LVwG-050042/8/Bi

Linz, 24.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn J. S., pA W.- und E.park E., S.berg, R., vom 4. November 2014 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 6. Oktober 2014, Pol01-8-2008, wegen Vorschreibung von Maßnahmen bei der Tierhaltung nach dem Tierschutzgesetz, den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde zurückgewiesen und die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts festgestellt.

 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 57 AVG iVm §§ 18, 23 Abs. 5, 35 Abs. 6 iVm 5 Abs. 1 und 2 Z13, 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz und §§ 2 Abs. 1 Z1, 3, 4, 6 und 7 Zoo-Verordnung sowie Bestimmungen der 1. und 2. Tierhaltungs-VO Maßnahmen zur Herstellung einer den Zielen und sonstigen Bestimmungen des Tierschutz­gesetzes entsprechenden Haltung seiner Tiere vorgeschrieben, die binnen drei Wochen ab Zustellung (ausgenommen Maßnahmen zu Objekt 11) durchzuführen seien.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 14. Oktober 2014.

 

2. Dagegen hat der Bf mit E-Mail vom 4. November 2014 „Berufung – Beschwerde“ an das Landesverwaltungsgericht erhoben, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 Abs.2 Z1 VwGVG.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht hat nach Einholung einer Stellungnahme der Amtstierärztin Frau Dr. E. P. sowie Parteiengehör nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Beim oben angeführten Bescheid handelt es sich um einen Mandatsbescheid nach § 57 AVG, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung („Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Bezirks­hauptmannschaft Kirchdorf an der Krems schriftlich Vorstellung erhoben werden. Sie ist mit 14,30 Euro zu vergebühren. Einer Vorstellung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Die Anordnungen werden daher mit Zustellung rechtswirksam und vollstreckbar.“) zum Ausdruck kommt.

 

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 iVm 131 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Damit besteht Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die als Vorstellung zu wertende „Berufung – Beschwerde“ des Bf und war somit spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger