LVwG-600661/4/MB

Linz, 23.02.2015

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis vom 3. November 2014, GZ. VerkR96-18700-2014pl erkannte der Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:


 

Straferkenntnis

 

Sehr geehrter Herr K.!

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,86 mg/l.

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, Gemeindestraße Ortsgebiet, U. 5, Parkplatz des Hauses U. 5

Tatzeit: 08.08.2014, 19:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen VB-....., PKW, O., blau

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich                        gemäß

                        ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                        von

 

4.000,00 35 Tage § 99 Abs. 1 lit. a StVO

Euro

 

Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

400,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

0,00 Euro als Ersatz der Barauslagen für -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

4.400,00 Euro.

 

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

 

Begründung:

 

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Von der Polizeiinspektion Frankenmarkt wurde am 9.8.2014 zur Anzeige gebracht, dass Sie am 8.8.2014 gegen 19.46 Uhr den PKW VB-..... in Frankenmarkt von der
B.-Filiale kommend in Richtung U. gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,86 mg/l Atemluftalkoholgehalt befunden haben.

 

Aufgrund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.8.2014 zur Kenntnis gebracht. In Ihrer Stellungnahme vom 13.9.2014 teilten Sie mit, dass Ihnen nicht zur Last gelegt werden kann, dass Sie Ihr Fahrzeug alkoholisiert gelenkt haben. Den ersten Test haben Sie erst 10 min. nach Abstellen des Fahrzeuges gemacht, der 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt ergab. Der zweite Test war sehr viel später und ergab einen Wert von 0,86 mg/l. Sie waren auf der Fahrt vom B. um ca. 19.15 Uhr zu Frau R. B., um ihr eine Flasche Jägermeister zu bringen. Um ca. 19.35 Uhr fuhren Sie nach Hause und stellten Ihr Fahrzeug ab. Im Haus spülten Sie den Ärger mit mehreren großen Schlucken Wodka hinunter. Zu diesem Zeitpunkt lenkten Sie kein Fahrzeug mehr. Sie haben sich im Straßenverkehr korrekt verhalten und wissen daher nicht, warum Ihnen vorgeworfen wird, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Sie wissen zwar, dass Sie aufgrund Ihrer Krankheit keinen Alkohol trinken sollten, aber es war eine Kurzschlusshandlung in Ihrer Wohnung die Sie hinterher sofort bereut haben.

 

Aufgrund dieser Rechtfertigungsangaben wurde der Zeuge Insp. E. der
PI Frankenmarkt einvernommen und gab dieser an, dass ihm an angeführten Tag während einer Alkofahndung ein PKW O. blau bei der Zufahrt zur Kläranlage in Floßstatt Fahrtrichtung Vöcklabruck aufgefallen ist. Der PKW war dort mit laufendem Motor abgestellt. Der Zeuge fuhr dann zur Kreuzung Richtung Asten und wendete dort sein Fahrzeug. Danach konnte er feststellen, dass der Lenker das Auto aus der Zufahrt entfernt hat und in Richtung U. weggefahren ist. Er konnte das Auto beim Haus U. Nr. 5 wahrnehmen. Das Auto war dort abgestellt, der Lenker befand sich nicht mehr im Auto sondern bereits im Wohnhaus. Sie standen bereits im Innenraum des Hauses, die Haustür war noch geöffnet. Sie wurden von Insp. E. damit konfrontiert, dass Sie gerade mit dem Auto nach Hause gefahren sind und wurde dies von Ihnen auch zugegeben. Sie teilten dem Beamten auch mit, dass Sie seit etwa 14.00 Uhr Alkohol konsumiert haben. Dazu gaben Sie weiters an, dass Sie ca. 6-7 Halbe Bier vor dem Lenken getrunken haben. Der Lenkzeitpunkt war gegen 19.46 Uhr. Es konnten eindeutige Alkoholisierungsmerkmale wie deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund usw. festgestellt werden. Sie wurden deshalb zum Alkovortest aufgefordert. Aufgrund dieses Ergebnisses wurden Sie dann zum Alkomattest aufgefordert. Der Zeuge gibt abschließend nochmals zu Protokoll, dass die Alkoholisierung von Ihnen eingestanden wurde und nur der Alkoholkonsum vor dem Lenken von Ihnen angegeben wurde. Dass Sie nach dem Lenken zu Hause noch Wodka getrunken haben, haben Sie dem Beamten gegenüber nicht angegeben. Der Zeuge erfuhr davon erst bei der Einvernahme bei der Behörde. Nach Meinung des Beamten wäre ein Alkoholkonsum nicht dem Lenken zeitlich gar nicht möglich gewesen, da Sie ja nach dem Lenken gleich bei der Haustüre angetroffen wurden.

Die Zeugenaussage wurde Ihnen nachweislich mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und teilten Sie daraufhin in Ihrem Schreiben vom 22.10.2014 mit, dass es zeitlich sehr wohl möglich war, nach dem Lenken noch Alkohol zu trinken. Im Großen und Ganzen machten Sie die gleichen Angaben wie bereits in Ihrer Rechtfertigung vom 13.9.2014. Lediglich zur Aussage vom Zeugen Insp. E. führten Sie an, dass es sich um einen Widerspruch dabei handelt, da er einmal angibt, dass er Sie nach dem Lenken bei der Haustüre angetroffen hat und andrerseits gibt er an, dass Sie sich bereits im Innenraum des Hauses befunden haben. 0,8 Promille sind nicht so viel, dass Sie ernsthaft zugeben würden, 6-7 Halbe Bier seit 14.00 Uhr getrunken zu haben. Ironisch im Frust ja, da Sie immer wieder in die Situation kommen, falsch beschuldigt zu werden und mit den Sätzen „Du hast wieder gesoffen" konfrontiert werden, obwohl dem nicht so ist oder war. Es gibt also keinen Beweis für eine Alkoholisierung während der Fahrt, somit steht Aussage gegen Aussage. Sie ersuchen in diesem Fall zu Ihren Gunsten zu entscheiden.

 

 

Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens begründet die Behörde ihre Entscheidung wie folgt:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der StVO sind:

 

§5

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

§99

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

 

Für die Behörde erscheint die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung zweifelsfrei durch die dienstliche Wahrnehmung eines besonders geschulten und von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht erwiesen.

 

Hinsichtlich Ihrer Angaben, dass Sie erst nach dem Lenken zu Hause eine große Menge Alkohol konsumiert haben, wird angeführt, dass häufig Nachtrunkbehauptungen von vorneherein unglaubwürdig sind, weil der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum angegeben wird (und dies aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar ist oder von der Situation her dazu gar keine Gelegenheit bestand) oder im Zuge der Amtshandlung trotz Nachfrage durch die Polizei keinerlei Nachtrunkbehauptungen gemacht wurden.

 

Weiters wird angeführt, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis seht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl. etwa VwGH 16.11.1988, 88/02/0145, 20.3.1991, 90/02/0205, usw.

Nachträglich oder wechselnde Nachtrunkbehauptungen sind unglaubwürdig. Nach der ständigen Rechtsprechung muss derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit darauf hinweisen und hat auch die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen (VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274 usw).

Auf das Motiv, weshalb der Betroffene den „Nachtrunk" gegenüber den einschreitenden Beamten nicht unverzüglich erwähnt hat, kommt es nicht an (VwGH 21.12.2001, 99/02/0097).

 

Für die Behörde ist daher der von Ihnen angegebene konsumierte Alkohol nach dem Lenken nicht glaubwürdig. Sie hätte dies unmittelbar bei der Amtshandlung angeben müssen, dann hätte der Polizist diese Angaben auch überprüfen können. Die in der Rechtfertigung vom 13.9.2014 angeführten Alkoholmengen die von Ihnen nach dem Lenken konsumiert wurden, sind daher nicht glaubhaft und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Straferschwerend musste gewertet werden, dass Sie in den letzten fünf Jahren bereits
3 mal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand bestraft werden mussten. Strafmildernde Umstände lagen nicht vor.

 

Bei der Strafbemessung wurde ein monatliches Einkommen von Euro 1.500,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten angenommen, zumal Sie auch dazu keine Angaben machten.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

1.1. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 8. November 2014 zugestellt.

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, zur Post gegeben am
19. Dezember 2014, erhob der Bf Beschwerde gegen die Strafhöhe.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2015 forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf auf, zur verspäteten Beschwerdeeinbringung bis zum 12. Februar 2015 Stellung zu nehmen. Mit 27. Jänner 2015 wurde das Schriftstück hinterlegt.

 

5. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme vom Bf eingelangt.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Beschwerden von der Partei binnen 4 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat (§ 20 VwGVG). Die Frist beginnt für die Partei im Verfahren der Bescheidbeschwerde mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheids (§ 20 Abs 4 Z 1 VwGVG).

 

2. Die Beschwerde des Bf hätte daher spätestens am 9. Dezember 2014 eingebracht werden müssen und ist somit verspätet.

 

3. Ein entsprechender Zustellmangel kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der vom Bf in der Beschwerde angeführte Abholzeitpunkt vermag dieses Ergebnis nicht zu ändern, zumal hieraus (alleine) nicht auf eine Ortsabwesenheit iSd § 17 ZustellG geschlossen werden kann.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter