Gesäßtasche greift, von dort seine Geldbörse heraus holt, um den darin befindlichen Führerschein bereitzuhalten, um in der Folge den Sicherheitsgurt wieder zu schließen und all diese Handlungen selbst vom Geben des Anhaltezeichens bis zum Anhalten am Anhalteort selbst durchführt. Dies erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten nicht glaubwürdig, sondern ist in dieser Hinsicht den Angaben der Polizeibeamten als Zeugen zu folgen, dass der Beschwerdeführer eben nicht angegurtet war und sich erst nach dem Passieren des ersten Polizeibeamten angegurtet hat und somit im Zeitpunkt der Anhaltung der Sicherheitsgurt angelegt war.

 

Im Gegensatz zu den Zeugen S und der Zeugin C hinterließen die beiden Polizeibeamten im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen einen glaubwürdigen Eindruck. Dass sich die Zeugin Insp. H nicht mehr erinnern konnte, wo genau sie am fraglichen Tag positioniert war und ob im Fahrzeug ein Beifahrer war ist durchaus nachvollziehbar, hinsichtlich letzterem insbesondere auch aufgrund der Tatsache, dass der Beifahrer auch nicht „Gegenstand“ der Amtshandlung gewesen ist.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen S und der Zeugin C, die Zeugin Insp. H sei am Anhalteort nicht angewiesen gewesen bzw. sich an diese nicht mehr erinnern zu können, sind nicht glaubhaft, da wie  die Zeugin Insp. H selbst aussagt Kontrollen wie die gegenständliche in der Regel von zwei Polizeibeamten aus Sicherheitsgründen durchgeführt werden. Diese Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen S und der Zeugin C, die insgesamt keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, sind nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Inspektor H zu erschüttern, da deren entscheidungsrelevante Aussage Bezug auf den Zeitpunkt nimmt, in dem der Beschwerdeführer an ihr vorbei gefahren ist und zum anderen darauf, dass die Kinder im Zeitpunkt ihres Hinzukommens zur Amtshandlung am Fahrzeug nicht mit dem Gurt gesichert waren, was auch alle Zeugen (wenn auch nur für kurze Zeit) angegeben haben.

Die Frage wie die Weitergabe der Meldung, dass zumindest ein Insasse des Fahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht ordnungsgemäß verwendet habe, ist für den zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich.

Somit ist das objektive Tatbild beider Verwaltungsübertretungen als erfüllt zu betrachten.

Der Beschwerdeführer konnte keine Gründe darlegen, die ein Verschulden seinerseits ausschließen würden, womit auch das subjektive Tatbild erfüllt ist.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrecht sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

 

Die beiden in Frage kommenden Strafdrohungen dienen dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit im Fall eines Unfalls. Durch die Verpflichtung den Sicherheitsgurt zu verwenden und Kinder entsprechend mit Rückhalteinrichtungen samt Gurten zu sichern, zielt darauf ab, Verletzungen im Unfallfall bestenfalls zu vermeidender zu minimeren und verhindern, dass betroffene Personen aus den Sitzen gerissen und schlimmstenfalls aus dem Fahrzeug geschleudert werden. Daher geht von der Nichtnutzung des Sicherheitsgurtes bzw. von der Nichtsicherung mitfahrender Kinder ein hohes Gefährdungspotential aus, den die übertretenen Normen entgegenwirken.

 

Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht bekannt.

 

Der Strafbemessungsgrundlage der belangten Behörde wurde im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen, sodass diese Werte (Einkommen in der Höhe von 1000 Euro, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen) dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen werden.

 

Dem Beschwerdeführer musste bekannt gewesen sein, dass er zur Verwendung des Sicherheitsgurtes verpflichtet ist und genauso, dass er die Kinder nur entsprechend gesichert (in Rückhalteeinrichtungen samt Gurt) transportieren darf, dennoch hat er gegen diese Gebote verstoßen, sodass nicht nur von einem geringfügigen Verschulden auszugehen ist.

 

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe als angemessen um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

IV.          Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer als Fahrer des Fahrzeuges den Sicherheitsgurt erst angelegt hat, als er die Polizeibeamtin passiert hatte und die beiden Kinder auf der Rückbank des Fahrzeuges zwar in Rückhalteeinrichtungen gesessen waren, jedoch während der Fahrt nicht durch Gurte entsprechend gesichert waren. Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß