LVwG-600693/2/MB

Linz, 24.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des S. K., geb.
... November 19.., S.straße, W., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 19. Dezember 2014,
VerkR96-6070-2014Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 16 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 19. Dezember 2014 zur Zahl GZ. VerkR96-6070-2014Fs sprach diese über den Einspruch des Beschwerdeführers
(in der Folge: Bf) betreffend die Strafhöhe wie folgt ab:

 

Straferkenntnis

 

Sehr geehrter Herr K.!

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Strafverfügung vom
02. September 2014 VerkR96-6070-2014, über Sie wegen der Verwaltungsübertretung(en) nach 1) § 18 Abs. 4 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von 120,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt.

Sie haben dagegen in offener Frist Einspruch gegen das Strafausmaß eingebracht, über welchen die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Organ der Landesverwaltung/mittelbaren Bundesverwaltung wie folgt entscheidet:

 

Spruch

 

Dem Einspruch gegen das Strafausmaß vom 09. September 2014 wird Folge gegeben und die Strafe nunmehr mit 80,00 Euro festgesetzt. Im Fall der Uneinbringlichkeit beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 -AVG

§§ 49 Abs. 2 und 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 90,00 Euro.

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 


 

 

Begründung:

Auf Grund des eingebrachten Einspruchs, mit welchem das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde, war zu prüfen, ob die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 eingehalten wurden.

Die Behörde gelangte zu der Ansicht, dass bei der Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung richtig angenommen wurden.

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurde das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugutekommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen. Diese Geldstrafe ist jedoch notwendig, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Sie unter Einbringung eines Antrags bei der Behörde die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Anspruch nehmen können.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf mit Schreiben vom 12. Jänner 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Er beantragt darin die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe mit der Begründung der derzeitigen Arbeitslosigkeit.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde des Bf unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 19. Jänner 2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Gemäß §§ 27 iVm 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Schriftsätze samt Beilagen des Bf.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem unter Punkt I.1. dargestellten, entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Die im gegenständlichen Fall einschlägigen Normen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lauten:

 

§ 18 Hintereinanderfahren

 

§ 18 Abs. 4 normiert, dass der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 Metern einzuhalten hat.

 

§ 99 Strafbestimmungen

 

Gem. § 99 Abs. 3 lit. a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

 

1.1. Als Sinn und Zweck dieser Norm kann das Interesse des gefahrlosen Überholens von längeren Fahrzeugen erkannt werden. Insofern liegt der Norm die Intention zu Grunde, Gefährdungssituationen für Menschen im Straßenverkehr hintanzuhalten und ist sohin der Schutz von Leib und Leben als Schutzweck anzusehen. Hierin gründet sich auch der Unwert der Tat, welche durch eine Verletzung des § 18 Abs. 4 StVO zustande kommt.

 

2. Prüfgegenstand und –umfang des verfahrensgegenständlichen Verfahrens ist nicht die zu Grunde liegende Tat, sondern lediglich der Ausspruch im Rahmen der Strafzumessung, da sich der Einspruch gegen die Strafverfügung lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Insofern gilt es die unter Pkt. III. 1.1. angeführten Ausführungen lediglich im Rahmen des § 19 VStG zu bewerten.

 

3. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl ua VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt. Darüber hinaus normiert Abs 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.

 

Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs 3 leg cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl § 34 StGB).

 

3.1. Von der belangten Behörde wurde festgehalten, dass „im Wesentlichen“ keine Straferschwernisgründe vorliegen und im Verwaltungsstrafregister keine (einschlägigen) Vormerkungen aufschienen. Die Verhängung einer Verwaltungsstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen aber für erforderlich erachtet worden.

 

Zudem geht die belangte Behörde von einem Einkommen von 1500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf bringt nun in seiner Beschwerde vor, „[...] gerade [...]“ arbeitslos zu sein. Nun ist diesbezüglich zunächst zu erkennen, dass der Einkommensansatz der belangten Behörde im unteren Bereich angesiedelt ist und die Arbeitslosigkeit des Bf – wie von diesem selbst ausgeführt – nur zwischenzeitlich Bestand hat. Insofern wiegt die vom Bf indizierte Veränderung für die Strafzumessung als eher gering.

 

3.2. Hinzutritt, dass der Unwert der Tat des Bf in seiner Ausgestaltung als idealtypisch anzusehen ist und nicht hinter den herkömmlichen Unwert zurücktritt. Vielmehr ist zur Tatzeit eine Verkehrssituation zu erkennen, welche der Gesetzgeber zu vermeiden versuchte. Drei in Kolonne fahrende LKW’s auf dem rechten Fahrstreifen, welche jeweils zu geringe Abstände aufweisen, verhindern es, dass die auf der linken Fahrbahn befindlichen PKW’s (3 Stück) einen Überholvorgang durchführen und sich zwischen den LKW’s mit dem entsprechenden Abstand einreihen können. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Verantwortung des Bf im Rahmen des gesamten Verfahrens aus spezialpräventiver Sicht als bedenklich dar, da alleine auf den monetären Aspekt der Tat, maW: die Höhe der Geldstrafe, Bezug genommen wird (sowohl im Einspruch, als auch in der Beschwerde). Der Bf hat in seinem Vorbringen nie die Verantwortung für seine Tat übernommen und sich hinsichtlich des Unwertes seiner Tat nicht einsichtig gezeigt.

 

4. Im Ergebnis war daher die Beschwerde abzuweisen und das Straferkenntnis der belangten Behörde vollinhaltlich zu bestätigen. Die Veränderung der Einkommenslage im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses war nicht entscheidungsrelevant.

 

5. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit
10 Euro, zu bemessen ist. Es sind dem Bf daher 16 Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

6. Der Bf hat daher 80 Euro Geldstrafe (EFS 24 Stunden) zuzügliche 10 % Verfahrenskosten für das behördliche Verfahren, jedoch mindestens 10 Euro, zuzüglich 20 % Verfahrenskosten (mindestens 10 Euro), hier: 16 Euro, zu leisten.

 

7. Die Möglichkeit zur Ratenzahlung kann bei der belangten Behörde in Anspruch genommen werden (§ 54b VStG).

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Für den Beschwerdeführer ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) gem. § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter