LVwG-600608/8/Sch/BD

Linz, 23.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn D. M. H., geb. 19.., Dr. A.-S.-Straße, H., vom 2. November 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Oktober 2014, GZ: VerkR96-42589-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Februar 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das an-gefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat  Herrn D. M. H. (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 22. Oktober 2014, GZ: VerkR96-42589-2012, die Begehung von Verwaltungs-übertretungen nach 1) § 103 Abs.1 iVm § 15 Abs.1 KFG, 2) § 103 Abs. 1 iVm § 19 Abs. 1 KFG, 3) § 103 Abs.1 iVm § 15 Abs.3 KFG sowie 4) § 49 Abs. 6 KFG vorgeworfen und über ihn gemäß 1) § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 20 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, 2) § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, 3) § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und 4) § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 25 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskosten-beitrages in der Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


„1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht an beiden Längsseiten mit je 2 gelbroten Rückstrahlern ausgerüstet war. Es fehlte(n) folgende Rückstrahler: Es waren keine seitlichen Rückstrahler vorhanden.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4053 Haid/Ansfelden,

I.platz. 4.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 1 Ziffer 3 KFG

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Krad hintere linke und rechte Fahrtrichtungsanzeige im Rücklicht integriert war und ein Abstand von nur ca. 10cm zw den beiden Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden war.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4053 Haid/Ansfelden,

I.platz 4.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 19 Abs. 1 KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das Kraftrad nicht mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet war, obwohl Krafträder im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG (Motorräder) mit einem hinteren nicht dreieckigem Rückstrahler ausgerüstet sein müssen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4053 Haid/Ansfelden,

I.platz 4.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG i.V.m. § 15 Abs. 3 Ziffer 8 KFG

 

4) Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des § 103 Abs. 1 Z.1 KFG i.V.m. der angeführten Gesetzesstelle des Kraftfahrgesetzes entspricht.  Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da es von der rechten Seite aus nicht vollständig sichtbar war.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4053 Haid/Ansfelden,

I.platz 4.

Tatzeit: 17.04.2012, 13:50 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 49 Abs. 6 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen LL-…., Kleinkraftrad (Mofa) einspurig, YAMAHA Aerox, weiß

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

 

20,00 € 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

50,00 € 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

50,00 € 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

25,00 € 24 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 185,00 Euro.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 11. Februar 2015 wurde in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern, U. und W. H., sowie der Amtssachverständige Ing. L. teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat im Vorfeld mit E-Mail vom 5. Februar 2015 angekündigt, zur Verhandlung keinen Vertreter zu entsenden.

 

3. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer schon im Rahmen des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht hatte, dass anlässlich der Verkehrskontrolle durch den Meldungsleger am 17. April 2012 keinerlei Überprüfung des Kleinkraftrades stattgefunden hätte.

Der Beschwerdeführer war bereits einige Tage zuvor von einem anderen Beamten beanstandet worden, welcher Lichtbilder vom Motorfahrrad angefertigt hatte. Bei seiner zeugenschaftlichen Befragung vom 12. Dezember 2013 hat der Meldungsleger auf die Übernahme der Anzeige des Kollegen als auch auf die in diesem Zusammenhang angefertigten Lichtbilder verwiesen. Er habe „diese Übertretungen von der Anzeige des Kollegen übernommen“.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 11. Februar 2015 hat der Rechtsmittelwerber wiederum angegeben, dass der Beamte das Moped an Ort und Stelle nicht begutachtet habe, vielmehr sei er sogleich nach der Anhaltung aufgefordert worden, er müsse auf den Posten H kommen, da das Moped auf eine Walze zur Geschwindigkeitskontrolle gestellt werden würde. Dieser Aufforderung sei er nach Beendigung der Amtshandlung vor Ort sogleich nachgekommen, auf eine Walze sei das Moped allerdings nicht gestellt worden. Für angebliches Zuschnellfahren habe er eine Organstrafverfügung in der Höhe von 20 Euro beglichen. Er habe nach der ersten Beanstandung sogleich das Moped wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht.

Bei der Beschwerdeverhandlung waren auch die Eltern des Rechtsmittelwerbers anwesend. Dabei hat der Vater W. H. angegeben, dass sofort der Rückbau in Angriff genommen worden sei, nachdem die erste Beanstandung erfolgt war. Es sei nämlich eine Vorführung des Mopeds zur Überprüfung seitens des einschreitenden Polizeibeamten in Aussicht genommen worden, weshalb er und sein Sohn sogleich die Umbauten wieder entfernt hätten. Auch verwies der Beschwerdeführer auf ein Gutachten der Oö. Landesregierung, datiert mit 14. Mai 2012, wonach sich das Fahrzeug zumindest an diesem Tag wiederum in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden habe.

Somit steht im Ergebnis fest, dass jedenfalls die unzulässig gewesenen Adaptierungen am Fahrzeug spätestens zu diesem Zeitpunkt wieder entfernt waren. Fraglich bleibt letztlich, ob diese Wiederherstellung bereits zwischen den beiden Beanstandungen erfolgt ist oder erst später. Wenngleich hier schon angemerkt werden soll, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gänzlich zu überzeugen vermochte, bleiben doch Zweifel, ob tatsächlich sämtliche Mängel wie angezeigt, auch bei der zweiten Beanstandung noch vorhanden waren.

Zumal seit dem Vorfall bis dato ein Zeitraum von fast 3 Jahren verstrichen ist, lassen auch allfällige weitere Beweisaufnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit kein Ergebnis erwarten, das ein verurteilendes Erkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig begründbar machen würde.

Somit war der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ zur Einstellung zu bringen.

 

Zu II.:

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs.9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n