LVwG-450058/5/ER

Linz, 26.02.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des Ing. J.K., x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz, vom 12. November 2014, GZ. 0034452/2014 FSA/a, folgenden

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs 1 lit b iVm § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen erklärt und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12. November 2014, GZ 0034452/2014 FSA/a, wurde der Berufung des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom 1. Juli 2014 teilweise stattgegeben. Der Bf wurde unter Einem für noch offene Gemeindeabgabenverbindlichkeiten der Firma S. S. GmbH als deren ehemaliger Geschäftsführer für einen Haftungsbetrag in Höhe von 774,43 Euro haftbar gemacht und zur Zahlung herangezogen. Ferner wurde der Ablauf einer mit Bescheid des Magistrats Linz vom 23. Juli 2014 gewährten Aussetzung der Einhebung verfügt.

 

I.2. Der Bf richtete folgendes Schreiben vom 7. Dezember 2014 an die belangte Behörde:

 

Betreff: Berufung zum Bescheid über die Geschäftsführerhaftung für offene Abgabenverbindlichkeiten Steuer-Nr. x

Bescheiddatum: 12.11.2014

Geschäftszahl: 0034452/2014 FSA/a

Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Finanz- und Steueramt)

 

Sehr geehrte Frau S.!

Ich berufe gegen den oben angeführten Bescheid zur Zahlung der Kommunalsteuer in der Zeit vom 1.4. bis 20.9.2014. Da anscheinend die Kontoauszüge, die das Vermögen der Firma darstellen, nicht ausreichen, schicke ich Ihnen sämtliche offene Rechnungen bzw. Fahrnisexekutionen vom Gericht. Ich habe eine Rate in der Höhe von 70€ laut Ratenvereinbarung bereits einbezahlt

Mit freundlichen Grüßen

 

I.3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 legte die belangte Behörde dieses Schreiben samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor.

 

Mit Schreiben vom 21. Jänner 2015 forderte das Oö. Landesverwaltungsgericht den Bf zur Mängelbehebung wie folgt auf:

 

Sehr geehrter Herr Ing. K.!

Sie haben mit Schreiben vom 7. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2014, Zl. 0034452/2014/FSA/a, wegen offener Abgabenschulden Beschwerde eingebracht.

Der erforderliche Inhalt einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht in Abgabenverfahren ist in § 250 der Bundesabgabenordnung - BAO geregelt. Demnach hat die Beschwerde ua. Folgendes zu enthalten:

-      die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

-      eine Begründung.

Durch das Erfordernis der Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, klar zu erkennen, mit welcher Unrichtigkeit der bekämpfte Bescheid gehaftet sein soll. Es kommt dabei darauf an, das Ziel der Beschwerde erkennen zu können.

Aus Ihrer Beschwerde ist allerdings nicht erkennbar, welche Änderungen des bekämpften Bescheides Sie beantragen.

Außerdem ist es erforderlich, die Beschwerde zu begründen. Aus der Begründung muss erkennbar sein, was Sie anstreben und mit welchen Gründen Sie Ihren Antrag vertreten bzw. aus welchen Gründen Sie Ihre Beschwerde für erfolgversprechend erachten. Aus der Begründung muss hervorgehen, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll.

Eine derartige Begründung ist Ihrer Beschwerde ebenfalls nicht zu entnehmen.

Gemäß § 85 BAO berechtigen Mängel von Eingaben nicht zur Zurückweisung, vielmehr ist dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel jedoch rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Da Ihre Beschwerde weder eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, noch eine Begründung enthält, ist sie mit Mängeln im Sinne des § 85 BAO behaftet.

Es wird Ihnen daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen,

innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens

auszuführen, welche Änderungen des bekämpften Bescheides Sie durch die Beschwerde verfolgen und dieses Begehren zu begründen.

Falls Sie innerhalb dieser Frist die Gründe nicht ausführen, gilt Ihre Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.“

Dieses Schreiben wurde dem Bf am 26. Jänner 2015 nachweislich durch Hinterlegung zugestellt.

Der Bf hat keine Mängelverbesserung vorgenommen.

 

 

II. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Punkt I dargestellten, völlig unbestrittenen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

 

III. Gemäß § 85 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 20/2009, berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. (...)

 

§ 278 Abs. 1 BAO regelt Folgendes: Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes

a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch

b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) (...) zu erklären,

so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, (...).

 

 

IV.1. Aus § 278 Abs. 1 lit b iVm § 85 Abs. 2 BAO ergibt sich, dass bei fruchtlosem Ablauf der im Zuge des Mängelverbesserungsauftrags gesetzten Frist vom Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären ist.

 

Der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde am 26. Jänner 2015 beim Postamt 4032 Linz hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde vom Postboten in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am gleichen Tag zu laufen, sodass die Zustellung gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG am 26. Jänner 2015 bewirkt war (Rückschein).

 

Dem Bf wurde eine Verbesserungsfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrags eingeräumt, wobei ihm die Folgen der Versäumung dieser Frist erläutert wurden. Diese Frist hat am 9. Februar 2015 geendet. Bis dato hat der Bf keine Mängelverbesserung vorgenommen und ist somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

 

IV.2. Da die Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde des Bf im Ergebnis als zurückgenommen zu erklären und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Reitter