LVwG-550388/2/Wim/BL

Linz, 20.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Stadtgemeinde P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. September 2014,
GZ: Wa10-139-27-2011, betreffend die wasserrechtliche Überprüfung zu den ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen am A. im Bereich A. und N.W. nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959)

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichts­hofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwal­tungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungs­gesetz
(B-VG) unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1.           Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. September 2014, GZ: Wa10-139-27-2011, wurde im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfung festgestellt, dass die ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen am  A. im Bereich A. und N.W. mit der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, erteilten Bewilligung betreffend die Hochwasserschutzmaßahmen im Wesent­lichen übereinstimmen.

Folgende geringfügige Abweichungen wurden zudem nachträglich genehmigt:

1.   Die Rohrbrücke der Kamigleitung bzw. diese Leitung wurde um ca. 75 m bachaufwärts verschoben.

2.   Die linksufrige Mauer unmittelbar bachaufwärts der sogenannten R-brücke wurde auf einer Länge von rund 10 m aus bautechnischen Gründen neu als Trockensteinmauerwerk errichtet.

Weiters wurden für die bei der Überprüfung festgestellten Mängel Maßnahmen angeordnet und eine Frist für die Mängelbehebung bis 31. März 2015 festgelegt.

 

2.           Gegen diesen Bescheid wurde von der Stadtgemeinde P [im Folgenden: Beschwerdeführerin (Bf)] Beschwerde eingebracht, die am 23. Oktober 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangt ist. Die Bf führt darin aus, dass im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, lediglich vorge­schrieben werde, dass die Hochwasserschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten seien. Von einer Dauervorschreibung zur Entfernung der Anlandungen im 10 m-Bereich flussauf- und flussabwärts der R-brücke, sobald die im Projekt eingetragene lichte Höhe zwischen Tragwerksunterkante und Sollbachsohle weniger als 1,5 m beträgt, sei nicht die Rede gewesen. Die Verpflichtung zu einer „Dauerräumung“ widerspreche dem Zweck, der durch Hochwasserschutzmaßnahmen erreicht werden soll, und verursache zudem einen massiven Verwaltungsaufwand sowie enorme Kosten.

 

3.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verfahrensakt.

 

3.2.      Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.3.      Aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2011,
GZ: Wa10-139-14-2011, wurde der Bf und der Marktgemeinde S. die wasserrechtliche Bewilligung für die Aufweitung des Bachbettes des A. in A. zur Abfuhr eines HQ10 (15 m³/s) und die Auf­wei­tung des Bachbettes des A. in der N. W. zur Abfuhr eines HQ10 (13 m³/s) unter Auflagen und Fristen erteilt. Unter anderem wurde dabei folgende Auflage unter Punkt 12. vorgeschrieben:

„Die Hochwasserschutzanlagen sind jeweils von der nach dem Gemeindegebiet zuständigen Gemeinde in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.“

 

Im zugrundeliegenden Einreichprojekt der Zivilingenieure L., Th., M. betreffend die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung ist insbesondere aus den Plänen 031-B-08-R0 und 031-B-05-R0 ersichtlich, dass der Abstand zwischen der Tragwerksunterkante der R-brücke und der Sohle des Baches 1,5 m betragen soll.

 

Dieser Bescheid wurde nicht mit einem Rechtsmittel bekämpft und ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen.

 

Der wasserrechtliche Überprüfungsbescheid ist seitens der belangten Behörde am 25. September 2014 (Wa10-139-27-2011) erlassen worden. Darin wurde festgestellt, dass die ausgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen am  A. im Bereich A. und N.W. mit der mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmen. Folgende geringfügige Abweichun­gen wurden zudem nachträglich genehmigt:

1.   Die R-brücke der Kamigleitung bzw. diese Leitung wurde um ca. 75 m bachaufwärts verschoben.

2.   Die linksufrige Mauer unmittelbar bachaufwärts der sogenannten R-brücke wurde auf einer Länge von rund 10 m aus bautechnischen Gründen neu als Trockensteinmauerwerk errichtet.

 

Weiters wurden für die bei der Überprüfung festgestellten Mängel Maßnahmen angeordnet und eine Frist für die Mängelbehebung bis 31. März 2015 festgelegt. Eine dieser vorgeschriebenen Maßnahmen betrifft die Räumung 10 m bachauf- und bachabwärts sowie unterhalb der sogenannten R-brücke, um das bewilligte Durchflussprofil wiederherzustellen und Anlandungen in den Innen­bögen bachabwärts der R-brücke zwischen den Profilen 9 und 14 oberhalb des Normalwasserspiegels zu entfernen.

 

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 wurde seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung ein Abschlussbericht übermittelt und mit diesem festgestellt, dass die angeführten Mängel bereits beseitigt wurden.

 

3.4.      Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem bezug­habenden Verfahrensakt.

4.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1.      Der ursprüngliche Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom
15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Der Begriff der „materiellen Rechtskraft“ ist ein bloß rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem aber jedenfalls die „Unab­änder­lichkeit“ und die „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides bezeichnet werden. In diesem Sinne wird der Begriff der „materiellen Rechtskraft“ auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwendet. Für den Verwaltungsgerichts­hof bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“ (VwGH 28.11.1991, 90/06/0172; 23.4.2003, 2000/08/0040; vgl. etwa auch VwSlg 8035 A/1971), also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien [vgl. dazu mwN Hengstschläger/Leeb, AVG
(2. Ausgabe 2014) § 68 Rz 13].

 

4.2.      Aus dem Zweck des Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG ergibt sich, dass seitens der Parteien nur solche Einwendungen vorgebracht werden können, die eine ihre Rechte beeinträchtigende mangelnde Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen und solche, mit denen die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen vorgebracht wird. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid (und somit auch die darin enthaltenen Auflagen) richten, sind im Überprüfungsverfahren nicht möglich (vgl. VwGH 10.6.1997, 97/07/0016). Gegen den Überprü­fungs­bescheid können daher keine Einwendungen vorgebracht werden, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten (VfGH 7.6.1980, B 16/78; VwGH 5.4.1956, 1554/54; 20.11.1984, 84/07/0267; 11.9.2003, 2002/07/0141; 16.12.2010, 2008/07/0220).

 

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Bf im Ergebnis gegen den ursprünglichen Genehmigungsbescheid und insbesondere den Auflagenpunkt 12. und die darin vorgeschriebene Instandhaltungspflicht. Diesbezügliche Einwen­dungen im Überprüfungsverfahren sind aber - wie soeben dargelegt - nicht möglich.

 

4.3.      Die Auflage 12. im ursprünglichen Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, lautet:

 

„Die Hochwasserschutzanlagen sind jeweils von der nach dem Gemeindegebiet zuständigen Gemeinde in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.“

 

Eine solche Verpflichtung ergibt sich aber ohnehin bereits aus § 50 WRG. Auch unabhängig von der genannten Auflage besteht somit eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, der auch ohne behördlichen Auftrag nachzu­kommen ist (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0281), bzw. die einer eigenen bescheidförmigen Vorschreibung eigentlich nicht bedarf (VwGH 26.3.1980, 1571/77; 22.3.2012, 2011/07/0221).

 

§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 WRG 1959 lautet:

 

„(1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazuge­hörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

 

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberech­tigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.“

 

Im zugrundeliegenden Einreichprojekt der Zivilingenieure L., Th., M. betreffend die ursprüngliche wasserrechtliche Bewilligung ist insbesondere aus den Plänen 031-B-08-R0 und 031-B-05-R0 ersichtlich, dass der Abstand zwischen der Tragwerksunterkante der R-brücke und der Sohle des Baches 1,5 m betragen soll.

 

Im Bescheid der belangten Behörde vom 15. November 2011,
GZ: Wa10-139-14-2011, ist in Auflage 12. vorgeschrieben, dass die Hochwasserschutzanlagen in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten sind.

Wenn in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid die Erhaltung einer Anlage im ordnungsgemäßen Zustand vorgeschrieben wird, so ist damit jener Zustand zu verstehen, den § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WRG beschreibt, und damit ein solcher, wie er der Bewilligung entspricht (VwGH 18.9.2002, 98/07/0114; 25.10.1994, 93/07/0049). Die Bewilligung wiederum orientiert sich am eingereichten Antrag samt Projekt, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass der projektsgemäße und bewilligte Zustand herzustellen und auch (dauernd) zu erhalten ist.

Von der Erhaltungspflicht sind nicht nur die bewilligten Wasserbenutzungs-anlagen, sondern auch die Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich umfasst. Der Wasserberechtigte hat demnach „seine“ Wasserbenutzungsanlagen samt den dazugehörigen Nebenanlagen (Kanäle, künstliche Gerinne, Wasser-ansammlungen sowie sonstige Vorrichtungen) in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Dem Wasserberechtigten sind Wasser-anlagen dabei soweit zuzurechnen, als sie von der Bewilligung erfasst sind (VwGH 21.2.2008, 2007/07/0010). Die Instandhaltungspflicht nach § 50 WRG dauert zudem bis zum Erlöschen des Wasserrechtes an (VwGH 27.3.2008, 2007/07/0088).

 

Im hier vorliegenden Fall steht der beantragte und bewilligte Zustand eindeutig fest (1,5 m zwischen der Tragwerksunterkante der R-brücke und der Sohle des Baches) und ist daher von der gesetzlichen und durch die Auflage vorge­schriebenen Instandhaltungspflicht umfasst. Dieser konsensgemäße Zustand ist jedenfalls einzuhalten (vgl. dazu etwa Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 50
Rz 3).

 

5.           Die Auflage 12. im Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom
15. November 2011, GZ: Wa10-139-14-2011, ist in Rechtskraft erwachsen und daher jedenfalls einzuhalten, darüber hinaus ist die darin enthaltene Verpflich­tung auch ohnehin gesetzlich in § 50 WRG vorgesehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer