LVwG-150254/2/RK/WFu

Linz, 20.01.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Dr. J K, vertreten durch G Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 02.06.2014, GZ. PRO-RM-Bau-140035-03 (Haus 5),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Bauansuchen, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 04.11.2013, beantragte die G GmbH (im Folgenden: Bauwerberin) als Grundeigentümerin die Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelhausanlage, Haus 5, in L,. Dem Ansuchen war eine Baubeschreibung samt Einreichplan, Planverfasser: Architekt DI A L, sowie ein Energieausweis der T GmbH, eine Vermessungsurkunde der Zivilgeometer Baurat h.c. DI R K, DI H G, angeschlossen.

 

Die für dieses Ansuchen durchzuführende Bauverhandlung (Kundmachung am 28.02.2014) wurde für Montag den 24.03.2014 um 09:00 Uhr festgesetzt. Bereits vor dieser Verhandlung wurde am 10.03.2014 von Dr. J K, vertreten durch G Rechtsanwälte OG, als Nachbar iSd § 31 BauO 1994 und damit Partei des Bewilligungsverfahrens Einwand gegen das verfahrensgegenständliche Projekt erhoben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

Die in der Kundmachung der Bauverhandlung angeführten Grundstücke seien aus dem Grundbuch nicht ersichtlich. Eine Bauverhandlung hinsichtlich nicht existierender Grundstücke im Grundbuch sei deshalb rechtswidrig.

Die Bauwerberin stehe im Eigentum der Stadt Linz. Die Stadt Linz sei somit Bauwerberin und Baubehörde l. Instanz. Die angestrebte Baubewilligung würde sich selbst erteilt werden und dies stelle eine Rechtswidrigkeit da.

Es habe sich zudem die Bauwerberin einen neuen Bebauungsplan „maßschneidern“ lassen. Dieser sehe eine wirtschaftlich ertragreiche Bebauung des Grundstückes x durch die stadteigene Wohnungsgesellschaft vor. Der Einschreiter habe bereits Einwendungen gegen die Aufhebung und Neugestaltung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes x erhoben, jedoch habe das Magistrat der Stadt Linz diese nicht berücksichtigt. Es handle sich daher um einen rechtswidrigen Bebauungsplan. Der Vermessungsplan der DI K - DI G Ziviltechniker OG sei im Zeitpunkt der ausgeschriebenen Bauverhandlung noch nicht grundbücherlich durchgeführt worden, was eine Gesetzwidrigkeit darstelle.

Durch die nunmehr neugeschaffenen Grundstücke werde die Geschoßflächenzahl erhöht und die bebaubare Fläche vergrößert, insbesondere die zulässige Geschoßhöhe erweitert. Es werde auch eingewendet, dass die verfahrensgegenständlich beantragte Bebauung nicht mit dem neu erstellten Bebauungsplan im Einklang stehe.

Auch fehle es für die zu errichtenden Doppelhäuser an ausreichenden PKW Abstellplätzen. Die Ausfahrt sei aus verkehrstechnischer Sicht gefährlich und baurechtlich sowie verkehrsrechtlich unzulässig. Zulässige Bebauungshöhen würden überschritten werden.

Es sei ein Einrücken vom öffentlichen Gut, der M, um 7 Meter zu den Bauwerken selbst, als zu gering anzusehen. Nach den Bauplänen beginne eine Bebauung unmittelbar an der M, was dem „maßgeschneiderten“ Bebauungsplan widerspreche.

Die Geschoßflächenzahl werde zudem überschritten. Die sechs Doppelhäuser würden überhaupt nicht in das umliegende Ortsbild passen und es hätte eine Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Linz erfolgen sollen. Der Einschreiter beantrage daher, den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelhausanlage (Haus 1 bis Haus 6) abzuweisen.

 

Vom U Center der Stadt Linz wurde ebenso vor der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme, betreffend eine immissionsschutztechnische Beurteilung, abgegeben. Inhaltlich wird darauf abgestellt, dass keine Beheizung mittels Feststoffheizung oder Öl geplant sei, daher komme es zu keiner Geruchsbelästigung sowie zu keiner Erhöhung der Luftschadstoff-Situation. Es seien keine haustechnischen Anlagen, die im Freien aufgestellt werden, geplant, sodass auch eine Belästigung von Anrainern nicht möglich sei. Aufgrund der Anzahl der PKW-Abstellplätze könne eine Auswirkung auf die Emissionssituation im Gebiet ausgeschlossen werden. Es sei dem entsprechend aus immissionsschutztechnischer Sicht bei projektgemäßer Ausführung kein Einwand zu erheben und keine Auflage erforderlich.

Zugleich wird vom U auf die Stellungnahme der T - Bauphysik vom 25.10.2013 bezüglich der Schallpegelmessung verwiesen. Hierzu wird im Ergebnis ausgeführt, dass der bauliche Schallschutz der Außenbauteile geringer ausgelegt werden könne, als dies der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan anführe.

 

Die Tiefbau Linz, Abteilung Straßenverwaltung, gab ebenfalls eine Stellungnahme ab. Es sei eine verkehrsgerechte höhenmäßige Anbindung des Bauvorhabens an die öffentlichen Verkehrsflächen „M“ und W grundsätzlich möglich, wobei aufgrund eines fehlenden Straßenbauprojektes für die W keine definitive Höhenangabe erfolgen könne. Es bestehe gegen das Bauvorhaben bei Vorschreibung näher zu erläuternder Auflagen kein Einwand.

Die Garagenzufahrten im Bereich der „M“ seien, unter Berücksichtigung der herzustellenden Gehsteigüberfahrt, höhenmäßig an das bestehende Niveau der Verkehrsfläche, anzubinden. Die Garagenzufahrten und Zugänge im Bereich der W seien dem vom Tiefbau Linz auszuarbeitenden Straßenbauprojekt anzupassen. Es sei durch Entwässerungsmaßnahmen wie z.B.: Rinnen oder sonstige Mulden sicher zu stellen, dass auch bei einem Starkregen keine Ableitung der Niederschlagswässer auf öffentliches Gut erfolge. Das Quergefälle der Garagenzufahrten und der Hauszugänge müsse beim Anschluss an das öffentliche Gut analog dem Längsgefälle der „M“ und W ausgeführt werden. Das Gefälle der Garagenzufahrten dürfe zudem nur max. 5 % betragen. Im Schlussteil der Stellungnahme erfolgten noch Hinweise, betreffend den allenfalls zu erlassenden Baubewilligungsbescheid, für das Anlagen und Bauamt.

 

2. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 01.04.2014, 0053116/2013 ABA Nord, 501/N130200 Haus 5, wurde dem Antrag der Bauweberin stattgegeben und die Baubewilligung unter Erfüllung der im Bescheid näher bezeichneten Auflagen erteilt. Jener Bescheid wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (im Weiteren: Bf) am 07.04.2014 zugestellt.

 

3. Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 14.04.2014, Poststempel vom 21.04.2014, eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 23.04.2014 und somit fristgerecht, Berufung.

 

Der Bf brachte im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme vom 10.03.2014 verfassten Erläuterungen vor. Insbesondere sei die Vorgehensweise der Stadt Linz als Eigentümerin der Bauwerberin und zugleich Baubehörde 1. Instanz als verfassungswidrig anzusehen. Die Verordnung Bebauungsplan Nr.: x sei im gegenständlichen Fall nicht als generell abstrakte Norm erlassen worden, sondern als individuell konkrete Norm und dies sei nach der eindeutigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes rechtswidrig/gesetzeswidrig. Erneut sei keine sachliche Rechtfertigung für die im neuen Bebauungsplan vorzufindende Erhöhung der Geschoßflächenzahl sowie Vergrößerung der bebaubaren Fläche gegeben. Es handle sich um ein rein wirtschaftliches Interesse der Stadt Linz und ihrer eigenen Bauwerberin. Die bautechnische Durchführung der unter Punkt 20 erteilten Auflage sei weder aus dem Einreichplan, noch dem angefochtenen Bescheid, zu entnehmen und zugleich technisch nicht möglich. Im Bewilligungsbescheid sei über die vom Bf erhobenen Einwendungen im Tatsächlichen nicht abgesprochen und für die Abweisung seiner Einwendungen keine gesetzliche Begründung vorgenommen worden. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufzuheben und das Bauansuchen abzuweisen. In eventu der Behörde 1. Instanz nach Neudurchführung des Verfahrens, die neuerliche Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen bzw. in eventu die erteilte Baubewilligung durch Vorschreibung ergänzender Auflagen, in der Sache selbst, neu zu entscheiden.

 

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 02.06.2014, dem Bf zugestellt am 06.06.2014, gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung keine Folge und wies diese als unbegründet ab. In der Beurteilung hielt die Berufungsbehörde im Wesentlichen fest, dass die Rechtsstellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren beschränkt sei; der Nachbar habe nur dort ein durchsetzbares Mitspracherecht, wo seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könne. Mit dem Vorbringen, das Baugrundstück sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grundbuch noch nicht eingetragen und somit nicht existent gewesen, zeige der Bf keine Rechtswidrigkeit auf, da § 4 Abs. 3 OÖ BauO 1994 die Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung von Grundstücksgrenzen vorsehe. Es sei durch die §§ 4 bis 7 BauO 1994 klargestellt, dass eine Bauplatzbewilligung (Bescheid vom 30.10.2013) zugleich mit der auf sie aufbauenden Baubewilligung erteilt werden könne. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Bauplatzbewilligungsbescheides naturgemäß die damit bewilligten Grundstücksveränderungen noch nicht verbüchert sein können, hätte es der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass auch Baubewilligungen für Grundstücke erteilt würden, welche zwar in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als Bauplätze zu werten seien, nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes aber grundbuchsrechtlich noch nicht existieren würden. Im Baubewilligungsverfahren sei allein entscheidend, ob das eingereichte Projekt auf einer Grundfläche ausgeführt werde, welche im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einen bewilligten Bauplatz bilde. Durch die Vermessungsurkunde der Zivilgeometer Baurat h.c. DI K und DI G sei, mit Bescheid des Magistrates Linz vom 30.10.2013, vor Erteilung der Baubewilligung, das verfahrensgegenständliche Grundstück als Bauplatz bewilligt worden. Davon abgesehen sei die erwähnte Grundteilung mittlerweile grundbücherlich durchgeführt und die Bauplatzeigenschaft im Grundbuch ersichtlich gemacht worden.

Betreffend die Verbindung zwischen der Stadt Linz und der Bauwerberin wurde ausgeführt, dass es keiner näheren Erörterung bedürfe, da es sich um zwei völlig verschiedene Rechtssubjekte handle. Eine allfällige Befangenheit iSd § 7 AVG ergebe sich nicht einmal ansatzweise.

Die vom Bf ins Treffen geführten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes x seien von der Berufungsbehörde nicht zu beurteilen, da es sich bei einem Bebauungsplan um eine Verordnung handle und deren Prüfung im Stufenbau der Rechtsordnung alleine dem Verfassungsgerichtshof zukomme.

Der vom Bf zu Auflage 20 vorgebrachte Umstand der technischen Unmöglichkeit zeige keinen Umstand auf, dass dieser Aspekt auch im Interesse der Nachbarschaft gelegen sei. Zu weiteren Fragen der Verkehrssicherheit werde auf die ständige Judikatur verwiesen, wonach dem Nachbar kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen zustehe.

Es sei dem entsprechend festgestellt worden, dass der Bf im Rahmen seiner im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen und in der Berufung aufrechterhaltenen Einwendungen durch das eingereichte Bauvorhaben nicht in seinen subjektiven Nachbarrechten verletzt sei und die Berufung aus diesem Grund abzuweisen war. Im angefochtenen Bescheid erfolge zugleich eine Änderung dahingehend, dass in dessen Spruch die „Einlagezahl“ Zahl „x“ durch die Zahl „x“ ersetzt wird.

 

5. Mit Eingabe vom 17.06.2014 erhob der Bf Beschwerde gegen den Berufungsbescheid an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (eingelangt am 26.06.2014), deren Begründung sich im Wesentlichen auf die Wiederholung des Berufungsvorbringens beschränkte. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Berufungsbehörde die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert habe, dass zwischenzeitig vorhandene Einlagezahlen und Grundstücksnummern nachträglich aufgenommen worden seien. Der Bf verwies neuerlich auf den Zusammenhang der Stadt Linz, der Bauwerberin und den daraus resultierenden Interessenskollisionen, insbesondere verstoße dies gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung.

 

6. Die Beschwerde wurde vom Magistrat der Stadt Linz mit Schriftsatz vom 23.06.2014 unter Angabe einer sachverhaltsbezogenen Stellungnahme vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wird hinsichtlich der Beschwerde festgehalten, dass diese fortlaufend „Haus 1“ bezeichnet (siehe Beschwerde S. 2) was als Unachtsamkeit auf Seite des Bf gesehen wird.

 

 

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt (einschließlich der Schriftsätze des Bf und in den Motivenbericht zum Bebauungsplan x). Zusätzlich wurde die Homepage der Bauwerberin und deren Firmenstruktur (Geschäftsführung und Aufsichtsrat) eingesehen. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

 

 

III.

 

Gem. Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art 131 Abs. 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs. 2 und 3 leg cit.

Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

Gem. §§ 36 Abs. 1 iVm 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen. Gem. § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters am 06.06.2014 zugestellt. Dagegen erhob der Bf durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 17.06.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (eingelangt am 26.06.2014).

 

Die Beschwerde ist daher auch rechtzeitig.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die nachstehenden maßgeblichen Bestimmungen der Oö Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) sowie Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind zu berücksichtigen:

 

 

§ 3

Allgemeines

 

(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden darf nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

 

(...)

 

§ 4

Antrag

 

(...)

 

(3) Dem Antrag auf Bauplatzbewilligung bei gleichzeitiger Änderung der Grenzen von Grundstücken (Teilung) sind anzuschließen:

 

...

 

4. ein Plan in fünffacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan in einfacher Ausfertigung im maximalen Planformat DIN A3, der den bundesgesetzlichen Bestimmungen über Pläne für eine grundbücherliche Teilung entsprechen muss;...

 

§ 8

Ersichtlichmachung im Grundbuch

 

(1) Die Bauplatzeigenschaft eines oder mehrerer Grundstücke und die Daten des Bauplatzbewilligungsbescheides sind im Grundbuch ersichtlich zu machen.

 

(...)

 

(3) Die Ersichtlichmachung hat im Fall des § 4 Abs. 3 im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Teilung zu erfolgen, wobei die Baubehörde für die grundbücherliche Durchführung der Teilung im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen hat. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller außer den für die grundbücherliche Durchführung der Teilung sonst noch erforderlichen Unterlagen eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung dem Grundbuchsgericht vorzulegen und die Ersichtlichmachung gemäß Abs. 1 zu beantragen. ...

 

(...)

 

 

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

 

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

 

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(...)

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

 

(...)

 

AVG

Befangenheit von Verwaltungsorganen

 

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

 

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

 

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

 

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

 

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

 

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges durch seinen gem. § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf unstrittig Nachbar iSd § 31 BauO 1994 ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (Vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN).

 

 

1. fehlende Grundbuchseintragung/Einlagezahl

 

Der Bf rügt zunächst, dass im Zeitpunkt der Erlassung der Baubewilligung noch überhaupt keine Einlagezahlen und keine eigenen Grundstücke für die zu bebauenden Liegenschaften im Grundbuch bestanden hätten.

Hierzu wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgeführt: § 4 Abs. 3 OÖ BauO 1994 sieht ausdrücklich die Schaffung von Bauplätzen bei gleichzeitiger Änderung von Grundstücken vor. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. darf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 leg. cit. vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Durch die Erteilung einer Bauplatzbewilligung wird eine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung geschaffen. Durch diese Bestimmung stellt der Gesetzgeber klar, dass eine Bauplatzbewilligung – auch eine solche, welche im Sinne des Gesetzeswortlauts eine Teilung bzw. Schaffung von neuen Grundstücken beinhaltet – zugleich mit der auf sie aufbauenden Baubewilligung erteilt werden kann. Durch die Bauplatzbewilligung wird in concreto ein im Zuge der Grundstücksteilung nach Maßgabe der vorhandenen Vermessungsurkunde erst zu schaffendes Grundstück in öffentlich-rechtlicher Hinsicht zum Bauplatz erklärt. Nach dem Gesetzeswortlaut ist es nicht entscheidungswesentlich, ob das für den Bauplatz „neu“ gebildete Grundstück bereits grundbücherlich eingetragen ist (Vgl. sinngemäß zum Bauverbot die auf den gegenständlichen Fall übertragbare Rechtsanschauung des VwGH zur Nö BauO: VwGH 31.01.2006, Rechtsatz 2, 2004/05/0216). Die Ersichtlichmachung im Grundbuch iSd § 8 leg. cit. dient dazu, die mit einem Grundstück verbundenen rechtlichen Eigenschaften offenzulegen, jedoch werden dadurch keine Rechte begründet (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 105, mwN).

 

Der Gesetzgeber hat es dem zur Folge in Kauf genommen, Baubewilligungen auch für solche Grundstücke zu erteilen, die zwar in öffentlich-rechtlicher Hinsicht als Bauplätze gelten, nach den Bestimmungen des Vermessungsgesetzes (§ 7a Abs. 2 VermG) aber grundbuchsrechtlich noch nicht existent sind. Beim Baubewilligungsverfahren als Projektverfahren ist allein entscheidend, ob die in Betracht kommende Grundfläche im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in öffentlich-rechtlicher Hinsicht einen bewilligten Bauplatz bildet. Bei Bauplatzbewilligungen mit der Teilung von Grundstücken haben lediglich die Parteien (Schriftenverfasser) bei der grundbücherlichen Durchführung ua. auch die Ersichtlichmachung der Bauplatzbewilligung zu beantragen (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6, 105). Es wird auch angemerkt, dass durch das Fehlen einer Bauplatzbewilligung der Nachbar in keinem subjektiven-öffentlichen Recht verletzt sein kann (VwGH 18.01.2005, 2002/05/0733).

 

Bereits mit Bescheid vom 30.10.2013 lag eine rechtskräftige Bauplatzbewilligung mit Veränderung von Grundgrenzen vor. Spätestens im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung vom 02.06.2014 war die Grundteilung verbüchert und den einzelnen Bauplätzen eigene Einlagezahlen zugewiesen. Im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG war der erstinstanzliche Bescheid durch die Berufungsbehörde zu berichtigen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache verlagert sich durch eine rechtzeitig eingebrachte zulässige Berufung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Rechtsmittelbehörde. Ändert sich der Sachverhalt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, hat die Berufungsbehörde die zwischenzeitige Änderung der Sachlage wahrzunehmen (Vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz. 80 zitierte Judikatur, mit Verweis auf VwGH 29. 3. 2000, 98/08/0116).

 

Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen ist und diese Entscheidung der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist (VwGH 05.07.1991, 91/17/0057 mwN).

In Anbetracht jener Situation hätte die Berufungsbehörde die Baubewilligung jedenfalls dann zu erteilen, wenn durch eine Sachverhaltsänderung im Rechtsmittelverfahren die Genehmigungsvoraussetzungen erst geschaffen worden wären. Die Behörde handelte dem entsprechend im Rahmen ihrer Befugnisse.

 

 

2. „maßgeschneiderter“ Bebauungsplan/Verordnungsprüfung

 

Der Bf macht in der Beschwerde zudem geltend, dass die Stadt Linz als Verordungsgeberin für die in ihrem Eigentum stehende Bauwerberin einen Bebauungsplan „maßgeschneidert“ habe und durch jene Handlung eine wirtschaftlich ertragreiche Bebauung fördere.

Aus dem Motivenbericht vom 26.01.2012 zur Änderung des Bebauungsplanes geht hervor, dass auch die Einwendungen des Bf abgehandelt wurden (Bericht S. 16 ff). Zielsetzung war, speziell in diesem sensiblen Gebiet die Wohnungsnutzung in lockerer Bebauung, den Siedlungscharakter des städtischen Wohngebietes zu erhalten und das Erscheinungsbild des öffentlichen Raumes zu verbessern. Durch Änderungen der Baufluchtlinien sollte ein möglichst einheitlicher Erweiterungsspielraum im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes geschaffen werden, der vorhandene Dorfkern sollte erhalten werden, gleichzeitig sollte jedoch auch eine moderne, den aktuellen städtebaulichen Zielsetzungen angepasste Wohnbebauung entstehen (Bericht S. 18).

 

Des Weiteren geht aus dem Motivenbericht hervor, dass nicht nur der gegenständliche Bebauungsplan N 35-14-01-00 in Magdalena einer Änderung unterzogen wurde, sondern im Gegenteil auch der südlich an das Planungsgebiet angrenzende Bebauungsplan N 34-12-01-00 „M – W“ und der östlich daran anschließende Bebauungsplan N 35-01-01-00 rechtswirksam wurden. Zusätzlich wurden weitere Planungsinteressen iSd § 33 Abs. 1 ROG kundgemacht.

 

Der Bf macht in der Beschwerde im Ergebnis geltend, dass die Bebauungsplanänderung einzig das auf dem benachbarten Baugrundstück geplante Bauprojekt begünstige. Aus dem Motivenbericht ergibt sich, dass im gegenständlichen Planungsbereich keine auf Einzelinteressen abgestellte Bebauungsplanänderung erfolgte. Vielmehr erfolgte die Erfassung des gegenständlichen Gebietes in Form eines Stammplanes, d.h. es wurde ein grundsätzlich neuer Bebauungsplan erstellt, in dem auch Anträge von Grundeigentümern berücksichtigt wurden. Wenn nun vom Bf vorgebracht wird, dass es sich beim gegenständlichen Bebauungsplan um eine individuell konkrete Norm, anstatt einer generell abstrakten Norm handle, so kann diesem Einwand keine Folge gegeben werden. Die Erstellung des gegenständlichen Stammplanes wurde nicht von der Bauwerberin initiiert. Unstrittig ist, dass der neue Bebauungsplan durchaus auch auf bauliche Interessen der Bauwerberin eingeht, worin allerdings keine unzulässige Vorgehensweise gesehen werden kann. Der VfGH sieht auf einzelne oder wenige Grundstücke abgestellte Bebauungspläne als unbedenklich an, wenn dadurch das Maß der baulichen Nutzbarkeit gegenüber den umliegenden Grundstücken nicht in unsachlichem Ausmaß verbessert wird. Es wurden im neuen Bebauungsplan zahlreiche Grundstücke mit neuen Bebauungsdichten, höherer Geschoßigkeit und auch mit Änderungen der Baufluchtlinie ausgewiesen. Von einer individuell konkreten, die Bauwerberin bevorzugenden Norm, kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht gesprochen werden.

Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass eine Änderung des Bebauungsplanes nicht schon deshalb rechtswidrig ist, wenn einer Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen, die Notwendigkeit zur Änderung eines Bebauungsplanes, bewusst wird (Vgl. sinngemäß VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135 zur Änderung eines Flächenwidmungsplanes).

Vor diesem Hintergrund vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass die gegenständliche Änderung des Bebauungsplanes im Bereich des hier relevanten Grundstückes mit § 36 Abs. 2 ROG 1994 im Einklang steht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht sich somit nicht veranlasst, iSd Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag an den VfGH auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit des gegenständlichen Bebauungsplanes Nr.: N 34-15-01-00 zu stellen.

 

 

3. Verkehrssicherheit der „M“

 

Der Bf bringt vor, dass die in Auflage 20 des Bewilligungsbescheides vorgesehene Niveauanpassung im Bereich zwischen der Fahrbahn der M, dem Gehsteig und den zu errichtenden Bauwerken (Haus 5), die Gehsteigbenützung gefährde. Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in Bezug auf die Verkehrssicherheit, dem Nachbarn kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen durch ein Bauvorhaben zusteht. Es besteht zudem kein Rechtsanspruch des Nachbarn darauf, dass durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen keiner Veränderung unterzogen werden (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 253; VwGH 15.02.2011, 2009/05/0017 uva). Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt eine nachvollziehbare Auflagenerteilung in Bezug auf die Niveauanpassung, insbesondere durch die Stellungnahme der Tiefbau Linz, Abteilung Straßenverwaltung. Die vom Bf befürchtete Verschlechterung bzw. die aus den Garagenzufahrten entstehende Gefährdung im Bereich der M stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und findet dem entsprechend bei der Beurteilung keine Berücksichtigung.

 

 

4. Interessenskollision der Bauwerberin – Baubehörde

 

Der Bf wiederholt seine im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, dass die erteilte Baubewilligung durch den Magistrat Linz an die „G – G Wohnungsgesellschaft der Stadt Linz GmbH“ als Bauwerberin eine Interessenskollision darstelle.

An der Bauwerberin sind die Stadt Linz, die E AG und die I GmbH und Co KG beteiligt. Die handelsrechtliche Geschäftsführung obliegt Dir. W P MBA und Dir. Mag. N S (Einsichtnahme in die Homepage – Aufsichtsrat und Geschäftsführung - am 15.12.2014). Eine grundlegende Unterscheidung beider Institutionen findet sich in Bezug auf die jeweilige Struktur. Bei der Bauwerberin handelt es sich um eine unternehmensrechtliche Kapitalgesellschaft, hingegen stellt die Stadt Linz eine Gebietskörperschaft da.

 

§ 7 Abs. 1 AVG gibt den Rahmen für die Befangenheit von Verwaltungsorganen vor. Demnach haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn iSd Z. 3 leg. cit. sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der den erstinstanzlichen Bescheid genehmigende Organwalter, Mag. K P, ist weder in der Geschäftsführung der Bauwerberin tätig, noch in deren Aufsichtsrat vertreten, sodass sich keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Befangenheitsgrund feststellen lassen. Des Weiteren spricht der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.1995, 94/05/0346 aus, dass sogar dann keine Entscheidung in eigener Sache vorliegen würde, wenn eine Behörde der Stadt Linz ein von der Stadt Linz selbst gestelltes Bauansuchen genehmigen würde (Siehe zudem auch: Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 7 Rz. 15 zitierte Judikatur).

§ 7 Abs. 1 Z 1 leg. cit. sieht zudem eine Befangenheit vor, wenn das Verwaltungsorgan in Sachen entscheidet, an denen es selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt ist. Alleine durch die Stellung als Organwalter besteht noch keine begründende Befangenheit, da wie bereits erläutert, keine Verbindung zur Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrates der Bauwerberin besteht. Der bloße Umstand, dass eine privatwirtschaftlich agierende Gebietskörperschaft in einem Verfahren vor ihren eigenen Organen Parteistellung hat, stellt keinen Befangenheitsgrund iSd § 7 AVG dar (Vgl. auch VwGH 14.12.1995, 94/06/0203).

 

Der Bf erläutert zudem, dass die „Verschränkung/Personenidentität“ zwischen Verordnungsgeberin und Bauwerberin eine Interessenskollision mit sich bringe. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.06.1997, 96/06/0145, ausgeführt, dass Organen der Gemeinde grundsätzlich zuzubilligen ist, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenslage ihre Entscheidungen in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen, was insbesondere bei wirtschaftlichen Interessen einer juristischen Person gilt. Umso weniger bildet der bloße Umstand, dass Mitglieder der Stadt Linz (Stadträte, Gemeinderäte, Beamte des Magistrates) auch Mitglieder des Aufsichtsrates der Genossenschaft, die als Bauwerberin auftritt, sind, von vornherein einen Grund, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (Vgl. VwGH Rechtsatz 5, 18.12.2006, 2004/05/0202).

Insbesondere wird der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde in hoheitlichen Belangen nicht iSd § 7 AVG dadurch beschränkt, dass sich der betreffende Hoheitsakt allenfalls auf Gemeindevermögen bezieht (Vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 7 Rz. 15 zitierte Judikatur, mit Verweis auf VwGH 14.12.2004, 2004/05/0089). In Anbetracht dieser Umstände ist von einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln sowohl des betreffenden Organwalters Mag. K P, als auch von Seiten der betreffenden Behörde auszugehen.

 

 

5. Störung des Ortsbildes

 

Der Bf bringt vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben das Ortsbild stören würde. Dazu genügt es auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild zukommt (Vgl. etwa VwGH 20.01.2009, 2008/05/0139; 15.06.2010, 2009/05/0212; 16.11.2010, 2009/05/0342, jeweils mwN).

 

 

6. PKW-Stellplätze

 

Der Bf rügt des Weiteren, dass es keine Vorschreibung über ausreichend PKW-Abstellplätze geben würde. Auf die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen nach den einschlägigen Bestimmungen der Oö. BauO 1994 hat der Nachbar keinen Rechtsanspruch. Dem folgend dienen Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen nicht dem Interesse der Nachbarn und begründen kein subjektives öffentliches Recht derselben (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 252 mwN).

§ 43 Abs. 1 BauTG 2013 sieht die Schaffung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter Berücksichtigung der geplanten Verwendung des Bauvorhabens vor. Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass für das gegenständliche Bauvorhaben (Haus 5) ein Garagenplatz geplant ist. Zusätzlich befindet sich ein PKW-Stellplatz vor dem Haus (siehe zusätzlich Auflage 2 des Bewilligungsbescheides).

 

7. Abstand zur „M“

 

Der Bf wendet ein, dass der Abstand zur M nicht eingehalten werde. Der Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf die Einhaltung der Abstandsbestimmungen von der Nachbargrundgrenze nach § 31 Abs. 4 BauO 1994. Zugleich hat der Nachbar aber nur ein subjektives Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes des seinem Grundstück zugekehrten Nachbargrundstückes, nicht gegenüber anderen Nachbargrundstücken (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 258 mwN). Der Bf bringt im Ergebnis keine zulässige Einwendung vor, da es sich beim Seitenabstand des Bauwerkes zur M um den Abstand zum öffentlichen Gut handelt, und somit kein dem Bf subjektives öffentliches Nachbarrecht besteht.

 

 

8. Überschreitung der Bebauungshöhe und Geschoßflächenzahl

 

Der Bf bringt des Weiteren vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben die zulässige Bebauungshöhe, sowie die zulässige Geschoßflächenzahl überschreiten werde. Einwendungen der Nachbarn gegen die Gebäudehöhe sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gebäudehöhe auf Grund von Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes bestimmt ist (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 258 mwN). Anhand des Bebauungsplanes N 34-15-01-00 ergibt sich, dass eine maximale Bebauungshöhe in Form von drei Geschoßen (zur Definition siehe § 2 Z. 14 BauTG 2013) zulässig ist. Die jeweilige Geschoßhöhe ist mit max. 3,5 Metern bestimmt. Unter Heranziehung des Einreichplanes (Haus 5) und der Baubeschreibung sind für das Bauvorhaben zwei oberirdische Geschoße und ein unterirdisches Geschoß vorgesehen. Das gegenständliche Bauprojekt weist dem entsprechend eine zulässige Bebauungshöhe und Geschoßanzahl auf.

Festgehalten wird, dass dem Nachbarn nur ein subjektives Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe für die ihm zugekehrte Front zusteht (Vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht I6 S. 258).

In Bezug auf die Geschoßflächenzahl ergibt sich aus den Einreichunterlagen (Baubeschreibung S. 2), dass diese mit 0,56 festgelegt ist. Der Bebauungsplan für das gegenständliche Bauvorhaben sieht für die Geschoßflächenanzahl einen Wert von 0,6 vor. Dieser wird im Ergebnis nicht überschritten und entsprechend findet die Einwendung keine Berücksichtigung. Unbescholten davon kommt dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl zu (Vgl. VwGH, 24.04.2014, 2011/06/0135; Siehe auch: K. Giese, bbl 2014/5/166 und 209).

 

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

V.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer