LVwG-350120/7/GS/BD

Linz, 25.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Herrn G. D., geb. x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.12.2014, GZ: BHLL-2014-66300/18-KJ, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.12.2014, GZ: BHLL-2014-66300/18-KJ, bestätigt.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.12.2014, GZ: BHLL-2014-66300/18-KJ, wurde Herrn D. G., x, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:

 

„1. Es wird Ihnen für sich und die folgenden in Ihrem Haushalt lebenden Personen ab 01.12.2014 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von monatlichen Geldleistungen zuerkannt.

 

Diese Leistung ist befristet bis 31.03.2015.

 

a) G. D., geb. am x

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

 

b) G. N., geb. am x

Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö. BMSV)

 

Der oben dargestellte Mindeststandard wird gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 156,43 Euro (= 25 % des Mindeststandards) reduziert.

 

c) G. S., geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familien­beihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

d) G. S. N., geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familien­ beihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

e) G. S. S., geb. am x

Mindeststandard für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familien­ beihilfe besteht (§ 1 Abs. 1 Z. 5 lit. a Oö. BMSV)

 

2.    Als eigene Mittel sind einzusetzen

 

 

a) G. D., geb. am x

- Notstandshilfe (AMS Traun)

 

Rechtsgrundlagen

§§ 4 ff iVm. 11,13, 27 und 31 Oö. BMSG iVm. § 1 Oö. BMSV“

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 22.12.2014. Darin bringt der Beschwerdeführer (Bf) zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Reduktion des Mindeststandards seiner Ehefrau N. G. rechtswidrig sei. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Ehefrau sehr wohl ihrer Bemühungspflicht nachgekommen. Wie auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich sei, wäre die Ehefrau des Bf mehrmals arbeitssuchend vorgemerkt, zuletzt bis 6.10.2014. Sie wäre auch bereits als Angestellte beschäftigt gewesen. Daraus ergebe sich, dass die Ehefrau des Bf ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise eingesetzt und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten bemüht habe. Sie wäre arbeitswillig und arbeitsfähig iSd § 9 AlVG. Vor allem habe die Ehefrau ihre Bemühungspflicht aber dadurch erfüllt, dass sie von 9.4.2014 bis 11.12.2014, also bis zum Datum der Bescheiderlassung, einen A1-Deutschkurs besucht habe. Die Ehefrau habe alles für sie Zumutbare getan, um ihrer Bemühungspflicht nachzukommen. Sie sei seit August 2006 durchgehend in Österreich gemeldet und habe von Juni 2007 bis Juni 2012 beinahe durchgehend, mit einer kurzen Unterbrechung von 25 Tagen, Kinderbetreuungsgeld bezogen. In dieser Zeit wäre es ihr nicht zumutbar gewesen, einen Deutschkurs zu besuchen und Deutschkenntnisse zu erwerben. Dies habe die Behörde jedoch bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt. Ihrer Bemühungspflicht hinsichtlich des Erwerbs der deutschen Sprache sei die Ehefrau nachweislich dadurch ausreichend nachgekommen, dass sie bis 11.12.2014 einen A1-Deutschkurs besucht habe. Hinsichtlich der Bemühungspflicht zum Erwerb von Deutschkenntnissen könne aber kein Erfolg, also ein tatsächlich bestimmtes Sprachniveau, wie das Wort „Bemühungspflicht“ bereits ausdrücke, sondern lediglich ein „Bemühen“ geschuldet sein. Die Ehefrau habe sich bemüht, Deutschkenntnisse zu erwerben und einen Deutschkurs besucht, weshalb sie ihrer Bemühungspflicht ausreichend nachgekommen sei. Für die Bemühungspflicht im Sinn des Oö. Mindestsicherungsgesetzes dürfe auch kein strengerer Maßstab herangezogen werden. Es sei der Ehefrau auch nicht anzulasten, dass sie zeitweise vom AMS als nicht arbeitssuchend geführt worden wäre, obwohl sie arbeitswillig gewesen wäre. Denn der Ansicht des AMS, wonach die Deutschkenntnisse der Ehefrau nicht ausreichend wären, um dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, könne nicht gefolgt werden. Die Ehefrau hätte nämlich auch Tätigkeiten ausführen können, für die fast gar keine Deutschkenntnisse nötig gewesen wären. So werde auch Asylwerbern regelmäßig eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen der Saisonarbeit erteilt, ohne dass diese Deutschkenntnisse vorweisen könnten. Nach der Judikatur des VwGH wären z.B. für Reinigungsarbeiten weder besondere praktische Fähigkeiten noch besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten vonnöten (VwGH 16.2.1999, 97/08/0572). Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit.a Oö. BMSG hätten Österreicher und deren Familienangehörige Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Als persönliche Voraussetzung in § 4 Oö. BMSG würden für Angehörige keine Deutschkenntnisse verlangt. Der Nachweis von konkreten Deutschkenntnissen für den Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung stelle nicht nur eine Diskriminierung im Sinne des Antidiskriminierungsgesetzes, sondern auch eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar.

 

I.3. Mit Schreiben vom 13.1.2015 übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Oö. Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung.

 

I.4. Das Oö. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015. An dieser nahmen der Bf, seine Ehegattin und zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teil.

 

 

II. Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest:

 

Mit Schreiben vom 8.11.2013 wurde der Bf von der belangten Behörde ermahnt und hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn trotz Ermahnung keine oder unzureichende Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht (§ 11 Abs. 4 Oö. BMSG). Ausdrücklich ist darin vermerkt, dass die Gattin derzeit keiner Beschäftigung nachgeht und auch nicht zur Arbeitssuche vorgemerkt ist. Hingewiesen wird auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Oö. BMSG, dass die Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen ist und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen ist.

 

Mit jeder bescheidmäßigen Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die dem Bf jeweils befristet gewährt wurde, wurde der Bf darüber informiert, welche Unterlagen für die Weitergewährung der Leistung erforderlich sind. So wurde zuletzt im Bescheid der belangten Behörde vom 12.3.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Weitergewährung der Leistung unter anderem nach Einreichung der folgenden Unterlagen entschieden werden kann:

- Lohnzettel s. b. s. ab Februar 2014,

- aktueller AMS-Termin der Gattin,

- Bewerbungsnachweis,

- Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses der Gattin,

- AMS-Termin und

- Bewerbungsnachweise des Bf

 

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, GZ: BHLL-2014-66300/18-KJ, vom 11.12.2014 wurde hinsichtlich der Gattin G. N., geb. x, der Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft um 156,43 Euro (= 25 % des Mindeststandards) reduziert.

 

Von 9.10.2014 bis 11.12.2014 hat Frau N. G. einen Deutsch-Abendkurs A1 beim Verein „G.“ absolviert.

 

Frau N. G. war von 26.9.2014 bis 6.10.2014 zur Arbeitssuche beim AMS vorgemerkt. Seitdem liegt bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2015  keine Vormerkung beim AMS von Frau N. G. vor. Hinsichtlich Frau N. G. ist Arbeitsfähigkeit gegeben.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aufgrund der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG am 10. Februar 2015.

 

Unstrittig hat Frau N. G. von 9.10.2014 bis 11.12.2014 einen Deutsch-Abendkurs auf dem Niveau A1 besucht.

 

Weiters wurde vom Bf nicht bestritten, dass die letzte Vormerkung seiner Frau N. G. beim AMS am 6.10.2014 vorliegt.

 

Dem Einwand des Bf, dass eine Vormerkung seiner Frau beim AMS immer daran scheitert, dass sie nicht gut genug Deutsch spreche, ist Folgendes entgegenzuhalten:

In Anbetracht, dass Frau N. G. seit 16.8.2006 durchgehend in Österreich gemeldet ist und ihre Kinder bereits Schule bzw. Kindergarten besuchen, hatte die Gattin des Bf mehr als ausreichend Zeit, sich entsprechende Deutschkenntnisse anzueignen. Der Bf gab in der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG auch bekannt, dass seine Ehegattin zwar Deutsch versteht, jedoch aufgrund der Unsicherheit nur selber ungern spricht. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung darauf aufmerksam gemacht, vor dem AMS nicht ausschließlich selbst die Kommunikation für seine Frau zu übernehmen, sondern auch seine Frau selbst vorsprechen zu lassen.

Betont wird, dass Frau N. G. seit 8.11.2013 laufend auf ihre Bemühungspflicht (Aneignung von Sprachkenntnissen und Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS) hingewiesen wurde. Trotzdem scheinen nur lückenhaft Vormerkungen zur Arbeitssuche beim AMS auf. Außerdem lässt die wider­sprüchliche Angabe des Bf in der Beschwerde, dass Frau N. G. ohnehin bereits einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden ist und mehrmals beim AMS vorgemerkt gewesen ist und es Jobs gibt, die keine Sprachkenntnisse erfordern, darauf schließen, dass Frau N. G. durchaus in der Lage ist, sich zur Arbeitssuche vormerken zu lassen und Bewerbungsaktivitäten durchzu­führen. Obendrein bestätigte Frau N. G. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG, dass sie arbeitswillig und arbeitsfähig ist.

 

 

IV. Rechtslage und rechtliche Beurteilung:

 

Die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäß Abs. 2 auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Nach Abs. 3 darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von

1.   arbeitsunfähigen Personen,

2.   Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,

3.   jenem Elternteil, der das im gemeinsamen Haushalt lebende, unterhaltsberechtigte Kind bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres überwiegend selbst pflegt und erzieht, sofern auf Grund mangelnder geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten (wie Kinderbetreuungseinrichtungen, Tagesmütter oder Tagesväter) keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres eines Kindes kann dieser Elternteil auch bei verfügbaren geeigneten Unterbringungsmöglichkeiten vom Einsatz der Arbeitskraft absehen, es sei denn, er hätte bereits bei der Entscheidung zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes eine abweichende Wahl für eine kürzere Bezugsvariante getroffen,

4.   Personen, die

a)   nahe Angehörige, eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten bzw. eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner, welche(r) ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen bzw. bezieht, überwiegend betreuen, sofern mangels zumutbarer alternativer Betreuungsmöglichkeiten keine Beschäftigung aufgenommen werden kann oder

b)   Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

5.   Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können gemäß § 11 Abs. 4 stufenweise und maximal um die Hälfte gekürzt werden, wenn trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die zuständige Behörde keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Bei der Entscheidung über das Ausmaß der Reduktion der Leistungen sind die Gründe und die Dauer der Verweigerung zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 30 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

 

Mit Ermahnungsschreiben vom 8.11.2013 wurden der Bf und seine Gattin auf die Erfüllung der Bemühungspflicht und den Einsatz der Arbeitskraft (Vormerkung beim AMS) hingewiesen. Mit den nachfolgenden befristeten Bescheiden der belangten Behörde hinsichtlich Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs wurde der Bf laufend auf das Erfordernis der Vorlage von Vormerkungen beim AMS hingewiesen. Trotzdem lag unstrittigerweise jedenfalls bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Oö. LVwG am 10. Februar 2015 hinsichtlich Frau N. G. keine Vor­merkung zur Arbeitssuche beim AMS vor. Nach Absolvierung ihres Deutschkurses am 11.12.2014 wurde Frau N. G. nicht einmal mehr beim AMS vor­stellig!

 

Die belangte Behörde hat somit zu Recht den Mindeststandard für Frau N. G. gemäß § 11 Abs. 4 Oö. BMSG gekürzt.

Zum Einwand hinsichtlich der Vorschreibung von Deutschkenntnissen für Angehörige und einer diesbezüglich eingewendeten Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung wird festgestellt, dass die Beurteilung einer allfälligen Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts  nicht in die Kompetenz des Oö. LVwG fällt. Bemerkt wird jedoch, dass laut Ausschussbericht zum Oö. BMSG bei Menschen mit Migrationshintergrund auch Maßnahmen, die auf einen Erwerb der deutschen Sprache abzielen, jedenfalls Teil der Bemühungspflicht sind.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gabriele Saxinger