LVwG-650329/2/MS

Linz, 19.02.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau M. R., S.weg, W., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems vom 20. Jänner 2015, GZ. VerkR21-17-2015, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Jänner 2015, VerkR21-17-2015, wurde Frau M. R., S.weg, W. (im Folgenden Beschwerdeführerin) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen bis zur Wiedererlangung derselben entzogen und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, im amtsärztlichen Gutachten vom 20. Jänner 2015 habe die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge zu lenken.

Da das amtsärztliche Gutachten schlüssig sei, wäre somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung führt die belangte Behörde aus, es sei im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gelegen, Personen, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht hätten, unverzüglich von der Teilnahme im Straßenverkehr auszuschließen.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 28. Jänner 2015 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 30. Jänner 2015 (Poststempel 2. Februar 2015) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze und ersatzlos aufzuheben.

 

Die Beschwerde wird wie folgt begründet:

Zu Punkt I.: Entzug der Lenkerberechtigung

1. Mir wurde gestützt auf das amtsärztliche Gutachten vom 20. 1. 2015, wonach ich „gesundheitlich nicht geeignet" sei, „Kraftfahrzeuge zu lenken", die Lenkerberechtigung entzogen.

Das amtsärztliche Gutachten sei schlüssig, so die Behörde in der (auch in diesem Punkt) nicht näher erläuterten Begründung ihres Bescheides.

Im Wesentlichen verweist das amtsärztliche Gutachten lediglich auf die Verkehrspsychologische Untersuchungen vom 28. 10. 2014 G. & D. sowie auf eine Beobachtungsfahrt am 15.1.2015.

 

2. Sachverhalt:

Ich besitze die Lenkerberechtigung seit 6. 8. 1949, also seit mehr als 65 Jahren, und bin seither gänzlich unfall- und straffrei gefahren, sieht man von der Bestrafung vom 9. 7. 2014 wegen Verstoßes gegen § 97 Abs. 5 StVO (Haltesignal übersehen) und gegen § 61 Abs. 1 StVO (ungesicherte Beförderung einer Ladung) im Gesamtbetrag von € 60 ab.

 

Die Anzeige der Polizei, die zu diesen beiden Strafen geführt haben, enthielten auch einen Hinweis auf ein bei mir angeblich festgestelltes auffälligen Fahrverhalten: dieser Hinweis hat zu den umfangreichen und kostspieligen Untersuchungen in der Höhe von ca. € 1000.

 

Diese Untersuchungen haben im Wesentlichen ergeben, dass ich bei bester Gesundheit bin (Internist Dr. H. und Augenfacharzt Dr. G.). Lediglich die Verkehrspsychologische Untersuchung hat ergeben, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bei mir beeinträchtigt sein sollen.

 

Am 15. Jänner 2015 wurde eine Beobachtungsfahrt durchgeführt.

 

3. Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Ich bin nicht in der Lage, einen Computer mit einer Maus zu bedienen (zu verweisen ist in diesem Sinn auf Seite 4 der Verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 11. 11. 2014, wonach die "Probandin viel Unterstützung bei der Durchführung der Testverfahren am Computer benötigte").

Diese Tatsache lässt das amtsärztliche Gutachten völlig unberücksichtigt, wenn darin ausgeführt wird, dass „sich durch die Fahrprobe ... die bereits in den Verkehrspsychologischen Untersuchungen festgestellten Einschränkungen bestätigten".

Diese Verkehrspsychologische Untersuchung setzt nämlich Kenntnisse voraus, die mit den Erfordernissen im Straßenverkehr in keinem wie immer gearteten Zusammenhang stehen. Zurzeit wird doch ein Fahrzeug (noch immer) nicht wie eine Schreibmaschine bedient mit einer Maus als Lenkrad: die technischen Voraussetzungen für das Lenken eines PKW haben sich seit 1949 nicht geändert. Aus diesem Grund ist es daher unzulässig und gesetzwidrig, die Verkehrspsychologische Untersuchungen als Begründung des Entzugs meiner Lenkerberechtigung heranzuziehen. Die Behörde hat dabei auch gegen das Willkürverbot verstoßen, hat sie doch dadurch eine Computerausbildung ohne gesetzliche Grundlage zu einer weiteren Voraussetzung für die Erlangung bzw Beibehaltung einer Lenkerberechtigung gemacht.

Gleiches gilt im Wesentlichen auch für die Beobachtungsfahrt: Es ist nämlich eine offenkundige Tatsache, dass auch eine Beobachtungsfahrt dann keine schlüssigen Folgerungen betreffend „die Fahreignung" zulässt, wenn der Proband die Beobachtungsfahrt mit einem ihm völlig unbekannten PKW und in Gegenwart von wildfremden Menschen durchführen muss, die ihm zT wegen seines Alters oder wegen einer - noch dazu rechtswidrigen - Verkehrspsychologischen Untersuchung oder aus sonstigen Gründen nicht (ganz) vorurteilsfrei gegenübertreten. Diese Situation ist einer Blutdruckuntersuchung vergleichbar, die von einem Arzt in der Ordination durchgeführt wird, bei der es aber selbstverständlich und anerkannt ist, dass das Ergebnis der Messung höher ausfällt als daheim in gewohnter Umgebung, dh also im eigenen Auto oder in einem PKW des gleichen Modells in Gegenwart einer Vertrauensperson.

 

4. Schließlich ist auf folgende weitere ins Gewichtfallende Verfahrensmängel hinzuweisen:

Ausschlaggebend für den gegenständlichen Bescheidspruch „mangelnde Gesundheitseignung"    Ist    das    Gutachten    eines    TECHNISCHEN SACHVERSTÄNDIGEN, nämlich das Gutachten des Ing. M. A.. Dieses Gutachten wurde von der Amtsärztin einfach übernommen: dass Herr Ing. A. (auch) Gesundheitsbelange begutachten könnte, behauptet aber nicht einmal er selber!

Es ist darüber hinaus weder aus dem angefochtenen Bescheid noch auch sonst, wie etwa aus einer im Internet zugänglichen Sachverständigenliste, ersichtlich, in welchem Bereich Herr A. sachverständig ist.

 

 

Zu Punkt II.: Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

1. Die Behörde hat im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 VwGVG mit der Begründung, „nachdem Personen, die die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzen im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenbenützer unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Lenkung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen werden müssen, .. wegen Gefahr im Verzuge", die aufschiebende Wirkung meiner Beschwerde ausgeschlossen.

Diese Vorgangsweise widerspricht ebenso dem Gesetz wie das zu Punkt I. durchgeführte Verfahren: es gibt tatsächlich sogenannte notorische Tatsachen, die keines Beweises bedürfen, wie in der Regel die Uhrzeit.

 

In meinem Fall beweist demgegenüber als notorische Tatsache allein schon die Dauer des bisherigen Verfahrens, dass ganz offensichtlich gerade keine Gefahr anzunehmen war und auch immer noch ist. Zumindest hätte das Gegenteil, nämlich Gefahr im Verzug, einer konkreten Begründung bedurft, weil nur dann, wenn in der Beobachtungsfahrt am 15.1.2015 ein Umstand aufgetreten wäre, der nicht schon etwa in der Verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellt worden ist, ließe sich ein (allerdings genau zu begründender) Umstand für das Vorliegen von Gefahr im Verzug ab 15.1.2015 annehmen. Aber auch da hat die Behörde noch mehr als 14 Tage gezögert, ein Umstand, der für sich allein schon dafür spricht, dass von der Behörde gerade keine Gefahr im Verzug angenommen wurde und werden kann. Andernfalls hätte sie doch noch am 15. 1. 2015 den Führerschein abnehmen müssen oder wenigstens am Tag danach.

 

Dem war aber ganz offensichtlich nicht so, ist doch dem amtsärztlichen Gutachten eindeutig (wenngleich fälschlicher Weise: siehe dazu oben) „nur" zu entnehmen, dass die Beobachtungsfahrt lediglich das bestätigt habe, was schon am 28.102015 im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchungen festgestellt worden sei.

 

Was immer im Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens am 20. 1. 2015 vorlag, Gefahr im Verzug konnte es keineswegs sein, weil das also spätestens bereits am 28.10.2014 anzunehmen gewesen wäre: dies behauptet die Behörde konsequenterweise auch gar nicht.

 

2. Beweis dafür ist das Verhalten der Behörde jedenfalls in der Zeit vom 28.10.2014 bis zum 20.1.2015: sie sah in diesem Zeitraum (immerhin drei Monate) keinen Grund, Gefahr im Verzug anzunehmen, hätte sie mir doch andernfalls schon vor der Beobachtungsfahrt die Lenkerberechtigung „sicherheitshalber" „zum Schutz" bzw. „im Interesse der Sicherheit aller anderen Straßenteilnehmer" und „ unverzüglich": das hat sie aber eben nicht getan und hat es versäumt, das jetzt in ihrem Bescheid entsprechend zu begründen.

 

3. Nach allem: es fehlt an einer Willkür ausschließenden Begründung, warum
bei unverändertem Sachverhalt beginnend ab 9.7.2014 und vor allem ab 28.
10. 2014 plötzlich am 20.1.2015 Gefahr im Verzug vorliegen sollte.

 

Die Behörde hat demnach vorrangig gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der einzusetzenden Mittel verstoßen bzw. das Übermaßverbot verletzt, das in Vollzug des Art. 7 B-VG Willkür der Behörde ausschließen soll: es ist nämlich so gesehen überschießend und daher rechtswidrig, über das laufende Verfahren hinaus und noch vor seinem Ende das Vorwegzunehmen, was wohl kaum eintreten wird: den faktischen Entzug der Lenkerberechtigung, dessen gesetzliche Voraussetzungen noch nicht ausreichend festgestellt worden sind, und zwar in einem mängelfreien und schlüssigen Verfahren, das dem Grundsatz der österreichischen Rechtsstaatlichkeit entspricht.

 

4. Dazu noch einige Fakten, die die im Punkt II. des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Willkür der Behörde beweisen:

-          Das Verfahren zieht sich nun schon seit mehr als 6 Monaten hin, nämlich seit der Erlassung der Strafverfügung vom 9. Juli 2014, ohne dass bis 20.1.2015 bzw 28.1.2015 (Erlassung des angefochtenen Bescheides) auch nur ansatzweise von Gefahr im Verzug die Rede gewesen wäre, also weder von Ärzten noch auch von sonstigen Sachverständigen beliebiger Fachkompetenz oder gar von der Behörde, die deshalb ihren Bescheid auch im Punkt II. deshalb rechtswidriger Weise erlassen hat.

-          Am 1.9.2014 wurde mir mit dem Bescheid VerkR21 - 198 - 2014 die Lenkerberechtigung entzogen. Mit dem Bescheid vom 22.9.2014 wurde mir die Beibringung von weiteren Unterlagen aufgetragen und am selben Tag der Führerschein dann - offenbar mangels Vorliegens von Gefahr im Verzug - wieder ausgefolgt.

- Schließlich: Mit Bescheid vom 25. 11. 2014, VerkR21 - 359 - 2014, wurde ich aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten eine Beobachtungsfahrt zu absolvieren. Dabei wurde von der Behörde manifest neuerlich keine Gefahr im Verzuge gesehen, obwohl die Verkehrspsychologischen Gutachten schon vorgelegen sind.

 

Erst mit dem angefochtenen Bescheid wird von der Behörde Gefahr im Verzug nunmehr angenommen, obwohl sich mindestens seit 28.10.2014 keine neuen Umstände ergeben haben, die gerade darauf, nämlich auf Gefahr im Verzug, schließen lassen. Allenfalls könnte höchstens die Annahme vertretbar sein, überhaupt ein Verfahren nach §§ 8, 24, 25 und 29 FSG einzuleiten; alles andere ist - wie bereits ausreichend begründet - ganz offensichtlich überschießend, unverhältnismäßig und daher rechts- und verfassungswidrig.

 

Die vorliegenden Fakten lassen es demnach höchstens zu, im Instanzenzug und in einem mängelfreien Verfahren die Frage klären zu lassen, ob es tatsächlich stimmt, dass es mir an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines PKW mangelt, aber dass keine Gefahr im Verzug vorliegt, beweist die Behörde durch ihr Verhalten seit 9. Juli 2014 bzw vor allem seit 22.9.2014 (Wiederausfolgung des Führerscheines) und im Besonderen seit 28.10.2014 (Verkehrspsychologische Untersuchungen) bis 20. Jänner 2015 als notorische Tatsache selber.

 

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10. Februar 2015 wurde die Beschwerde samt behördlichem Akt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerde wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt, aus dem sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig feststellen ließ:

 

Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund massiver Bedenken im Hinblick auf deren gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen, AM, A1, A2, A und B mit Bescheid der belangen Behörde vom 16. Juli 2014, VerkR21-198-2014, zur amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert wurde, da bei der belangten Behörde eine Anzeige der Polizeiinspektion Windischgarsten einging, die Auffälligkeiten im Fahrverhalten der Beschwerdeführerin aufzeigte. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Nachfrage bei der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde ergab, dass diese am fraglichen Tag und auch die Tage danach sich jeden Tag im Haus befand.

 

Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung keine Folge leistete wurde ihr die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B bis zur Befolgung der Anordnung der Unterziehung einer amtsärztlichen Untersuchung mit Bescheid vom 1. September 2014 entzogen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. September 2014 zugestellt.

 

Mit weiterem Bescheid vom 22. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung am 22. September 2014 aufgetragen weitere Unterlagen (Stellungnahme eines Facharztes für Innere Medizin, Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie und eine Verkehrspsychologische Stellungnahme) beizubringen.

 

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin sodann der Führerschein am 22. September 2014 wieder ausgefolgt.

 

Der Facharzt für Innere Medizin, Dr. M. H., stellte in seiner Stellungnahme mit dem Datum vom 3. Oktober 2014 fest, dass von internistischer Seite kein Einwand gegen das Lenken eines Fahrzeuges der Gruppe 1 besteht.

 

Am 28. Oktober 2014 wurde mit der Beschwerdeführerin eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt und deren Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B derzeit nicht geeignet ist, in der verkehrspsychologischen Stellungnahme, datiert mit 11. November 2014, festgehalten.

 

Festgestellt wurde,

·                dass die Beschwerdeführerin bei der Überprüfung des Mehrfach-Reaktionsvermögens bei Reaktionsketten (länger dauernde Folgen von einfachen Reaktionsaufgaben) unter erheblichen Belastungen nicht ausreichend rasch und adäquat reagieren konnte

·                dass sich Beeinträchtigungen in der Aufmerksamkeit (falsche Reaktionen) zeigten, jedoch keine Resignationstendenzen

·                dass die Reaktionszeit auf optisch-akustische Signale durchschnittlich war

·                dass die Bewegungsgeschwindigkeit unterdurchschnittlich gegeben war

·                dass die Beschwerdeführerin in der visuomotorischen Koordinationsfähigkeit eine knapp unterdurchschnittliche Bewegungsgeschwindigkeit in der Feinmotorik bei unterdurchschnittlicher Verhaltensgenauigkeit erbrachte

·                dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Aufmerksamkeit und Konzentration eine unterdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit zeigte

Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in jedem Verfahren (DT, RT, 2 Hand und COG) in mindestens einer, oftmals mehreren Variablen nicht den geforderten Mindestwert von PR=16 erzielte. Im Ergebnis wurde daher festgehalten, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die kognitiven Voraussetzungen derzeit für die Führerscheinklasse B nicht gegeben sind.

 

Weiters wurde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin, da dieser das Medium Computer völlig fremd war, einen erheblichen Nachteil bei der Computertestung hatte. Unter der Voraussetzung einer positiv abgelegten Fahrprobe, zur Feststellung der Kompensationsmöglichkeiten, könnte die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klasse B als ausreichend bezeichnet werden.

 

 

Am 15. Jänner 2015 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Beobachtungsfahrt im Raum Windischgarsten-Roßleithen-Edlbach durch den technischen Amtssachverständigen Ing. M. A. gemeinsam mit der Amtsärztin, Frau Dr. I. P. durchgeführt. Der Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten vom 19. Jänner 2015 fest, dass aufgrund des Ergebnisses der Beobachtungsfahrt aus seiner Sicht eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesehen wird.

Der Amtssachverständige beschreibt die durchgeführte Beobachtungsfahrt wie folgt:

Die Beobachtungsfahrt, welche ca. von 13.30 Uhr bis 14.05 Uhr dauerte, führte vom Sportplatz (vereinbarter Treffpunkt am Übungsplatz der Fahrschule) in Windischgarsten nach Pichl über die B138 nach Edlbach, die H.straße in das Zentrum von Windischgarsten und zum Wohnort von Frau R.. Dort wurde sie angewiesen, zum S.-Markt zu fahren, wie sie nach eigenen Angaben zum Einkaufen hinfährt. Die Fahrt wurde anschließend wiederum beim Sportzentrum Windischgarsten beendet.

 

 

 

Frau R. hat bei unserem Eintreffen bereits Fahrübungen auf dem Übungsplatz durchgeführt. Sitz und Rückblickspiegel waren somit eingestellt.

 

Der Wendevorgang auf dem Übungsplatz gestaltete sich sehr zögerlich und war letztendlich nur unter Anweisung des Fahrlehrers möglich.

 

Beim Einfahren in die B138 hielt Frau R. das Fahrzeug erst auf dem ersten Fahrstreifen der B138 an und blockierte somit den bevorrangten Verkehr in Richtung Norden. Auf der B138 fuhr sie unmotivierte Geschwindigkeiten zwischen 40 und 70 km/h und zeigte sich eine äußerst unsichere Spurhaltung mit laufenden kurzen Lenkkorrekturen. Ihr wurde nochmals die Fahrstrecke über Edlbach zu ihrem Wohnort erklärt. Frau R. konnte sich jedoch offensichtlich nicht orientieren und vermeinte beim Stützpunkt der Straßenmeisterei abbiegen zu müssen. Sie fuhr jedoch mit geringer Geschwindigkeit an der Einmündung vorbei, blinkte links und befuhr die Sperrfläche. Über Anweisung des Fahrlehrers lenkte sich wieder auf den rechten Fahrstreifen zurück und fuhr weiterhin mit unterschiedlicher Geschwindigkeit zwischen 40 und 60 km/h Richtung Spital am Pyhrn.

 

In Richtung Edlbach konnte sie sich wiederum nicht orientieren und bremste das Fahrzeug mehrfach unmotiviert ab. Erst über Anweisung des Fahrlehrers fuhr sie Richtung Windischgarsten weiter. Bei dem Linksabbiegevorgang zeigte sich keinerlei Spiegelblick. Es ist auch anzuführen, dass Frau R. während der ganzen Fahrt im Wesentlichen nicht in die Rückspielgel schaute.

Im Bereich Edlbach konnte sie sich wiederum nicht orientieren und bremste das Fahrzeug unmotiviert ab. Da sie den dritten Gang eingelegt hatte, würgte sie den Motor ab. Sie merkte dies offensichtlich nicht, schaltete in den ersten Gang und ließ die Kupplung los, sodass der Motor wieder lief.

 

Hinsichtlich der Geschwindigkeitswahl ist anzuführen, dass Frau R., wie bereits beschrieben, im Freilandbereich unmotivierte Geschwindigkeiten zwischen 40 und 70 km/h fuhr, im Ortsgebiet und in der 30 km/h Zone fuhr sie wiederum für die Situation deutlich zu schnell bzw. überschritt die zulässige Geschwindigkeit in der Zonenbeschränkung auf 30 km/h bis teilweise 50 km/h lt. Tachometeranzeige.

 

Auf dem S.weg hielt sich das Fahrzeug auf dem Wendeplatz im Bereich ihres Hauses an und erklärte, dass sie hier zu Hause sei. Ich habe sie angewiesen, das Fahrzeug abzustellen, worauf wir ihr im stehenden Fahrzeug die weitere Fahrroute zum S.-Markt erklärten.

 

Sie konnte das Fahrzeug auf dem Wendeplatz vor ihrem Haus nicht wenden, gab teilweise bis zur Abregeldrehzahl des Motors Gas und konnte letztlich den Wendevorgang nur unter Anweisung und mehrerer faktischer Eingriffe des Fahrlehrers durch Abbremsen ausführen. Ohne diese Fahrlehrereingriffe wäre es unmissverständlich zu Kollisionen mit abgestellten Fahrzeugen gekommen.

 

Zum S.-Markt bog sie wiederum ohne jeglichen Spiegelblick nach links ab und stellte das Fahrzeug entgegen der Bodenmarkierungen auf zwei Parkplätzen ab. Beim anschließenden Rangier- und Ausfahrvorgang waren wiederum mehrere Fahrlehrereingriffe bzw. Abbremsen des Fahrzeuges erforderlich, um Kollisionen zu verhindern. Die Ortsdurchfahrt Windischgarsten wurde letztlich wiederum nur unter Eingriff Bereitschaft des Fahrlehrers bewältigt.

 

Basierend auf den bislang vorliegenden Unterlagen hat die Amtsärztin der belangten Behörde ein Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz, mit dem Datum vom 20. Jänner 2015, erstellt und kam bezugnehmend auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung und der Beobachtungsfahrt zum Ergebnis, dass die Fahreignung nicht mehr gegeben ist.

Begründend wird folgendes ausgeführt:

Die Zuweisung erfolgte aufgrund einer Polizeianzeige wegen auffälliger Fahrweise.

Es erfolgte die Zuweisung zum Facharzt für Innere Medizin sowie zum Augenfacharzt. Der Blutdruck ist medikamentös ausreichend gut eingestellt. Ausreichender Visus wird mit Korrektur erreicht, das Dämmerungssehen ist nicht gegeben.

Eignungsausschließend ist der Befund der verkehrspsychologischen Untersuchung (Untersuchung am 28. Oktober 2014 G. & D.). Es wurden mehrfache Einschränkungen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit festgestellt.

Um festzustellen, ob sie möglicherweise durch langjährige Fahrroutine in der Lage ist, im lokalen Bereich ausreichend sicher ein Kraftfahrzeug zu lenken, wurde eine Beobachtungsfahrt mit einem Fahrschulauto durchgeführt. Dabei zeigen sich mehrfache auffällige Situationen. Es waren mehrere Fahrlehrer-Eingriffe erforderlich, um Gefährdungen zu vermeiden. Zusammenfassend bestätigten sich durch diese Fahrprobe die bereits in der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Einschränkungen. Die Fahreignung ist somit nicht mehr gegeben.

 

In der Folge wurde sodann von der belangten Behörde der bekämpfte Bescheid erlassen.

 

 

III.           Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.        die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.        die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 FSG-GV gilt sls zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 FSG-GV ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Sofern sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes ergibt, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 FSG-GV ist die Überprüfung der einzelnen Merkmale nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muss durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

 

Gemäß § 18 Abs. 2 FSG-GV sind für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.         Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.        Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.        Konzentrationsvermögen,

4.        Sensomotorik und

5.        Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 GSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Auf Grundlage der erhobenen Befunde, nämlich der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 11. November 2014, der Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin vom 3. Oktober 2014, der Stellungnahme des Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 21. Oktober 2014, dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt vom 15. Jänner 2015 und der darauf basierenden Ausführungen der Amtsärztin Dr. P. vom 20. Jänner 2015 ist zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B derzeit nicht vorliege.

 

Aus der Sicht des Oö. Landesverwaltungsgerichtes aufgrund der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten verkehrspsychologischen Untersuchung in Verbindung mit dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt ist eine Aussage über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Lenkerin eines Pkw im Straßenverkehr insofern möglich, als die im Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen beschriebenen Fahrfehler und Orientierungsmängel in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt worden sind. Vielmehr wurde die Ursache mit einem für die Beschwerdeführerin fremden Auto und fremden Personen in diesem Auto begründet und vorgebracht, dass die verkehrspsychologische Untersuchung mit den Erfordernissen des Straßenverkehrs in keinem Zusammenhang steht.

Dem ist entgegen zu halten, dass Lenker eines Pkw auch mit einem Fahrzeugwechsel, etwa bei einer Neuanschaffung etc., umzugehen vermögen müssen. Der Vorwurf, dass die bei der Probefahrt mitfahrenden Personen der Beschwerdeführerin nicht vorurteilsfrei gegenüber getreten sind, kann aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht abgeleitet werden und wurde auch in der Beschwerde darüber hinaus nicht verifiziert.

 

Die durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung zur Feststellung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit entspricht dem Umfang nach den Vorgaben des § 18 Abs. 2 FSG-GV und ist daher geeignet hinsichtlich der untersuchten Parameter eine entsprechende Aussage zu treffen. Da die nicht vorliegende Kenntnis der Beschwerdeführerin mit dem Medium Computer bekannt war, wurde die Möglichkeit eingeräumt, die im Test festgestellten Mängel durch die Beobachtungsfahrt durch langjährige Fahrerfahrung zu kompensieren.

 

Die Feststellung der gesundheitlichen Nichteigung der Beschwerdeführerin erfolgte, nicht wie von ihr in der Beschwerde angeführt durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen, sondern durch die Amtsärztin der belangten Behörde unter Heranziehung sämtlicher vorliegender Befunde und Stellungnahmen und basiert auf dem Ergebnis der Beobachtungsfahrt.

Das vorliegende medizinische Gutachten nach § 8 Führerscheingesetz , welches unter Heranziehung der beigebrachten medizinischen Stellungnahmen, der verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie dem Befund und Gutachten über die Beobachtungsfahrt erstellt wurde ist schlüssig und nachvollziehbar. Basierend darauf ist die Beschwerdeführerin als gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A und B zu qualifizieren und war dementsprechend die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeigneten Kfz-Lenkern.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Im bekämpften Bescheid wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Personen, welche nicht die gesundheitliche Eignung besitzen, ein Fahrzeug zu lenken, stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar, weshalb die Behörde zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt hat. Im Übrigen erfolgt die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht so rasch, dass sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung faktisch erübrigt. Jedenfalls war die Beschwerde auch in diesen Punkten abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß